- 1.Was ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG)?
- 2.Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
- 3.Was galt bisher?
- 4.Gesetzesänderung 2025 – Was ändert sich bei der Gefährdungsbeurteilung?
- 5.Was muss der Arbeitgeber ab 2025 beachten?
- 6.Was muss die Arbeitnehmerin beachten?
- 7.Unterschied zwischen anlassunabhängiger und anlassbezogener Gefährdungsbeurteilung
- 8.Schutzmaßnahmen bei anlassunabhängiger und anlassbezogener Gefährdungsbeurteilung
- 9.Wann ist eine anlassunabhängige Beurteilung weiterhin erforderlich?
- 10.Wann ist eine anlassbezogene Beurteilung erforderlich?
- 11.Fazit
- 12.ProSafeCon und die Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung (MuSchG)
- 13.Quellen
Was ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG)?
Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Mutterschutzgesetzes (§ 10 MuSchG).
Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen zu bewerten und zu prüfen, ob Gefährdungen für Mutter und Kind bestehen.
Ziel dieser gesetzlichen Pflicht ist der präventive Gesundheitsschutz. Arbeitgeber müssen Risiken frühzeitig erkennen und Maßnahmen treffen, um eine sichere Weiterbeschäftigung zu ermöglichen – anstatt betroffene Frauen automatisch vom Arbeitsplatz auszuschließen.
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – unabhängig von der Branche. Dazu zählen:
- Arbeitnehmerinnen in Voll- oder Teilzeit,
- Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen,
- Frauen in Heimarbeit oder ähnlichen Arbeitsverhältnissen,
- Schwangere und stillende Frauen nach der Geburt.
Auch Beamtinnen und Soldatinnen fallen unter vergleichbare Schutzregelungen auf Basis spezieller Vorschriften.
Was galt bisher?
Bis Ende 2024 mussten Arbeitgeber für jede Tätigkeit im Betrieb eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz durchführen – selbst wenn aktuell keine Frau in dieser Position arbeitete.
Diese Beurteilung diente als präventive Maßnahme, um mögliche Risiken bereits vor Eintritt einer Schwangerschaft zu erkennen.
Wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilte, war zusätzlich eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erforderlich – also eine individuelle Prüfung des konkreten Arbeitsplatzes.
Fehlende Beurteilungen galten als Verstoß gegen § 10 MuSchG und konnten Bußgelder nach sich ziehen.
Gesetzesänderung 2025 – Was ändert sich bei der Gefährdungsbeurteilung?
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Änderung des Mutterschutzgesetzes (§ 10 MuSchG) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Eine weitere Anpassung, die Schutzfristen nach Fehlgeburten betrifft, folgt am 1. Juni 2025.
Die wichtigste Neuerung
Ab 2025 ist eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nicht mehr in jedem Fall erforderlich.
Wenn für eine Tätigkeit bereits eine offizielle Regelung des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) besteht, die diese Tätigkeit als unverantwortbar für Schwangere oder Stillende einstuft, entfällt die Pflicht zur präventiven Beurteilung.
Das bedeutet: Arbeitgeber müssen keine doppelte Beurteilung mehr erstellen, wenn Tätigkeiten ohnehin klar ausgeschlossen sind.
Allerdings bleibt die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung weiterhin verpflichtend – also sobald eine Schwangerschaft bekannt wird.
Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten (ab Juni 2025)
Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, erhalten ab 1. Juni 2025 Anspruch auf gestaffelte Mutterschutzfristen.
Diese Änderung stärkt den Gesundheitsschutz, betrifft aber nicht direkt die Gefährdungsbeurteilung.
Was muss der Arbeitgeber ab 2025 beachten?
Auch nach der Reform bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen sicherzustellen.
Wichtige Punkte:
- Gefährdungsbeurteilung bleibt Pflicht:
Entweder anlassunabhängig oder anlassbezogen – je nach Tätigkeit. - AfMu-Regeln prüfen:
Arbeitgeber müssen überprüfen, ob für ihre Tätigkeiten bereits AfMu-Regeln existieren, die den Arbeitsplatz eindeutig als „unverantwortbar“ einstufen. - Anlassbezogene Beurteilung:
Sobald eine Schwangerschaft bekannt ist, muss eine individuelle Gefährdungsanalyse erfolgen. - Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
- Anpassung der Arbeitsbedingungen
- Arbeitsplatzwechsel
- Beschäftigungsverbot (wenn keine sichere Alternative besteht)
- Dokumentationspflicht:
Alle Bewertungen und Maßnahmen müssen schriftlich festgehalten und regelmäßig aktualisiert werden. - Kommunikation mit der Beschäftigten:
Arbeitgeber sollen aktiv das Gespräch suchen, um geeignete Lösungen zu finden.
Was muss die Arbeitnehmerin beachten?
Auch schwangere Mitarbeiterinnen tragen Mitverantwortung für ihre Sicherheit:
- Die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber ist wichtig, damit Schutzmaßnahmen greifen können.
- Die Mitarbeiterin sollte aktiv an der Beurteilung mitwirken und relevante Informationen zu ihrer Tätigkeit geben.
- Sie darf nur unter Bedingungen arbeiten, die durch eine Gefährdungsbeurteilung sicher freigegeben sind.
- Bei einem Beschäftigungsverbot hat sie Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld.
- Nach einer Fehlgeburt gelten ab Juni 2025 neue Mutterschutzfristen.
Unterschied zwischen anlassunabhängiger und anlassbezogener Gefährdungsbeurteilung

Schutzmaßnahmen bei anlassunabhängiger und anlassbezogener Gefährdungsbeurteilung
Bei anlassunabhängiger Beurteilung:
- Nutzung von Checklisten und Standards
- Prüfung typischer Gefährdungen (chemisch, biologisch, physisch)
- Einteilung der Arbeitsplätze nach Gefährdungsgrad
- Planung allgemeiner Schutzmaßnahmen
- Vorbereitung geeigneter Alternativarbeitsplätze
Bei anlassbezogener Beurteilung:
- Prüfung der konkreten Arbeitsbedingungen
- Anpassung individueller Maßnahmen (z. B. weniger Lasten, mehr Pausen)
- Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels
- Beschäftigungsverbot, falls Schutz nicht möglich ist
- Regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen
Wann ist eine anlassunabhängige Beurteilung weiterhin erforderlich?
Eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung bleibt notwendig, wenn:
- keine AfMu-Regel existiert,
- Tätigkeiten nicht eindeutig als gefährdend eingestuft sind,
- komplexe oder wechselnde Arbeitsprozesse bestehen,
- neue Arbeitsverfahren oder Stoffe eingeführt werden.
Vor allem Betriebe mit vielfältigen Tätigkeiten (z. B. Industrie, Handwerk, Pflege, Labor) sollten weiterhin regelmäßig präventiv prüfen.
Wann ist eine anlassbezogene Beurteilung erforderlich?
Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft ist immer Pflicht, wenn:
- eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft meldet,
- sich Arbeitsprozesse oder Bedingungen ändern,
- zusätzliche Risiken oder Beschwerden auftreten.
Sie dient dem unmittelbaren Schutz der betroffenen Frau und der Anpassung ihrer Tätigkeit an den Gesundheitszustand.
Fazit
Die Reform der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft 2025 bringt mehr Klarheit und Entlastung – insbesondere für Arbeitgeber.
Wer Tätigkeiten ausführt, die durch den Ausschuss für Mutterschutz bereits als unverantwortbar eingestuft sind, muss keine doppelte Beurteilung mehr erstellen.
Trotzdem bleibt der Schutz werdender und stillender Mütter oberste Priorität.
Die anlassbezogene Beurteilung ist und bleibt zwingend erforderlich, sobald eine Schwangerschaft bekannt ist.
Für Arbeitgeber heißt das:
- AfMu-Regeln prüfen und dokumentieren
- Gefährdungsbeurteilungen aktuell halten
- Bei Schwangerschaft sofort handeln
- Maßnahmen klar dokumentieren
Für Arbeitnehmerinnen heißt das:
- Schwangerschaft frühzeitig mitteilen
- Aktiv an der Gefährdungsbeurteilung mitwirken
- Auf Einhaltung der Schutzmaßnahmen achten
ProSafeCon und die Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung (MuSchG)
Im Rahmen der Änderungen des Mutterschutzgesetzes ab 2025 wird die Gefährdungsbeurteilung zudem stärker auf tätigkeitsspezifische Risiken ausgerichtet. Arbeitgeber müssen nachvollziehbar dokumentieren, dass sie Gefährdungen erkannt, bewertet und Maßnahmen umgesetzt haben – auch dann, wenn bestimmte Tätigkeiten später von der Pflicht zur anlassunabhängigen Beurteilung befreit sind.
ProSafeCon unterstützt Unternehmen bei der systematischen und rechtssicheren Erstellung der Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung – von der Erfassung bis zur Dokumentation.
Dazu nutzt ProSafeCon eine praxisorientierte Checkliste, die alle relevanten Gefährdungsbereiche nach § 10 MuSchG und § 5 ArbSchG abdeckt. Dabei werden insbesondere folgende Bereiche geprüft:
- Körperliche Belastungen und Arbeitsbedingungen
- Umgang mit Gefahrstoffen
- Umgang mit Biostoffen (Infektionsrisiko)
- Physikalische Einwirkungen
- Arbeitsumgebung und -bedingungen
- Arbeitsorganisation und -tempo
- Psychische und soziale Belastungen
- Arbeitszeitregelungen und Beschäftigungsverbote
Die erfassten Gefährdungen werden durch unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bewertet. Dabei wird festgelegt:
- ob eine Tätigkeit für Schwangere oder Stillende geeignet, bedingt geeignet oder ungeeignet ist,
- welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
- und ob ggf. ein Arbeitsplatzwechsel oder Beschäftigungsverbot in Betracht kommt.
Für weitere Informationen zur Erstellung Ihrer Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung besuchen Sie unsere Produktseite und senden Sie uns Ihre Anfrage mit dem Stichwort „Mutterschutz“.
Quellen
- Haufe.de – Neue Regelungen zur mutterschutzbezogenen Gefährdungsbeurteilung (Stand 2025)
https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/neue-regelungen-zur-mutterschutzbezogenen-gefaehrdungsbeurteilung_92_639906.html - BGW – Mutterschutz, Stand 01/2025 (PDF)
https://www.bgw-online.de/resource/blob/8844/809f5983b81439295e692f2b1563835e/SichereSeitenFuerBildungseinrichtungenUndKinderbetreuung_Mutterschutz_Stand_01_2025_bf.pdf - DGUV – Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung
https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/mutterschutz/gefaehrdungsbeurteilung/index.jsp - Arbeitssicherheit Deutschland – Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft: Leitfaden
https://arbeitssicherheit-deutschland.de/gefaehrdungsbeurteilung-schwangerschaft/ - Hessisches Ministerium für Arbeit – Arbeitshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Schwangeren (April 2025, PDF)
https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/2025-04/arbeitshilfe_beurteilung_arbeitsbedingungen_schwangere_april_2025_bf.pdf - ASU Arbeitsmedizin – Änderungen des Mutterschutzgesetzes 2025
https://www.asu-arbeitsmedizin.com/praxis/aenderungen-des-mutterschutzgesetzes-2025 - Forum Verlag – Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt: Neue Regelung ab Juni 2025!
https://www.forum-verlag.com/fachwissen/arbeitsschutz/mutterschutzfristen/ - DEJURE.org – § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
https://dejure.org/gesetze/MuSchG/10.html - WEKA – Mutterschutzgesetz (MuSchG): Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung angepasst
https://www.weka.de/arbeitsschutz-gefahrstoffe/mutterschutzgesetz-muschg-anforderungen-an-gefaehrdungsbeurteilung-angepasst/ - Arbeitsschutz NRW – Anlassunabhängige und anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
https://www.arbeitsschutz.nrw.de/fachthemen/fachthemen-von-z/mutterschutz/anlassunabhaengige-und-anlassbezogene - LGL Bayern – Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz (Formular / PDF)
https://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/amis/formulare_dokumente/doc/anlassbezogene_gefaehrdungsbeurteilung_mutterschutz.pdf - BGW Online – Mutterschutz im Betrieb: Gefährdungsbeurteilung und Pflichten
https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/gesund-im-betrieb/mutterschutz-26190