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Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz: Der Betriebsausflug

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Egal ob es sich um eine Weihnachtsfeier, eine Fahrradtour oder ein Grillfest handelt – wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter zu Betriebsausflügen oder Firmenfeiern einladen, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser Schutz ist von großer Bedeutung, da Unfälle schnell passieren können und schwerwiegende Folgen haben können. Es ist daher unerlässlich, dass Unternehmen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter ausreichend versichert sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht automatisch gegeben ist.

Kriterien für den Versicherungsschutz beim Betriebsausflug

Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, damit Mitarbeiter während betrieblicher Veranstaltungen versichert sind. Die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) hat diese Kriterien zusammengefasst, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz greift:

  1. Das Hauptziel der Veranstaltung besteht darin, das Arbeitsklima zu verbessern und den Zusammenhalt unter den Mitarbeitern zu stärken.
  2. Die Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt für alle Mitarbeiter des Unternehmens ohne Verpflichtung. Wenn jedoch nur eine bestimmte Abteilung feiert, besteht auch dann Versicherungsschutz, sofern die Unternehmensleitung der Feier zugestimmt hat und mit der Abteilungsleitung einen Rahmen vereinbart hat. Die Organisation und Teilnahme an der Feier müssen von der Abteilungsleitung oder einer Stellvertretung übernommen werden. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  3. Die Veranstaltung muss von der Unternehmensleitung unterstützt werden. Dies bedeutet, dass die Planung und Durchführung entweder von der Unternehmensleitung selbst oder von einer von ihr beauftragten Person erfolgen muss.
  4. Der Veranstalter oder die Veranstalterin, wie beispielsweise die Unternehmensleitung oder deren Vertretung (z. B. die Abteilungsleiterin, die den Ausflug organisiert), oder die Leitung einer Untereinheit oder deren Vertretung muss während des Betriebsausflugs anwesend sein.
  5. Versicherungsschutz besteht nur für den direkten Weg zum Veranstaltungsort und zurück.
  6. Alle geplanten oder üblichen Aktivitäten im Rahmen des Betriebsausflugs sind versichert. Dies schließt auch Freizeitaktivitäten wie Schwimmen oder Eisessen ein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer an diesen Aktivitäten teilnehmen, sie sollten lediglich allen offenstehen.
  7. Der Versicherungsschutz endet, sobald die Unternehmensleitung, die Abteilungsleitung oder eine Stellvertretung offiziell das Ende der Veranstaltung erklärt. Der direkte Weg nach Hause bleibt jedoch weiterhin versichert.
  8. Alle Vorbereitungen, einschließlich Planung, Aufbau und Aufräumarbeiten, sind versichert.
  9. Ehemalige Mitarbeiter, Familienangehörige oder Gäste können am Betriebsausflug teilnehmen, jedoch besteht für sie kein Versicherungsschutz.
  10. Veranstaltungen mit Wettkämpfen, die nur einen bestimmten Teilnehmerkreis ansprechen, wie zum Beispiel Firmen-Fußballturniere, sind nicht versichert. Solche Veranstaltungen gelten nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

Sobald all diese Anforderungen erfüllt sind, steht einem Betriebsausflug und einer unvergesslichen Zeit mit den Kollegen steht nichts mehr im Wege.

Quellen:

Die VBG hat hierzu auch ein Poster gestaltet: https://www.certo-portal.de/fileadmin/media/bilder/Plakat/230502_VBG-Certo_Wimmelbild_Betriebsausflug_A3_RZ_RGB__2_.pdf

https://www.vbg.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/230516_PM_Unfallversichert-Betriebsausflug-VBG.html

https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/arbeitsunfall/betriebsausflug/index.jsp

https://www.bgrci.de/rehabilitation-leistungen/versicherungsschutz/betriebliche-gemeinschaftsveranstaltungen

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