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Arbeitsunfall: Was tun? Im Fall der Fälle richtig handeln

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Bei Arbeitsunfällen gilt es einige Dinge zu beachten: von der Rettungskette über die Unfallanzeige bis hin zum Versicherungsschutz. Selbstverständlich gibt es auch hier einige Fallstricke zu beachten. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was zu tun ist für das richtige Handeln bei Arbeitsunfällen und warum. Beginnen wir mit der Definition, wann ein Unfall als Arbeitunfall gilt.

Begriffsbestimmung: Was versteht man unter einem Arbeitsunfall?

Die Mitarbeiter eines Unternehmens sind gegen Unfälle bei der Ausübung ihrer Arbeit versichert. Wenn sich ein Angestellter auf dem Firmengelände bewegt oder einen offiziellen Auftrag ausführt und dabei verletzt wird, liegt ein Arbeitsunfall vor.

Handelt es sich bei dem Ziel des Weges um eine private Tätigkeit wie das Essen in der Kantine oder den Gang zur Toilette, besteht der Versicherungsschutz nicht mehr, sobald der Mitarbeiter diese Räumlichkeiten betritt. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise ausrutscht und sich bei einem Sturz die Hand bricht, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Grund dafür ist, dass weder der Besuch der Toilette noch der der Kantine in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

Eine Sonderform von Arbeitsunfall ist der Wegeunfall. Auch wenn er sich außerhalb des Arbeitsplatzes ereignet, steht er in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Daher betrachtet das Gesetz Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte als Arbeitsunfall. Das betrifft auch Wochenendpendler, die in einer anderen Stadt wohnen und regelmäßig zur Unterkunft am Arbeitsort fahren.

Ein gewisses Risiko besteht immer, dass am Arbeitsplatz ein Unfall passiert. Beschäftigte sind während ihrer Arbeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Unter sie fallen die medizinische Akutversorgung, wenn nötig die Rehabilitation und Teilhabe sowie gegebenenfalls eine Entschädigung. Doch was ist in der Situation zu tun, wenn ein Arbeitsunfall tatsächlich passiert?

Checkliste für Arbeitsunfälle

Es ist der wahrhafte Albtraum eines jeden Arbeitgebers: ein Arbeitnehmer hat einen Unfall und wird verletzt, möglicherweise schwer oder sogar tödlich. Als Chef müssen Sie schnell reagieren und an viele Dinge gleichzeitig denken. Mit unserer Arbeitsunfall Checkliste können Sie den Überblick behalten und die Schritte in der richtigen Reihenfolge abarbeiten.

1. Rettungsdienst alarmieren

Wenn sich der Unfall am Arbeitsplatz ereignet hat (und nicht als Wegeunfall), muss durch die vor Ort anwesenden Personen sofort Erste Hilfe geleistet und je nach Schwere des Unfalls der Rettungsdienst gerufen werden.

Im Falle eines tödlichen Unfalls müssen Sie natürlich auch die Polizei benachrichtigen.

2. Dokumentation im Verbandbuch

Wenn sich herausstellt, dass die Folgen des Unfalls weniger schwerwiegend sind, muss das Ereignis dennoch im Verbandbuch festgehalten werden. Dieser Eintrag ist wichtig, damit Ihr Mitarbeiter einen Nachweis hat, falls die Folgen des Unfalls später eintreten sollten. Deshalb müssen das Verbandbuch lange Zeit aufbewahrt werden – mindestens fünf Jahre sind erforderlich.

3. Durchgangsarzt einschalten

Die BGHW arbeitet in enger Zusammenarbeit mit Durchgangsärztinnen und -ärzten, um eine bestmögliche medizinische Betreuung der Versicherten zu gewährleisten. Bei komplizierten Verletzungen besteht die Möglichkeit, dass die Patienten in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes geeignetes Krankenhaus verlegt werden. Wenn es ein weniger schwerer Arbeitsunfall ist und der Arbeitnehmer nicht ins Krankenhaus muss, sollte trotzdem ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Das sind medizinische Experten, die sich auf Arbeitsunfälle spezialisiert haben. Personnalverantwortliche sind verpflichtet, die Mitarbeiter darüber zu informieren und ihnen den nächstgelegenen Durchgangsarzt zu nennen. Durchgangsarzt finden.

4. Unfallanzeige erstellen

Wenn der Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unfall zu melden. Der Arbeitsunfall unterliegt der Meldepflicht unter den folgenden Bedingungen:

  • Die Meldepflicht besteht nach mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Tod des Arbeitnehmers. Dies gilt für Wegeunfälle und Arbeitsunfälle.
  • Die Meldung des Unfalls muss innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall erfolgen.
  • Todesfälle, schwere Unfälle und Massenunfälle müssen sofort nach dem Unfall an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden.
  • Jede Unfallmeldung ist in mehreren Exemplaren mit folgender Verteilerliste zu erstellen: Unfallversicherungsträger, interne Dokumentation, Arbeitsschutz der zuständigen Landesbehörde und – falls vorhanden – Betriebs- oder Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitnehmer.

5. Arbeitsunfall Meldung

Die Entscheidung, ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, trifft der gesetzliche Unfallversicherungsträger. Folgende Zuständigkeiten sind zu beachten:

  • Privatwirtschaftliche Unternehmen: gewerbliche Berufsgenossenschaften
  • Land- und Forstwirtschaft: landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Schüler, Studenten, Beamte: Unfallversicherungsträger des öffentlichen Dienstes

Die Personalleitung sendet die Unfallmeldung an sie.

Allgemeine Hinweise für Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall

Als Mitarbeiter sollten Sie, vor allem auch im eigenen Interesse, folgendes immer wissen:

  • Wer ist Ersthelfer?
  • Wo ist der nächste Verbandkasten?
  • Wo kann der nächste Notruf abgesetzt werden? (Telefon und Rettungsdienstnummer)
  • Welcher Arzt oder welches Krankenhaus muss aufgesucht werden?
  • Wer ist zu benachrichtigen?
  • Welche Informationen benötigen Rettungsdienst und Krankenhaus/Arzt?

Wer an einer Unfallstelle eintrifft, sollte:

  • Ruhe bewahren,
  • Die Unfallstelle absichern- beispielsweise noch laufende Maschinen stoppen,
  • Hilfe holen- Ersthelfer/innen und den Rettungsdienst benachrichtigen
  • Durch den Unfall gefährdete Personen alarmieren und aus der Gefahrenzone bringen
  • Die Person retten und erstversorgen

Häufige Fragen im Bezug auf Unfälle am Arbeitsplatz

Ab wann erfolgt eine Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall?

Die Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall weicht in den ersten sechs Wochen nicht von einer normalen Krankheit ab. Wenn der verletzte Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus arbeitsunfähig ist, bekommt er vom zuständigen Versicherungsträger ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des regulären Lohns als Ersatz für den Verdienstausfall.

Gehören Medikamente zur ersten Hilfe?

Allgemein und nicht nur bei Arbeitsunfällen gilt: Nein. Medikamente dürfen grundsätzlich nur von Ärzten verabreicht werden. Die Erste Hilfe muss sich auf die Wundversorgung und andere, in der Ersthelfer-Ausbildung geübte Maßnahmen beschränken. Sind eventuell Medikamente notwendig (auch/sogar Kreislauftropfen, Schmerztabletten o. Ä.), sollten diese aus haftungsrechtlichen und fachlichen Gründen von einem Arzt verabreicht werden, denn nur dieser kann mit seinem Fachwissen über die Art und Dosierung der Medikamente entscheiden und auch die Verantwortung übernehmen.

Verletzte selbst zum Arzt fahren?

Der Transport nach einem Arbeitsunfall zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus sollte wegen der durchgängigen medizinischen Betreuung und aus Haftungsgründen vom Rettungsdienst oder einem anderen Krankentransport durchgeführt werden.

Welcher Arzt ist der richtige?

Personen, die sich durch einen Arbeitsunfall verletzt haben, so dass sie einen Tag ausfallen, müssen einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diese Fachperson ist auf die Behandlung von Unfallverletzten spezialisiert. Schwerere Verletzungen nach Arbeitsunfällen müssen in besonderen, von den Unfallversicherungsträgern zugelassenen Krankenhäusern oder Kliniken medizinisch versorgt werden. Nach der Entlassung übernimmt die weitere ambulante Behandlung ein Fach- oder Hausarzt.

Welche Dokumentation ist zu machen?

Bei allen – vor allem auch kleinen – Unfällen gilt: Der Arbeitsunfall muss zusätzlich zu gegebenenfalls weiteren Maßnahmen im Verbandbuch eingetragen werden. Wer diesen Dokumentationsschritt übernimmt, kann jeder Betrieb frei entscheiden. Der Eintrag im Verbandbuch ist deswegen wichtig, weil sich durch ihn auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen lässt, dass sich der Unfall während der Arbeit ereignet hat.

Wenn Unfallopfer voraussichtlich mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig sind, muss innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige aufgegeben werden. Tödliche, besonders schwere und Massenunfälle (mehrere Personen) müssen sofort gemeldet werden (z. B. telefonisch oder per Fax). Die Anzeige erstatten die Arbeitgeber beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) und dem Gewerbeaufsichtsamt.

Übrigens: Um weitere ähnliche Unfälle zu vermeiden, muss auch eine Unfalluntersuchung vorgenommen und entsprechend geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Wie verhält es sich bei einem Arbeitsunfall im „Home-Office“?

Der Umgang mit Arbeitsunfällen, die während der Arbeit von zuhause aus passieren, ist gleichzeitig so komplex wie simpel: An und für sich sind – egal ob im Büro, oder eben im Home-Office – arbeitsbezogene Tätigkeiten versichert, „eigenwirtschaftliche“, also solche, die man für sich privat tut, nicht. Die Mittagspause ist also beispielsweise in beiden Fällen nicht versichert. Der Weg zur Mittagspause wiederum ist im Büro versichert, zuhause nicht. Warum? Weil zuhause der Mitarbeiter die Umstände dieses „Weges“ selbst verantwortet und in der Arbeit eben der Arbeitgeber. Schwierig sind allerdings die Definitionen von Begriffen wie „Arbeitsweg“. Entsprechend gibt es hierzu auch einige Gerichtsurteile.

Zusammenfassung zum Arbeitsunfällen

  • Mitarbeiter sollten sich immer eine Übersicht verschaffen, wo sie Hilfe bekommen (Ersthelfer, Verbandskasten, Hilfsmittel etc.)
  • Für Medikamente, auch wenn es „nur eine Schmerztablette“ ist, ist der Arzt zuständig. Der „richtige“ Arzt ist entweder ein sogenannter „Durchgangsarzt“, oder ein vom Unfallträger zugelassenes Krankenhaus.
  • „Wer schreibt, der bleibt“ – Dokumentation ist unabdingbar – auch bei kleinen Unfällen!
  • Arbeit von zuhause ist auch über die Arbeit versichert – solange ich Tätigkeiten für meine Firma und nicht für mich ausführe.

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Quellen:
Durchgangsarzt (D-Arzt) finden – BGHW

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