Nach dem Gefahrgutrecht gibt es zwar offiziell die „Beauftragte Person“ seit der Novellierung im ADR 2011 nicht mehr, dennoch gibt es nach §9 OWiG die beauftragten Personen, d.h. Personen die für einen Teil des Gefahrgutprozesses verantwortlich sind.
Auf Grund dieser Verantwortung sollte diese beauftragte Person eine besondere Gefahrgutunterweisung erhalten, die sie befähigt, ihrer Verantwortung im Bereich Gefahrgut gerecht zu werden.
In der eintägigen Schulung für beauftragte Personen werden die aktuellen Gefahrgutvorschriften (GGVSEB, GGAV, GbV), die Inhalte der Rahmenverordnung und der Anhänge A und B des ADR sowie Ausnahmen und Befreiungen von Gefahrgutvorschriften behandelt.
Es werden die aufgabenbezogenen Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Umgang mit den gesetzlichen Bestimmungen dargestellt. Die Handhabungsvorschriften und Sicherheitsanweisungen beim Umgang mit gefährlichen Gütern werden ausführlich behandelt.
Der Vorteil für Sie, wenn wir zu Ihnen kommen ist, dass Ihren Mitarbeitern keine Reisezeiten entstehen.
Ablauf der Unterweisung:
Termin und Startzeit wird der zuständige Gefahrgutbeauftragte individuell mit Ihnen abstimmen.
Dauer:
8 UE und ca. 1 Stunde Pause
Buchen Sie Ihre Schulung „Beauftragte Person für Gefahrgut“ für bis zu 10 Teilnehmer. Kontaktieren Sie uns. Wir werden zusammen mit Ihnen Ihren spezifischen Unterweisungsbedarf sowie einen individuellen Termin abstimmen.
Wir führen die Schulung bei Ihnen vor Ort durch. Diese wird durch einen unserer Gefahrgutbeauftragten durchgeführt. Er wird mit Ihnen im Vorhinein Ihren spezifischen Bedarf klären.
Im Anschluss an die Schulung erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung nach ADR 1.3, die von den offiziellen Stellen akzeptiert wird.
Mit dem übersichtlichen Dashboard der Compliance-Plattform PSC haben Sie immer den Überblick über den Bearbeitungsstand. Sie können Fristen setzen und Aufgaben an bestimmte Ansprechpartner zuweisen. Alle Daten und Dokumente laufen hier zusammen. Bei Behördengängen können alle Dokumente einfach übergeben werden und es gibt keine Verzögerungen. So sparen Sie Zeit und Nerven. Auch wenn ein neuer Ansprechpartner hinzukommt, können keine Daten verloren gehen.
Alle Preise verstehen zzgl. USt.
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Was eine sogenannte „beauftragte Person“ ist, wird unter anderem in § 14 des Strafgesetzbuchs (StGB) und in § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert. Hier wird wie folgt genannt:
„Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen und handelt er aufgrund dieses Auftrages, […] so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach Ordnungswidrigkeitengesetz verantwortlich.“
Wenn gefährliche Güter transportiert, versandt, verpackt oder übergeben werden, müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Aufgaben einer beauftragten Person für gefährliche Güter wahrgenommen werden.
Häufig fungiert der Betriebsleiter als beauftragte Person. Wenn andere Personen benannt werden, müssen diese ausdrücklich angewiesen werden, die Pflichten gemäß den Gefahrgutvorschriften eigenverantwortlich zu übernehmen.
Alle Unternehmen, die gefährliche Güter transportieren oder an einem solchen Transport beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten benennen. Ein Gefahrgutbeauftragter ist nicht weisungsbefugt, aber dennoch für die Überprüfung der Sicherheit von Gefahrgutprozessen verantwortlich.
Um diese Sicherheit gewährleisten zu können, schreibt § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverodnung (GbV) vor, dass diese Person eine mehrtägige Schulung für Gefahrgutbeauftragte besuchen und eine Prüfung ablegen muss. Ziel der Ausbildung ist es, den richtigen Umgang mit Gefahrgut zu lehren und so das Unfallrisiko zu minimieren.
Im Vergleich zu Gefahrgutbeauftragten ist für eine beauftragte Person für Gefahrgut eine wesentlich reduziertere Schulung erforderlich.
Nach Absatz 2 Punkt 1 sind die Führungskräfte adressiert, die aufgrund ihrer Position die genannten Eigenschaften und Pflichten auf sich vereinen könnten. Dementsprechend können diese Pflichten und Verantwortlichkeiten bereits im Arbeitsvertrag oder in der Stellenbeschreibung beschrieben sein, was bedeuten würde, dass die Person „automatisch“ beauftragt wird, wenn sie eingestellt wird.
Gemäß Absatz 2 Punkt 2 wird die persönliche Verantwortung beschrieben und eine ausdrückliche Beauftragung verlangt. Daran können Führungskräfte beteiligt sein, aber das ist keine notwendige Voraussetzung. Die Person muss jedoch über die Kompetenz verfügen, Entscheidungen in Bezug auf den zugewiesenen Verantwortungsbereich zu treffen. Wenn die Zustimmung eines Vorgesetzten erforderlich ist oder die Person nur eine Mitverantwortung trägt, handelt sie nicht eigenverantwortlich.
Es ist wichtig, dass eine schriftliche Benennung als beauftragte Person nach § 9 OWiG erfolgt, um eine effektive Delegation zu erreichen. Eine stillschweigende Ernennung oder eine bloße Duldung der Aufgabenerfüllung ist nicht ausreichend.
Nein, durch die Pflichtenübertragung übernimmt der oder die Beauftragte im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers/Arbeitgebers, der durch die Pflichtenübertragung jedoch nicht von allen Pflichten befreit wird. Er bleibt für die Überwachung und Kontrolle verantwortlich und muss dafür sorgen, dass die übertragenen Unternehmerpflichten tatsächlich umgesetzt werden. Der Unternehmer muss zumindest stichprobenartig prüfen oder prüfen lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die letztendliche Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht des Unternehmers ist nicht übertragbar.
Nach dem Gefahrgutrecht gibt es zwar offiziell die „Beauftragte Person“ seit der Novellierung im ADR 2011 nicht mehr, dennoch gibt es nach §9 OWiG die beauftragten Personen, d.h. Personen die für einen Teil des Gefahrgutprozesses verantwortlich sind. Diese Rolle könnte beispielsweise der Betriebs-, Logistik- oder Lagerleiter ausfüllen. Diese Personen sind über Ihre Stelle für die Durchführung des Gefahrgutprozesses beauftragt.
Auf Grund dieser Verantwortung sollte diese beauftragte Person eine besondere Gefahrgutunterweisung erhalten, die sie befähigt, ihrer Verantwortung im Bereich Gefahrgut gerecht zu werden. Dies ist entscheidend, da sie in der Regel auch allen weiteren Beteiligten im Gefahrgutprozess wie z.B. den Staplerfahrern, Verpackern oder anderen Fahrern, als erster Ansprechpartner vor Ort dienen.
Für diese Personengruppe ist unsere 1-tägige Schulung zur beauftragten Person für Gefahrgut entwickelt. In der Beauftragte Person Schulung werden alle Themen im Detail besprochen und das gelernte Wissen anhand von Übungsaufgaben vertieft.
Eine beauftragte Person für Gefahrgut ist weisungsbefugt und somit direkt an der Umsetzung der Gefahrgutvorschriften beteiligt. Daher kann sie bei Verstößen auch mit einem Bußgeld oder weiteren Sanktionen belegt werden. Das gilt auch für Verstöße, die von Mitarbeitern im eigenen Team begangen werden.
Bei dem Versand, der Verpackung und der Beförderung von Gütern muss eine beauftragte Person für Gefahrgut auch dafür sorgen, dass alle beteiligten Personen eine gefahrgutrechtliche Unterweisung oder, falls erforderlich, eine Schulung erhalten. Diese Schulung befähigt Sie Ihre Mitarbeiter einzuweisen.
Die Übertragung der Pflichten muss immer schriftlich erfolgen. Sie kann auch per Arbeitsvertrag erfolgen. Die Schriftform ermöglicht den Nachweis, welche Aufgaben übertragen wurden und welche Person ordnungsgemäß ernannt worden ist. Inhaltlich erfordert die Übertragung von Aufgaben, dass:
- die übertragenen unternehmerischen Aufgaben nach Art und Umfang konkret beschrieben werden,
- die notwendigen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, um selbständig handeln zu können,
- die Schnittstellen zu benachbarten Aufgabenbereichen klar definiert sind und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt ist.
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