Einführung der Prüfzusammenfassung für Lithium-Batterien. Hersteller dürfen nur geprüfte Batterien in Verkehr bringen. Seit dem 1.1.2020 müssen die Informationen zum bestandenen UN 38.3 Test wesentlich ausführlicher dokumentiert und den Anwendern zur Verfügung gestellt werden.
Die Ergebnisse dieser Tests werden in einer Übersicht gebündelt, der so genannten Prüfzusammenfassung nach UN 38.3.5.
Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen für alle Lithium-Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch „Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5“ festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
Die bisherige Praxis, Sicherheitsdatenblätter zugrunde zu legen, wird nun durch die Bereitstellung der Prüfzusammenfassung ergänzt.
Diese Infos müssen in einer Prüfzusammenfassung bereitgestellt werden:
- Name des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers
- Kontaktinformationen des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers
- Name des Prüflabors, inklusive aller Kontaktinformationen
- eine eindeutige Prüfberichtsidentifikationsnummer
- Datum des Prüfberichts
- eine detaillierte Beschreibung der Zelle oder Batterie
Liste der durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse
- Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien
- Verweis auf die verwendete überarbeitete Ausgabe des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien und etwaige Änderungen dazu
- Unterschrift mit Namen und Titel des Unterzeichners als Hinweis auf die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen
Aus: UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien 38.3.5