Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element des Arbeitsschutzes. Um diese zu erstellen, die entsprechenden Betriebsanweisungen abzuleiten und aktuell zu halten, braucht es Erfahrung. Darüber hinaus kann es äußerst zeitintensiv sein, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung erstellen. Wir nehmen Ihnen diese Aufgabe gerne ab!
Für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise. Auf Grund unserer jahrelangen Erfahrung mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis, haben sich folgende Schritte bewährt:
Wir stimmen mit Ihnen einen Termin für eine Vor-Ort-Begehung der Arbeitsplätze ab. Von Ihrer Seite sind zunächst keine Vorbereitungen zu treffen.
Wenn Sie durch uns Ihre Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen, kümmern wir uns bei dem Vor-Ort-Termin um die Feststellung und die Beurteilung der Gefährdungen. Dafür ermitteln wir durch die Begehung vor Ort die Gefährdungen am Arbeitsplatz. Aus dem ermittelten Gefahrenpotential leiten wir die Beurteilung der Gefährdungen ab und erstellen alle benötigten Dokumente für Sie.
Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung erstellen wir die Betriebsanweisungen. Diese Dokumente werden von uns komplett erstellt. Anhand der Betriebsanweisungen wird der Unterweisungsbedarf der Mitarbeiter definiert. Bei Bedarf unterweisen wir dann Ihre Mitarbeiter. Auch bei der fortlaufenden Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung und der Durchführung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz helfen wir Ihnen gerne.
Mit dem übersichtlichen Dashboard der Compliance-Plattform PSC haben Sie immer den Überblick über den Bearbeitungsstand. Sie können Fristen setzen und Aufgaben an bestimmte Ansprechpartner zuweisen. Alle Daten und Dokumente laufen hier zusammen. Bei Behördengängen können alle Dokumente einfach übergeben werden und es gibt keine Verzögerungen. So sparen Sie Zeit und Nerven. Auch wenn ein neuer Ansprechpartner hinzukommt, können keine Daten verloren gehen.
Frank Czychon und Paul Röhling sind Ihre Spezialisten für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen. Beide verfügen über langjährige Erfahrung als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ihre fundierten Kenntnisse setzen Sie gerne ein, um die Gefahren in Ihrem Betrieb zu erkennen und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen für die Verhinderung zu definieren.
Alle Preise verstehen sich zzgl. USt.
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Nein, es gibt keine Vorgaben zur Art der Unterlagen. Der Arbeitgeber kann die für seinen Betrieb am besten geeignete Unterlagenart verwenden und die Dokumentation in Papierform, aber auch in digitaler Form durchführen. Zu beachten ist, dass Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten können, z. B. die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.
In den zentralen Säulen des Arbeitsschutzes, u. A. in §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Demnach ist jeder Arbeitgeber zur Erstellung und Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet.
Zu den Gefährdungen gehören beispielsweise:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte.
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen.
- Verfahren, Abläufe und Arbeitszeiten.
- die Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter.
- der Einsatz von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen.
- wirksame und effiziente Schutzmaßnahmen.
- Identifikation von Gefährdungen und Risiken.
- Minimierung und Begrenzung von Ausfallzeiten.
- Erfüllung gesetzlicher Anforderungen.
- Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Biologische, chemische und physikalische Einflüsse
- Auswahl, Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln
- Gestaltung von Arbeitszeiten, Produktionsprozessen, Interaktion
- Unterweisung und Qualifizierung der Mitarbeiter
- Psychische Belastungen am Arbeitsplatz
Jeder Unternehmer ist verpflichtet Betriebsanweisungen zu erstellen. Sie bedürfen der Schriftform. Diese Pflicht ergibt sich aus unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen wie § 4 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz, § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Betriebssicherheitsverordnung, § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1,) sowie § 14 Gefahrstoffverordnung.
Die Beschäftigten müssen Betriebsanweisungen grundsätzlich einhalten, soweit sie nicht erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.
Der Zweck der Gefährdungsbeurteilung ist es, Gefährdungen zu erkennen und zu beseitigen, bevor sie zu einer Gefahr oder einem Gesundheitsrisiko werden. Diese Beurteilung ist der erste Schritt zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
Eine wichtige Form der Gefährdungsbeurteilung stellt darüber hinaus die Analyse der psychischen Belastungsfaktoren dar. In diesem Zusammenhang ist seit dem 01.01.2014 jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, psychische Belastungsfaktoren in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen!
Nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) haben Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, eine Dokumentationspflicht. Nach diesem Gesetz muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Darüber hinaus muss die Dokumentation erfolgen. Darin muss enthalten sein, mit welchen Schritten und Maßnahmen der Arbeitsschutz sichergestellt wird und zu welchem Ergebnis man in ihrer Überprüfung gekommen ist.
In §3 Abs. 3 Satz 3 der BetrSichV ist festgelegt, dass die Gefährdungsbeurteilung ausschließlich von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) durchgeführt werden darf.
Heißt das, dass die Gefährdungsbeurteilung ab sofort nur noch von Fachkräften für Arbeitssicherheit (oder gleichwertige Qualifikation) durchgeführt werden darf? Wer ist dann verantwortlich für die Richtigkeit der Gefährdungsbeurteilung?
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und der berufsgenossenschaftlichen DGUV-Vorschrift 1 ist letztlich der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Wichtigstes Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst vorgenommen werden oder durch zuverlässige und kompetente Personen erfolgen, die gesondert beauftragt werden. Eine Beauftragung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die rechtliche Verantwortung für die Beurteilung bleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, die Durchführung zu kontrollieren.
Durch unsere kompetente Beratung rund um das Thema Sicherheit und Arbeitsschutz, unterstützen wir Sie bei der Optimierung Ihres Arbeitsschutzmanagements und der Unfallverhütung. Unsere Beurteilung berücksichtigt alle Arbeiten, Tätigkeiten, Arbeitsabläufe und Elemente der Arbeitsplatzgestaltung. Aus den Ergebnissen unserer Beurteilung werden geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet und entwickelt. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss regelmäßig überprüft werden.
Die Spezialisten von ProSafeCon stellen sicher, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen allen relevanten Vorschriften zum Arbeitsschutz entsprechen. Das gibt Ihnen nicht nur Rechtssicherheit gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften und Versicherern, sondern auch die Chance, Ihren internen Verbesserungsprozess auf dem Weg zu mehr Erfolg deutlich voranzutreiben.
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