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TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

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Gefährliche Stoffe sind so zu lagern, dass die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten, sowie der Umweltschutz sichergestellt sind. Es dürfen nur die Mengen am Arbeitsplatz bereitgehalten werden, die für die Fortführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Welche Anforderungen an Gefahrstofflager zu stellen sind, hängt von der Art, der Klassifizierung und der Menge der zu lagernden Stoffe und Gemische ab.

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ spezifiziert die hierfür erforderlichen Vorkehrungen. Diese sind abhängig von der Art, der Einstufung nach der CLP-Verordnung und der Menge des Gefahrstoffes und regeln, welche Stoffe zusammen oder getrennt gelagert werden müssen. In diesem Artikel erfahren, was die TRGS 510 ist und erhalten weitere Informationen rund um das Thema Lagerung und Gefahrstoffe.

Lagerung Gefahrstoffe: Was ist die TRGS 510?

TRGS steht für „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ und ist – wie alle technischen Regeln – eine Sammlung von Empfehlungen und technischen Vorgaben. Diese werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert; entsprechend wird immer der aktuelle technische Fortschritt berücksichtigt. Hält sich ein Lagerbetreiber also im Bereich Gefahrstoffe an die Technischen Regeln, entspricht sein Betrieb dem „Stand der Technik“.

Wann gilt die TRGS 510?

Für die Lagerung der Gefahrstoffe bildet die Gefahrstoffverordnung eine der wichtigsten Grundlagen. Sie reicht jedoch nicht aus: Durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden einige der Vorgaben „in die Praxis übertragen“. Technische Regeln werden als „Stand der Technik“ angesehen. Dabei sind die Regeln selbst keine Gesetze – die gesetzlichen Bestimmungen erfordern jedoch, dass sich der Betreiber eines Lagers zumindest danach richtet. Daher gilt diese Technische Regel als Mindeststandard bei der Lagerung von Gefahrstoffen.

Was kommt in ein Gefahrstofflager?

In Abschnitt 4 der TRGS 510 sind allgemeine Maßnahmen festgelegt, die für die Lagerung von Gefahrstoffen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Lagern gelten. Kleinmengen sind die maximal zulässigen Mengen an Gefahrstoffen, für die die Einhaltung dieser allgemeinen Maßnahmen ausreicht. Wenn die zu lagernden Mengen bestimmte Mengenschwellen überschreiten, sind zusätzliche oder besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, darunter die Lagerung im Gefahrstofflager.

Was änderte sich in der TRGS 510?

Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ wurde nun in überarbeiteter Form neu herausgebracht. Dabei enthält die neue Die Technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen kaum fundamentale Änderungen gegenüber der „alten“ TRGS 510. Dennoch ist es wichtig, sich mit der neuen Version der Technischen Regeln für Gefahrstoffe auseinanderzusetzen. Sie benötigen Unterstützung bei den vielfältigen Anforderungen an die Lagerung der Gefahrstoffe? Sprechen Sie uns an!

Organisation

Mit 13 Kapiteln und zwei Anhängen ist die TRGS 510 durchaus umfangreich. Für eine bessere Übersicht wurden einige der technischen Anforderungen aus den Anhängen in die jeweils passenden Kapitel umgezogen. Die Anlagen 1, 2 und 6 wurden gestrichen und Anlage 5 in Abschnitt 12 integriert. Außerdem findet sich die Tabelle für die Zusammenlagerung von Stoffen nun in Abschnitt 13 der Neufassung, statt wie vorher in Abschnitt 7. Auch das Aussehen der Tabelle hat sich in der Neufassung etwas geändert und ist nun übersichtlicher.

Inhalt und Informationen in der TRGS 510

Neben ein paar Details wird nun im Bereich des Brandschutzes konkret auf die Feuerwehr verwiesen. Die Formulierung „Behörden“ wird damit durch ein Beispiel konkretisiert und verdeutlicht, wie wichtig die proaktive Kommunikation mit den Rettungskräften in Bezug auf die gelagerten Gefahrstoffe ist.

Auch im Bereich der Zusammenlagerung und der Verbote gibt es ein paar Änderungen. Bei der Zusammenlagerung von Stoffen der Lagerklassen 4.1 B (Entzündbare feste Gefahrstoffe) mit der 6.1 A (Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe) gibt es zwar eine neue Erläuterung, die sich aber inhaltlich nicht von der alten Anweisung unterscheidet.

Neu: Desensibilisierte explosive Gefahrstoffe (H206, H207, H208) und auch unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten können (H 229) wurden mit in die TRGS aufgenommen! Die desensibilisierten explosiven Gefahrstoffe sind damit in fast allen Maßnahmenbereichen enthalten (auch bei den Brandschutzmaßnahmen).

Auch neu in der TRGS 510 aufgenommen wurden die reproduktionstoxischen Gefahrstoffe der Kategorie 1A, 1B (H 360, H 360F, H 360 D und H 360FD).

Der Analyseaufwand erweitert sich nunmehr. Eine weitere Neuerung betrifft den Bereich der toxischen Gase. Sie erhalten ein eigenes Kapitel mit eindeutigeren Vorgaben. Die Pflichten haben sich jedoch, bezogen auf die Praxis, nicht besonders geändert.

Welche Übergangsfristen gelten?

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe – wozu auch die TRGS 510 zählt – stellen den Stand der Technik dar. Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung hat sich der Arbeitgeber an den Stand der Technik zu halten. Eben auch diese Forderung stellen die in Anhang 1 genannten Gefahren, insbesondere Brand- und Explosionsgefährdung.

Da sich aus der aktuellen Änderung keine gravierenden neuen Auflagen ergeben, ist der Handlungsdruck nicht besonders hoch. Die Umsetzung ist jedoch zeitnah zu erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch die Katasteranalyse zeigt, dass beispielsweise die desensibilisierten explosiven Gefahrstoffe nicht den Anforderungen der neuen TRGS 510 entsprechend gelagert werden.

Wir für Sie

Um sicher zu stellen, dass Sie immer auf dem aktuellsten Stand der Vorgaben sind, überprüfen wir Ihr Kataster (soweit vorhanden) auf eventuelle Änderungen. Zudem haben wir für künftige Begehungen selbstverständlich die Forderungen der neuen TRGS 510 in unsere Überprüfungslisten eingearbeitet und werden diese mit Ihnen durchgehen.

Unterstützung im Bereich Gefahrstofflagerung gewünscht? Melden Sie sich jetzt!

Zusammenfassung

1. TRGS steht für „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ und beschreiben den „Stand der Technik“.

2. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe übertragen einige Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung in die Praxis und bilden damit einen Mindeststandard.

3. Desensibilisierte explosive Gefahrstoffe und unter Druck stehende Behälter, die bei Wärme bersten können, wurden in der überarbeiteten Version der TRGS 510 neu aufgenommen. Dies gilt auch für reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorien 1 A und 1 B.

4. Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ hat keine explizite Übergangsfrist. Umsetzungen sollten in den Betrieben zeitnah erfolgen, wenn die geänderten Anforderungen greifen.

Wir unterstützen Sie gerne, damit Sie die vielfältigen Vorgaben im Bereich der Gefahrstofflagerung und Arbeitssicherheit einhalten. Kontaktieren Sie uns per Telefon unter der Nummer 0211 540 142 80 oder unter der E-Mail-Adresse [email protected]!

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