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RUHE! Lärm am Arbeitsplatz

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Man könnte auf den Gedanken kommen, mit vermehrtem Homeoffice bekommen wir weniger auf die Ohren. Das mag für einige sogar stimmen: Der Straßenverkehr auf dem Weg zur Arbeit, das Stimmengewirr der Kollegen in größeren Büros, ausgelassenes Austauschen in der Kantine – all das fällt zuhause weg. Trotzdem gibt es viele Berufsgruppen, die nach wie vor großem Lärm ausgesetzt sind. Und auch in der Freizeit begegnen wir dem Thema Lärm und Schall.

In dem folgenden Blogbeitrag zeigen wir, warum es trotzdem wichtig ist, für das Thema Lärm sensibel zu bleiben, an welche Berufsgruppen man vielleicht nicht in erster Linie denkt und wie Sie Lärm vermeiden können. Denn eins bleibt sicher: Lärm macht krank!

„Wie bitte?“ – Schwerhörigkeit als Folge von Lärm

Etwa 5 Millionen Menschen sind in der Arbeit Lärm ausgesetzt. Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit Nr. 2301) war 2013 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit. Dabei treten Lärmbelastungen zum Beispiel häufig in der Metall- und Holzbearbeitung und auf dem Bau auf. Diese Berufe sind für die meisten naheliegend. Aber: auch in Kindertagesstätten, Schulen, in der Produktion, Kassen- und Küchenbereichen, oder Orchestergräben besteht eine erhöhte Lärmbelastung!

Nach der Arbeitsstättenverordnung im Anhang unter Ziffer 3.7 ist der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebs möglich ist. Er „ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen“.

Gesetzliche Grundlagen für den Lärmschutz bei der Arbeit

Bei der fachkundigen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetztes hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zunächst durch Lärm- oder Nachhallzeitmessungen festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Das hören Sie zum ersten Mal? Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie mit Lärmpunktmessungen!

Treten Lärm oder Vibrationen auf, muss der Arbeitgeber Art, Dauer und Ausmaß der Expositionen ermitteln und Lärmminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) durchführen (§ 3 LärmVibrationsArbSchV). Als Grundsatz gilt: Lärmemissionen sollen schon am Entstehungsort so weit wie möglich verhindert werden, um eine Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern (§4 ArbSchG „Minimierungsgebot“ i.V.m. § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV).
Neben den Auswirkungen auf das Gehör ab einem Tageslärmexpositionspegel (gemittelter Schallpegel bezogen auf 8 Stunden) von etwa 85 dB(A) – die Schäden sind irreversibel! – erzeugt Lärm je nach persönlicher Disposition auch belastenden Stress und sorgt dafür, dass die Leistungsfähigkeit sinkt und die Unfallgefahren steigen.

Wie Lärm krank macht

Körperliche Auswirkungen von Lärm oberhalb von 65 dB

  • erhöhter Blutdruck/Pulsschlag
  • Verengung der Blutgefäße
  • Weitung der Pupillen
  • Muskelreaktionen
  • Verringerung der Magen-Darmtätigkeit
  • Erhöhung von Stresshormonen
  • Nervosität

Psychische Beeinträchtigungen (Lärmstress)

  • Angst
  • Anspannung
  • Ärger
  • Nervosität
  • Resignation
  • Schlaflosigkeit
  • Isolation bei festgestellter Schwerhörigkeit

Beeinflussung der Leistungsfähigkeit

  • Ablenkung der Aufmerksamkeit
  • Erhöhung der Fehlerhäufigkeit
  • Minderung der Konzentration
  • Störung der Kommunikation
  • schnellere Ermüdung
  • erhöhte Unfallgefährdung
  • Gehörschädigung durch Lärm

Pssst! – Wie man mit Lärm umgeht

Ab einer Schalleinwirkung von etwa 85 dB(A) – oberer Auslösewert – kann es neben der psychischen und Stress-Belastung zu einer Gefährdung des Gehörs kommen. Eine Verdopplung der Schallenergie beträgt lediglich 3 dB (z.B. 88 dB(A)), dadurch verdoppelt sich die Gefährdung für die Ohren! Die Arbeitszeit unter diesen Bedingungen muss dann halbiert werden.
Deshalb sind Arbeitsbereiche, in denen der obere Auslösewert von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen (§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV). Hier ist das Tragen von effektivem, individuell geeignetem Gehörschutz wie etwa Otoplastiken/„Tannenbäumen“ Pflicht. Dieser muss vom Arbeitgeber kontinuierlich in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden. Es bietet sich an, verschiedene Möglichkeiten des Gehörschutzes unter Beteiligung der Beschäftigten, der Mitarbeitervertretung und/oder des Betriebsarztes auszuprobieren.
Über den Umgang mit und die Auswirkungen von Lärm – auch im Freizeitverhalten – müssen die Beschäftigten schon zu Beginn ihrer Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen nachweislich fachkundig unterwiesen werden. Verständnis- und Umsetzungskontrollen dienen dem Schutz aller. Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt Sie hier gerne!

Maßnahmen im Rahmen eines Lärmminderungsprogramms (Lärmkataster) sind zu berücksichtigen:

  • lärmintensive Maschinen in schalldämmend abgetrennten Räumen oder Bereich aufstellen
  • alternative Arbeitsverfahren, die die Lärm-Exposition verringern, anbieten
  • zusätzliche Lärmpausen einrichten
  • „Ruhezonen“ im Betrieb einrichten

Vorsorge bei Lärmbelastung

In Lärmbereichen ist den Beschäftigten regelmäßig eine Pflichtvorsorge (G 20) zu ermöglichen. Mitarbeitern mit einer bestehenden Gehörbeeinträchtigung sollten zusätzlich sensibilisierende Maßnahmen angeboten werden, um einer Verschlimmerung des Gehörschadens entgegenzuwirken. Die Feststellung einer möglichen Gehörbeeinträchtigung ist anlassbezogen durch den Betriebsarzt oder im Rahmen der eigenen privaten Vorsorge beim HNO-Arzt möglich.
Es gibt also einige Maßnahmen, damit die Beschäftigten am Arbeitsplatz nicht täglich ordentlich „was auf die Ohren bekommen“. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regeln, Vorschriften und Normen befolgen, sind sie rechtlich und gesundheitlich auf der sicheren Seite.

Fazit:

  • Lärm macht krank. Das beschränkt sich nicht auf körperliche Symptome, sondern wirkt sich auch psychisch aus.
  • In erster Linie gilt es, Lärm zu vermeiden. Hierfür gibt es bauliche, oder organisatorische Möglichkeiten.
  • Kann Lärm, vor allem starker Lärm, nicht vermieden werden, so sind die Arbeitsbedingungen (z. B. Pausen, Ruheräume) entsprechend anzupassen.
  • Lärm macht keinen Halt vor der Freizeit! Achten Sie auch im privaten Bereich auf Ihr Gehör – Schäden sind meistens irreversibel.

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