Lithium-Batterien sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ob in Smartphones, Laptops, E-Bikes oder Elektrofahrzeugen – ihre hohe Energiedichte macht sie besonders attraktiv. Doch genau diese Eigenschaft birgt auch Risiken, insbesondere beim Transport. Deshalb gelten für ihren Transport spezielle Vorschriften, die regelmäßig aktualisiert werden. Mit dem Inkrafttreten des ADR 2025 treten neue Vorschriften in Kraft, die spätestens bis zum 1. Juli 2025 umgesetzt werden müssen. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anforderungen.
Warum gelten Lithium-Batterien als Gefahrgut?
Lithium-Batterien werden als Gefahrgut der Klasse 9 aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft. Die Hauptgründe hierfür sind:
- Brand- und Explosionsgefahr: Bei Beschädigung oder Kurzschluss können Lithium-Batterien thermisch durchgehen, was zu Bränden oder Explosionen führen kann.
- Chemische Reaktivität: Die in den Batterien enthaltenen Elektrolyte sind oft brennbar und können mit Wasser oder Luftfeuchtigkeit reagieren.
- Gefahr durch beschädigte oder defekte Batterien: Solche Batterien können unvorhersehbare Reaktionen zeigen und stellen ein erhöhtes Risiko dar.
Aufgrund dieser Risiken wurden spezifische Transportvorschriften entwickelt, um die Sicherheit während des Transports zu gewährleisten.
Unterschiede zwischen Batteriearten und deren UN-Nummern
Es ist wichtig, zwischen verschiedenen Batteriearten zu unterscheiden, da sie unterschiedlichen Vorschriften unterliegen:
- Lithium-Metall-Batterien (UN 3090/3091): Nicht wiederaufladbare Batterien mit metallischem Lithium. Sie sind besonders reaktiv und unterliegen strengen Transportvorschriften.
- Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480/3481): Wiederaufladbare Batterien, die in vielen elektronischen Geräten verwendet werden. Sie unterliegen spezifischen Vorschriften hinsichtlich Ladezustand und Verpackung.
- Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551/3552): Eine neue Batterieart, die im ADR 2025 eingeführt wurde. Sie gelten als weniger reaktiv und bieten eine kostengünstige Alternative zu Lithium-Ionen-Batterien.
Die genaue Klassifizierung ist entscheidend für die Anwendung der richtigen Transportvorschriften.
Welche Batterien sind kein Gefahrgut?
Nicht alle Batterien gelten als Gefahrgut. Unter bestimmten Bedingungen können Batterien von den Gefahrgutvorschriften ausgenommen sein:
- Kleine Lithium-Batterien: Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von höchstens 20 Wh und Batterien mit höchstens 100 Wh sowie Lithium-Metall-Zellen mit einem Lithiumgehalt von höchstens 1 g und Batterien mit höchstens 2 g gelten als kleine Batterien. Wenn sie die Anforderungen der Sondervorschrift SV 188 erfüllen, sind sie von den meisten Gefahrgutvorschriften ausgenommen.
- Batterien in Geräten: Batterien, die fest in Geräten eingebaut sind und bestimmte Kriterien erfüllen, können ebenfalls von den Vorschriften ausgenommen sein.
Es ist jedoch wichtig, die genauen Bedingungen und Ausnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
Verpackungs- und Transportvorschriften gemäß ADR 2025
Das ADR 2025 bringt mehrere Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf den Transport von Lithium-Batterien mit sich:
Neue Verpackungsanweisungen
- P 909, P 910 und P 911: Aktualisiert, um den sicheren Transport von beschädigten oder defekten Batterien sowie von Prototypen zu gewährleisten.
- P 912: Neue Verpackungsanweisung für batteriebetriebene Fahrzeuge.
- LP03: Anpassungen für Großpackmittel, insbesondere für Prototypen.
Anpassungen bestehender Sondervorschriften
- SV 188: Nun auch anwendbar für Natrium-Ionen-Zellen.
- SV 230, 296, 328, 348, 360, 377, 387: Anpassungen für Natrium-Ionen-Batterien.
- SV 636, 666, 667, 669, 670: Weitere Anpassungen im Zusammenhang mit Batterien.
Neue Sondervorschrift
- SV 677: Zellen/Batterien nach SV 376 sind der Beförderungskategorie 0 zugeordnet.
Prüfzusammenfassung UN 38.3.5
Die Anforderungen an die Prüfzusammenfassung wurden präzisiert. Der Begriff „zur Verfügung stellen“ bedeutet nun, dass der Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen müssen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist.
Neue UN-Nummern für Lithium-Batterien im ADR 2025
Das ADR 2025 führt mehrere neue UN-Nummern ein, um den Transport von Batterien genauer zu klassifizieren:
- UN 3551: Natrium-Ionen-Batterien.
- UN 3552: Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt.
- UN 3556: Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien.
- UN 3557: Fahrzeuge mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien.
- UN 3558: Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien.
Diese neuen Klassifizierungen ermöglichen eine präzisere Handhabung und Kennzeichnung beim Transport von Batterien und batteriebetriebenen Fahrzeugen.
Fazit
Mit dem ADR 2025 wurden bedeutende Änderungen in den Transportvorschriften für Lithium-Batterien eingeführt. Die Einführung neuer UN-Nummern, aktualisierte Verpackungsanweisungen und überarbeitete Sondervorschriften tragen dazu bei, den sicheren Transport dieser potenziell gefährlichen Güter weiter zu verbessern. Unternehmen, die Lithium-Batterien transportieren, sollten sich mit den neuen Vorschriften vertraut machen und ihre Prozesse entsprechend anpassen, um die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherheit während des Transports zu gewährleisten.
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Quellen: