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Verstöße im Gefahrgutprozess: Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog im Bereich Gefahrgut

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Für Lkw-Fahrer und andere Beteiligte gelten beim Transport von Gefahrgut besondere Regeln. Denn der unsachgemäße Umgang mit Gefahrgut kann nicht nur die Umwelt, sondern auch den Fahrer selbst und andere Mitmenschen gefährden. In diesem Artikel wollen wir uns mit dem Thema Bußgeld und Gefahrgut beschäftigen. Dafür haben wir eine Bußgeldtabelle für Gefahrguttransporte mit den wichtigsten Bußgeldern im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten zusammengestellt.

 

Der Gefahrgut-Bußgeldkatalog

Aufgrund der international getroffenen Vereinbarungen unterliegen alle Gefahrguttransporte strengen Vorschriften. Mitunter kommt es aber auch zu Verstößen. Wenn diese bekannt werden, sind zuweilen hohe Bußgelder fällig. Denn die Folgen eines Gefahrgutunfalls können viel verheerender sein als die eines „normalen“ Unfalls.

Das Besondere an den Bußgeldern ist, dass sie sich nicht nur auf Fahrer beziehen, sondern gegen Verstöße im ganzen Gefahrgutprozess gerichtet sind. Sowohl Spediteure als auch Verlader und Halter der beteiligten Fahrzeuge können beispielsweise mit Bußgeldern für Fehlverhalten bestraft werden.

Ein Beispiel: Der Zustand des Fahrzeugs: Ein Gefahrgut-LKW für den Transport gefährlicher Güter muss immer in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Das bedeutet, dass er regelmäßig überprüft und gewartet werden muss. Hierfür ist nicht nur der Fahrer, sondern auch sein Vorgesetzter in der Rolle des Frachtführers verantwortlich. Dementsprechend kann ein Bußgeldbescheid an den Firmeninhaber verschickt werden, wenn die Pflichten beim Gefahrguttransport nicht erfüllt werden. Neben dem Bußgeld können in diesem Fall auch Punkte in Flensburg die Folge sein.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog

Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl von Bußgeldern, die im Zusammenhang mit Gefahrgutverstößen und Ordnungswidrigkeiten gegen § 28 GGVSEB:

Sachverhalt Geldbuße
(Nr. 1) ein Versandstück beförderte; 250 Euro
(Nr. 2) eine darin enthaltene Vor­schrift zur Beförderungsein- oder -beschränkung missachtet hat; 500 Euro
(Nr. 3) weder Füllungsgrad noch Masse und Temperatur eingehalten hat; 250 Euro
(Nr. 4) eine darin enthaltene Vor­schrift zum Betrieb von Tanks oder zusätzliche Vorschriften missachtete. 100 Euro
… Tanks bei denen mit Personen- & Umweltschäden gerechnet werden muss 500 Euro
… Tanks bei denen nicht mit Personen- & Umweltschäden gerechnet werden muss 250 Euro
(Nr. 5) nicht geprüft hat, ob der Tank dicht ist; 250 Euro
(Nr. 6) die Großzettel (Placards) nicht entfernte/­anbrachte; 100 – 250 Euro
(Nr. 7) gegen Vorschriften zu orangefarbenen Tafeln oder Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6, indem die Tafel/­Kennzeichnung …
nicht richtig an­gebracht oder sicht­bar ge­macht wurde; 100 Euro
gar nicht an­gebracht oder sicht­bar gemacht wurde; 300 Euro
nicht richtig oder nicht voll­stän­dig ent­fernt oder ver­deckt wurde; 100 Euro
(Nr. 8) eine Maß­nahme der schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR nicht beachtet wurde 250 Euro
(Nr. 9) nicht nach­prüft, ob das Warn­kenn­zeichen befes­tigt wurde; 250 Euro
(Nr. 10) eine der nach­folgen­den Beschei­nigung­en nicht mit­führte oder nicht recht­zeitig aus­händ­igte:
– Schrift­liche Wei­sung 150 Euro
Beför­derungs­papier 150 Euro
… zwar mit­geführt, dieses ver­stieß jedoch gegen die Vor­schriften (z. B. weil An­gaben fehlten) 100 Euro
– Licht­bildaus­weis 150 Euro
– Groß­con­tainer- oder Fahrzeug­pack­zertifikat 150 Euro
– Zu­lassungs­beschei­nigung 150 bis 400 Euro
– Be­schei­nigung über die Schu­lung des Fahr­zeug­führers nicht mit­geführt. Es fehl­ten …
… der Basis­kurs (Erst­schu­lung), 300 Euro
… der Auf­bau­kurs (Erst­schu­lung), 300 Euro
… der Basis- und Auf­bau­kurs (Erst­schu­lung), 500 Euro
… der Auf­frisch­ungs­kurs, 300 Euro
– Beschei­nigung über die Prü­fung des Aufsetz­tanks (inner­staatlich); 150 bis 400 Euro
– Kopie der behörd­lichen Geneh­migung; 140 bis 400 Euro
Feuer­lösch­gerät; 150 Euro
– Plomb­ierung der Feuer­lösch­gerä­te; 50 Euro
– Aus­rüstungs­gegen­stände; 150 Euro
– Aus­nahme­zulassung; 150 bis 400 Euro
(Nr. 11) eine darin en­thaltene Vor­schrift zur Über­wachung miss­achtet; 250 Euro
(Nr. 12) gefähr­liche Reste des Füll­gutes nicht ent­fernte oder ent­fernen ließ; 250 Euro
(Nr. 13) die Fahrt nach der Einnahme alkoholischer Getränke angetreten hat; 250 Euro
(Nr. 14) sich nicht ver­gewis­serte, dass eine Leit­ung/­ein Rohr entleert wurde (nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR); 250 Euro
(Nr. 15) einen Tank selbst befüllt oder entleerte und nicht er­dete; 150 Euro
(Nr. 16) die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR miss­achtete (z. B. Rauchverbot während Ladearbeiten) 100 bis 250 Euro

 

Was müssen Beteiligte beim Transport von Gefahrgut beachten?

Wer an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, trägt eine besondere Verantwortung. Die Missachtung der strengen Regeln werden entsprechend bestraft. Der Bußgeldkatalog hält eine Vielzahl von Bußgeldern für Fahrer, aber auch für andere Beteiligte an der Beförderung von Gefahrgut bereit, die ihren Pflichten nicht nachkommen und damit ein hohes Risiko eingehen. Die Grundregel lautet: Bei Gefahrguttransporten steht die Sicherheit an erster Stelle!

Hier finden Sie mehr Informationen zu den Rollen und Pflichten der Beteiligten am Versand von Gefahrgut.

Wichtig: Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten müssen eine ADR Unterweisung durchlaufen.

Sie möchten Bußgelder vermeiden?

 

Zusammenfassung

  1. Der sachgemäße Umgang mit Gefahrgut ist extrem wichtig, um Gefährdungen für Mensch, Tier und Umwelt zu vermeiden.
  2. Bußgelder im Bereich Gefahrgut betreffen nicht nur Fahrer, sondern können bei Verstößen gegen alle Beteiligten an der Beförderung von Gefahrgut verhängt werden.
  3. Die Höhe der Bußgelder liegt je nach Verstoß zwischen 100 Euro und 500 Euro. Strafen können jedoch je nach Schwere des Vergehens auch wesentlich höher ausfallen.
  4. Alle Beteiligten an der Beförderung von Gefahrgut müssen entsprechend unterwiesen sein.

Quellen

https://www.gefahrgutshop.de/pdfs/Anl-07_Buss-_und_Verwarngeldkatalog.pdf

https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/

 

 

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