Nach den Explosionsschutz-Richtlinien ist für Anlagen und Arbeitsbereiche, in denen explosionsfähige Gemische auftreten können, ein Explosionsschutzdokument erforderlich. Vor Inbetriebnahme oder vor Änderungen von Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen, muss das Explosionsschutzdokument erstellt oder aktualisiert werden. Wir helfen Ihnen dabei, hier nicht den Durchblick zu verlieren und die Anforderungen bei der Erstellung des Explosionsschutzdokuments praxisgerecht umzusetzen.
Wenn im Betrieb die Gefährdung explosionsfähiger Atmosphären besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Ein solches Ex-Schutz Dokument dient zunächst als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Explosionsschutzes getroffen hat.
Wir sind Ihr Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments und die Lagerung sowie Handhabung zahlreicher Stoffe, die aufgrund ihrer Kennzeichnung ein hohes Gefahrenpotenzial aufweisen. Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne kostenfrei, um mit Ihnen zusammen Ihren speziellen Bedarf zu ermitteln.
Von der Ermittlung der Explosionsgefahren über die Erstellung der Ex-Zonenpläne bis hin zur Entwicklung von Schutzmaßnahmen übernehmen wir alle relevanten Tätigkeiten zur Erstellung Ihres Explosionsschutzdokuments/-konzepts.
Wir können Ihnen gerne Ihr Explosionsschutzdokument erstellen. Alle Dokumente und Schutzmaßnahmen werden in einem Explosionsschutzkonzept abgelegt. So schaffen Sie Rechtssicherheit und kommen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach.
Mit dem übersichtlichen Dashboard der Compliance-Plattform PSC haben Sie immer den Überblick über den Bearbeitungsstand. Sie können Fristen setzen und Aufgaben an bestimmte Ansprechpartner zuweisen. Alle Daten und Dokumente laufen hier zusammen. Bei Behördengängen können alle Dokumente einfach übergeben werden und es gibt keine Verzögerungen. So sparen Sie Zeit und Nerven. Auch wenn ein neuer Ansprechpartner hinzukommt, können keine Daten verloren gehen.
Der Ersteller eines Explosionsschutzdokumentes muss eine hohe fachliche Qualifikation mitbringen. Frank Czychon und Paul Röhling sind Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragte und verfügt sowohl über die Fachkunde als auch über jahrelange Erfahrung bei der Erstellung von Ex-Schutz Dokumenten.
Alle Preise verstehen sich zzgl. USt.
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In § 6 (11) der GefStoffV ist festgelegt, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von einer sachkundigen Person durchgeführt werden darf. Darüber hinaus gibt es den Hinweis: Betreiber/Unternehmer, die nicht über diese Kenntnisse verfügen oder sich die Erstellung nicht zutrauen, müssen sich fachkundig zum Thema Explosionsschutzdokument beraten lassen.
§ 2 Abs. 16 GefStoffV: „Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.“
Die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf den Explosionsschutz und damit auch das Explosionsschutzdokument, müssen „regelmäßig“ überprüft werden; wie oft, ist nicht spezifiziert. Wenn sich Produktionsprozesse, Stoffe oder Anlagen/Anlagenteile häufig ändern, wird eine jährliche „Selbstprüfung“ empfohlen, bei seltenen Änderungen eine zweijährliche. Dies muss schriftlich unter Angabe des Datums dokumentiert werden.
Befähigte Personen für Explosionsschutz übernehmen eine wichtige Rolle für die Betriebssicherheit. Sie lernen, Gefahren zu erkennen und beherrschen alle technischen Regeln, die eine befähigte Person für Prüfungen im Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 BetrSichV kennen muss. Darüber hinaus werden Sie mit den rechtlichen Hintergründen und Vorschriften vertraut gemacht. Anhand von praktischen Beispielen vertieft eine befähigte Person für Explosionsschutz ihr Wissen und stellt sicher, dass sie alles sofort im Betriebsalltag umsetzen kann.
Bei Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären muss eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erstellt werden. Beides zusammen bildet die Grundlage für das Explosionsschutzdokument.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie wiederum in der:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 6 Abs. 9, § 11 und Anhang I Nr.1
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 9, Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1
- DGUV Vorschrift 1 § 3
- TRBS 2152 Teil 1
- DGUV Vorschrift 113-001
Wenn im Betrieb die Gefährdung explosionsfähiger Atmosphären besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (oder ein Explosionsschutzdokument erstellen zu lassen). Dies gilt für die Lagerung und die Handhabung zahlreicher Stoffe, die aufgrund ihrer Kennzeichnung ein hohes Gefahrenpotenzial aufweisen. Sobald das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht mehr ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt wird.
Ein solches Ex-Schutz Dokument dient zunächst als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Explosionsschutzes getroffen hat. Dies entspricht einer gesetzlichen Vorschrift, die nach der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden muss. Nach diesen Vorschriften muss ein Unternehmen ein Explosionsschutzdokument erstellen. Dies ist insbesondere in verschiedenen Anlagen der chemischen Industrie erforderlich. In einem solchen Dokument sollten die Explosionsgefahren bewertet und für jede Gefahr eine geeignete Schutzmaßnahme festgelegt werden.
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