Gewässerschutz
< 1 Min.Ein großes Problem bei der Lagerung stellen wassergefährdende Stoffe dar. Wasser ist neben Luft eine der Grundlagen unseres Lebens, und daher besonders schützenswert. Diesen Gedanken trägt der Gesetzgeber durch das Wasserhaushaltsgesetz Rechnung. Konkretisiert wird dieses Gesetz in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kurz AwSV). Ziel ist demnach, dass es nach menschenmöglicher Einschätzung zu keiner nachteiligen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit kommt.
Zur besseren Umsetzung klassifiziert der Gesetzgeber die Gefahrstoffe.
- Klasse 1 – schwach wassergefährdend
- Klasse 2 – deutlich wassergefährdend
- Klasse 3 – stark wassergefährdend
Je nach Gefährdungsklasse sind entsprechende Maßnahmen, wie Auffangwannen, und dazugehörige Überprüfungsintervalle eingeteilt.
Eine besondere Gewässergefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn Löschwasser auf die umweltgefährdenden Stoffe trifft. Daher muss auch dieses Risiko mit berücksichtigt werden.
Während grundsätzlich ja nach Gefahrstoffverordnung und Gefahrgutverordnung unterschieden wird, liegt im Bereich des Wasserschutzes keine Differenzierung vor. Das bedeutet, dass diese Verordnungen gelten, unabhängig davon, ob es sich um Gefahrstoff oder Gefahrgut handelt!
Problematisch wird es zudem, wenn die Umweltgefährdung auf der Verpackung nicht gekennzeichnet wird. Der Gefahrstoff wird nicht erkannt, und daher wird auch kein Sicherheitsdatenblatt angefordert und somit wird die Wassergefährdung nicht festgestellt. Als Beispiel seien hier Motorenöle genannt.

Markus Höhfeld