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Wir sind deutschlandweit aktiv und kommen dahin, wo Sie uns brauchen:
In Ihr Unternehmen.
Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, mit dem Unternehmen psychische Belastungsfaktoren in der Arbeitswelt systematisch erkennen und bewerten müssen. Ziel ist es, Arbeitsbedingungen wie Arbeitsmenge, Zeitdruck, Führungsverhalten, Kommunikation, Organisation oder digitale Anforderungen so zu gestalten, dass sie die Gesundheit der Beschäftigten schützen.
ProSafeCon übernimmt die komplette Durchführung Ihrer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung – professionell, rechtskonform und für Sie vollkommen entlastend.
Die Pflicht zur Durchführung ergibt sich eindeutig aus dem Arbeitsschutzgesetz: § 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu, alle Gefährdungen – ausdrücklich auch die psychischen Belastungen – zu beurteilen. § 6 ArbSchG schreibt zusätzlich vor, dass diese Beurteilung und die darauf basierenden Maßnahmen schriftlich dokumentiert werden müssen. Damit gilt die Verpflichtung für jedes Unternehmen, das mindestens eine beschäftigte Person hat.
Für die Durchführung einer psychischer Belastung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise. Auf Grund unserer jahrelangen Erfahrung mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis, haben sich folgende Schritte bewährt:
Wir stimmen mit Ihnen einen Online-Termin ab, um Ihnen die Vorteile der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung vorzustellen.
Verteilung der Fragebögen an die Mitarbeitenden, um einen ersten Überblick über die Belastungssituation zu erhalten – diese Ergebnisse werden anschließend ausgewertet.
Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir auf Basis der Ergebnisse passende und praxistaugliche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Anschließend erstellen wir die vollständigen, rechtssicheren Gefährdungsbeurteilungen inklusive Bewertung, Maßnahmenübersicht und Dokumentation – übersichtlich, nachvollziehbar und sofort einsetzbar.
Mit dem übersichtlichen Dashboard der Compliance-Plattform PSC haben Sie immer den Überblick über den Bearbeitungsstand. Sie können Fristen setzen und Aufgaben an bestimmte Ansprechpartner zuweisen. Alle Daten und Dokumente laufen hier zusammen. Bei Behördengängen können alle Dokumente einfach übergeben werden und es gibt keine Verzögerungen. So sparen Sie Zeit und Nerven. Auch wenn ein neuer Ansprechpartner hinzukommt, können keine Daten verloren gehen.
Wir sind deutschlandweit aktiv und kommen dahin, wo Sie uns brauchen:
In Ihr Unternehmen.
Lisa Kretzer und Ulf Müller-Wilkesmann sind Ihre Spezialisten für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastung Ihre fundierten Kenntnisse setzen Sie gerne ein, um die Gefahren in Ihrem Betrieb zu erkennen und geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen für die Verhinderung zu definieren.
Alle Preise verstehen sich zzgl. USt. *In Abhängigkeit von der Komplexität des Bereichs
oder
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Nein, es gibt keine vorgeschriebene Form oder spezielle Art von Unterlagen für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.
Vorgegeben ist nur:
- dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird (§ 5 ArbSchG)
- und dass sie schriftlich dokumentiert wird (§ 6 ArbSchG)
Die Gestaltung ist frei. Unternehmen können z. B. nutzen:
- Fragebögen
- Workshops / Interviews
- Checklisten
- Protokolle
- Maßnahmenpläne
Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist eindeutig im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert. Sie ergibt sich aus:
1. § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Hier wird festgelegt, dass der Arbeitgeber alle für die Sicherheit und Gesundheit relevanten Gefährdungen beurteilen muss.
Seit der Gesetzesänderung von 2013 wird ausdrücklich genannt, dass psychische Belastungen Teil dieser Gefährdungen sind.
2. § 6 ArbSchG – Dokumentation
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die abgeleiteten Maßnahmen zu dokumentieren – das umfasst auch psychische Belastungen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung werden gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den zugehörigen Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) alle Arbeitsbedingungen betrachtet, die psychische Belastungen verursachen können. Dabei geht es nicht um die Beurteilung individueller psychischer Erkrankungen, sondern um organisationale Faktoren, die Gesundheit beeinträchtigen können.
Typischerweise werden fünf zentrale Kategorien von Gefährdungen berücksichtigt:
- Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe
- Arbeitsorganisation
- Soziale Beziehungen am Arbeitsplatz
- Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel
- Neue Arbeitsformen / Arbeitsorganisation (z. B. Digitalisierung, Homeoffice)
- Weniger Fehlzeiten und geringere Gesundheitskosten
- Höhere Motivation, Produktivität und Arbeitsqualität
- Besseres Betriebsklima und stärkere Mitarbeiterbindung
- Optimiertere Arbeitsprozesse und bessere Führung
- Niedrigeres Unfall- und Konfliktrisiko
- Erhöhte Rechtssicherheit und Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Alle Unternehmen – unabhängig von Größe, Branche oder Mitarbeiterzahl – müssen eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durchführen.
Das gilt für:
- Einzelunternehmer mit Beschäftigten
- Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
- Großunternehmen
- Öffentliche Einrichtungen
- Vereine und Organisationen mit Beschäftigten
Sobald mindestens eine beschäftigte Person angestellt ist, besteht die Pflicht nach § 5 und § 6 ArbSchG.
Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung darf grundsätzlich der Arbeitgeber selbst erstellen – er ist dafür verantwortlich.
Er kann sich jedoch unterstützen lassen durch:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
- Betriebsarzt / Arbeitsmediziner
- Interne qualifizierte Personen (z. B. HR, Führungskräfte mit entsprechender Schulung)
- Externe Fachbüros / Berater, die auf psychische Belastungen spezialisiert sind