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Wichtige Änderungen im ADR 2025: Was Sie wissen müssen

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Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird alle zwei Jahre aktualisiert, um die Sicherheit im Gefahrguttransport zu verbessern. Die neueste Version des ADR 2025, bringt einige bedeutende Änderungen mit sich. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen, die spätestens ab dem 01. Juli 2025 umgesetzt werden müssen.

Neue UN-Nummern und Batterievorschriften

Im ADR 2025 werden 11 neue UN-Nummern eingefügt, die u.a. die wachsende Bedeutung alternativer Batterietechnologien widerspiegeln:

  • UN 3551: NATRIUM-IONEN BATTERIEN (mit organischen Elektrolyten)
  • UN 3552: NATRIUM-IONEN BATTERIEN in / mit Ausrüstung
  • UN 3553: DISILAN
  • UN 3554: GALLIUM IN HERGESTELLTEN GERÄTEN
  • UN 3555: TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON
  • UN 3556: FAHRZEUGE, die durch LITHIUM-IONEN-BATTERIEN angetrieben werden
  • UN 3557: FAHRZEUGE, die durch LITHIUM-METALL-BATTERIEN angetrieben werden
  • UN 3558: FAHRZEUGE, die durch NATRIUM-IONEN BATTERIEN angetrieben werden
  • UN 3559: FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN
  • UN 0514: FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN
  • UN 3560: TETRAMEMMONIUMHYDROXID

Zudem wurden bestehende UN-Nummern angepasst:

  • UN 3292 wird umbenannt von „NATRIUMBATTERIEN oder NATRIUMZELLEN“ zu „BATTERIEN ODER ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN“
  • UN 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG (< 25% Tetramethylammonium)
  • UN 3171 „BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT“ gilt nun nur noch für Fahrzeuge mit Nassbatterien, Batterien mit metallischem Natrium oder Natriumlegierungen

Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der Klassifizierung und Kennzeichnung für betroffene Produkte und Fahrzeuge.

Batterien

Im Bereich der Batterien werden die Natrium-Ionen-Batterien aufgenommen. Natrium-Ionen-Batterien kommen ohne kritische Rohstoffe aus und besitzen eine deutlich geringere Brand- und Explosionsgefahr als Lithium-Ionen-Batterien (siehe auch Transportvorschriften Lithium-Batterien).

a) Neue UN-Nummern für Batterien

  • UN 3551: NATRIUM-IONEN BATTERIEN (mit organischen Elektrolyten)
  • UN 3552: NATRIUM-IONEN BATTERIEN in / mit Ausrüstung
  • UN 3556: FAHRZEUGE, die durch LITHIUM-IONEN-BATTERIEN angetrieben werden
  • UN 3557: FAHRZEUGE, die durch LITHIUM-METALL-BATTERIEN angetrieben werden
  • UN 3558: FAHRZEUGE, die durch NATRIUM-IONEN BATTERIEN angetrieben werden

Diese neuen UN-Nummern erweitern den Geltungsbereich der ADR Bedeutung auf moderne Batterietechnologien und elektrisch betriebene Fahrzeuge.

b) Anpassungen bestehender Sondervorschriften

Mehrere Sondervorschriften wurden angepasst oder erweitert:

  • SV 188: Nun auch anwendbar für Natrium-Ionen-Zellen
  • SV 230, 296, 328, 348, 360, 377, 387: Anpassungen für Natrium-Ionen-Batterien
  • SV 636, 666, 667, 669, 670: Weitere Anpassungen im Zusammenhang mit Batterien

c) Neue Sondervorschrift

  • SV 677 (neu): Zellen / Batterien nach SV 376 sind der Beförderungskategorie 0 zugeordnet.

d) Prüfzusammenfassung UN 38.3.5

Die Anforderungen an die Prüfzusammenfassung wurden präzisiert. Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet nun, dass der Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen müssen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist.

e) Neue Verpackungsanweisungen

  • P912: Neue Verpackungsanweisung für batteriebetriebene Fahrzeuge
  • LP03: Anpassungen für Großpackmittel, insbesondere für Prototypen

Abfallbeförderung

Die Vorschriften für die Abfallbeförderung wurden in mehreren Punkten präzisiert:

a) Beförderung durch Privatpersonen:

Ein neuer Absatz in ADR 1.1.3.1 regelt die Beförderung von Gefahrgut (Abfall) durch Privatpersonen. Zum Beispiel der Transport von Privatpersonen zum Abfallentsorger.

b) Farbabfälle:

  • Abfälle aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten dürfen unter den Vorschriften der UN 1263 VP II bzw. der UN 3082 befördert werden.
  • Die Zusammenpackung von Abfällen der UN 1263 mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis (UN 3082) ist nun zulässig.
  • Bei gemischter Ladung ist der gesamte Inhalt der UN 1263 zuzuordnen.

c) Verpackung von Abfällen:

  • Neue Vorschriften in 4.1.1.5.3 regeln das Zusammenpacken von Innenverpackungen mit Abfällen durch geschultes Personal.

Anmerkung: Lange wurden wir auf internationaler Ebene um unsere nationale Ausnahmeregelung GGAV 20 beneidet, jetzt hat diese es ins ADR geschafft.

  • 4.1.1.21.7 Verwendung von Verpackungen aus Polyethylen für gefährliche Abfälle unbekannter Zusammensetzung. Reduzierte Verwendungsdauer anstelle der bekannten 5 Jahre für Kunststoffgebinde auf nur 2,5 Jahre ab dem Datum der Herstellung.

d) Dokumentation_ Klarstellung:

  • Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 muss das Beförderungsdokument mit „ABFALL nach ABSATZ 2.1.3.5.5“ ergänzt werden.
  • Die technische Benennung muss in diesem Fall nicht hinzugefügt werden.

e) Mengenschätzung:

  • 5.4.1.1.3.2 erlaubt die Schätzung der Abfallmenge, wenn vor Ort keine genaue Erfassung möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für bestimmte Ausnahmen wie z.Beispiel bei der Anwendung mengenbezogener Freistellungen (1000 Punkte Regel).
    Diese Erleichterung durfte bisher nicht für klinische Abfälle (UN 3291) genutzt werden. Das ist jetzt anders. 

f) Asbest:

  • Neue Sondervorschrift 678 regelt den Transport von Asbestabfällen, einschließlich Beschränkungen auf den direkten Transport vom Entstehungsort zur Entsorgungsanlage.

Batteriebetriebene LKW

Eine bedeutende Neuerung betrifft die Zulassung von batteriebetriebenen LKW für den Gefahrguttransport:

  • AT-Fahrzeuge (für Gefahrgüter in Tanks, die nicht entzündbar/explosiv sind) dürfen seit 2023 auch elektrisch betrieben sein.
  • FL-Fahrzeuge (für entzündbare Gase und Flüssigkeiten) dürfen voraussichtlich ab 2025 ebenfalls batteriebetrieben sein.
  • EX II / EX III Fahrzeuge (für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoffen) dürfen weiterhin nur mit Dieselkraftstoff angetrieben werden.

Diese Änderung öffnet den Weg für umweltfreundlichere Transportlösungen im Gefahrgutbereich, wobei Sicherheitsaspekte weiterhin höchste Priorität haben.

Begrenzte Mengen (LQ)

Die Vorschriften für begrenzte Mengen wurden präzisiert:

  • Klarstellung der Unterweisungspflicht für Fahrzeugführer durch Aufnahme von 8.2.3 in ADR 3.4.1.
  • Diese Änderung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Handhabung auch bei kleineren Gefahrgutmengen und soll das Sicherheitsniveau erhöhen.

Dokumentation

Die Anforderungen an die mitzuführenden Dokumente wurden konkretisiert:

  • 8.1.2.1 und 8.1.2.2 listet Papiere auf, die im Fahrerhaus der Beförderungseinheit mitgeführt werden müssen.

Diese Präzisierung soll die Handhabung der Dokumentation erleichtern und Missverständnisse vermeiden.

Sicherungsplan

Eine wichtige Übergangsregelung betrifft die Sicherungsplanpflicht:

  • Ab ADR 2023 galt die Sicherungsplan Pflicht für alle Klasse 1 Stoffe.
  • Die Übergangsvorschrift 1.6.1.53 erlaubte eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024.
  • Dies bedeutet, dass ab 2025 auch für Feuerwerk ein Sicherungsplan erforderlich ist.

Fazit

Die Änderungen im ADR 2025 sind umfassend und betreffen viele Aspekte des Gefahrguttransports. Sie spiegeln die technologischen Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Batterietechnologie und der Elektromobilität wider. Gleichzeitig zielen sie darauf ab, die Sicherheit zu erhöhen und die Umweltauswirkungen zu reduzieren.

Unternehmen und Fachkräfte im Bereich Gefahrguttransport sollten die Zeit bis zur Umsetzungsverpflichtung (01. Juli 2025) nutzen, um sich gründlich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Dies beinhaltet die Anpassung von Prozessen, die Aktualisierung von Schulungsmaterialien und gegebenenfalls die Umrüstung von Fahrzeugen und Ausrüstung.

Sie wollen verstehen welche Auswirkungen die Änderungen der ADR 2025 für Sie konkret haben oder benötigen einen Gefahrgutbeauftragten? ProSafeCon steht Ihnen als Ansprechpartner für alle Fragen zur ADR 2025 oder zum Gefahrguttransport als externer Gefahrgutbeauftragter gerne zur Verfügung.

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