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Gefahrgut befördern: Wie sieht ein Beförderungspapier (ADR) aus?

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Das sogenannte „Beförderungspapier“ ist ein vorgeschriebenes Dokument für jede Beförderung von Gefahrgut. Was dabei etwas tricky ist: Zwar schreibt das ADR grundsätzlich keine bestimmten formalen Standards für Beförderungspapiere vor – welche Inhaltsangaben jedoch aufgeführt werden müssen ist sehr genau geregelt (s.  Abschnitt 5.4.1 ADR). Dabei ist es entscheidend, dass alle notwendigen Informationen für die Kontrolle des geladenen Gutes vollständig zur Verfügung stehen.

Die Vorgaben zu Inhalten und das Ausfüllen des Beförderungspapiers führen dabei immer wieder zu Fragen und Unklarheiten. Deshalb möchten wir Ihnen in diesem Artikel ein Beispiel für eine Beförderungspapier Gefahrgut Vorlage an die Hand geben.

Wann muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden?

In der Regel muss jeder Gefahrguttransport auf Straße und Schiene von einem Beförderungspapier begleitet werden. Es enthält Informationen über die beförderten gefährlichen Güter, die Herkunft und den Bestimmungsort der gefährlichen Güter.

Als Beförderungspapier können die folgenden Dokumente gelten:

  • Lieferschein
  • Ladeliste
  • Abfallbegleitschein
  • Handelsrechnung
  • sonstiges eigenes Dokument

Warum ist ein gut strukturiertes Beförderungspapier so wichtig?

Wie gerade beschrieben, gibt es mehrere Dokumenttypen, die als Beförderungspapier betrachtet werden dürfen. Dabei ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Frage, die man sich an dieser Stelle jedoch auch stellen sollte, ist folgende: Für wen ist das Beförderungspapier eigentlich (noch) wichtig?

Bitte beachten Sie: Das Beförderungspapier dient unter anderem auch dazu, im Falle eines Unfalls oder Zwischenfalls Auskunft zu geben! Das bedeutet, dass auch Rettungskräfte wie Feuerwehr oder Sanitäter zum Beispiel darauf angewiesen sind, wenn Sie an einem Unfallort in Zusammenhang mit Gefahrgut ankommen. Laufen beispielsweise irgendwelche Flüssigkeiten aus, oder brennen Frachtstücke in einem Laderaum, dann kann ohne die Information eines Beförderungspapiers nur unter vermeidbarem Risiko (wenn überhaupt) festgestellt werden, um welche Gefährdung es sich eigentlich handelt. Die Bereitstellung eines übersichtlichen, vollständigen Beförderungspapiers kann in solchen Fällen also wirklich Leben retten und Risiken extrem minimieren!

Ausnahmen und Erleichterungen beim Beförderungspapier

Wie bei jeder Regel gibt es natürlich auch zu dieser Ausnahmen: Greifen bestimmte Sonderregelungen oder Freistellungen, muss nicht immer ein Beförderungspapier mitgeführt werden, wenn gefährliche Güter befördert werden. Ebenso kann es sein, dass aufgrund bestimmter Erleichterungen nicht alle Angaben ausführlich aufgeführt werden müssen, oder weggelassen werden dürfen.

Beispiele für Ausnahmen bzw. Erleichterungen:

  • Beförderung von gefährlichen Gütern in handelsüblichen Mengen durch Privatpersonen
  • Beförderung von Gefahrgut durch Unternehmen im Zuge der eigenen Haupttätigkeit und unter 1000 Punkte („Handwerkerregelung“, wichtig: Der Transport muss im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, für die das Gefahrgut verwendet wird, stehen. Bsp.: Lösemittel für den Maler, Schmiermittel für den Monteur)
  • Beförderung von gefährlichen Gütern in Begrenzter Menge („LQ“) oder freigestellter Menge („EQ“)

Die genauen Angaben zu Freistellungen finden sich in Abschnitt 1.1.3 Freistellungen im ADR.

Wichtig: Jeder, der Gefahrgut transportiert oder am Gefahrgutprozess beteiligt ist, muss nach ADR 1.3 unterwiesen sein. Dies gilt auch, wenn von Erleichterungen gebrauch gemacht wird. Ausgenommen sind hier nur Privatpersonen bei einem Transport von Gütern in handelsüblicher Menge/unter 1000 Punkte. Sie benötigen eine Unterweisung? Gleich hier anmelden und teilnehmen!

Inhalte des Beförderungspapiers (ADR)

Bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung sind die vorgeschriebenen Dokumente (Lieferschein/Frachtbrief/etc.) vollständig mitzuführen. Der Inhalt des Beförderungsdokuments muss lesbar sein. Groß- und Kleinbuchstaben können frei gewählt werden.

Folgende Informationen müssen in das Beförderungspapier in dieser Reihenfolge eingetragen werden:

  • UN-Nummer – dabei „UN“ vorangestellt (zu finden in Abschnitt 3.2 ADR) z. B. UN 1098
  • Stoffbezeichnung – offizielle Benennung des Stoffes oder Gegenstandes (gemäß 3.1.2)    z. B. Allylalkohol
  • Gefahrzettel – Nummer der Gefahrzettelmusters; falls mehrere Nummern, dann die Nummern nach der ersten Zahl in Klammern; wenn keine Gefahrzettelnummer, dann Klasse angeben z. B. 6.1 (3)
  • Verpackungsgruppe – sofern vorhanden – zugeordnete Verpackungsgruppe (sofern vorhanden), der die Buchstaben „VG“ vorangestellt sind         z. B. I oder auch VG I
  • Tunnelbeschränkungscode – zu finden in Tabelle A, Kapitel 3.2 Spalte 15. Der Code muss in Großbuchstaben, die in Klammern zu setzen sind, ins Beförderungspapier eingetragen werden.            z. B. (C/D)
    Übrigens: Seit 01.01.2021 muss dies, sofern dem gefährlichen Gut kein Tunnelbeschränkungscode in der Spalte 15 zugeordnet wurde, durch den Eintrag „(–)“ dokumentiert werden.

Dies ergibt in unserem Beispiel als Eintrag: UN 1098, Allylalkohol, 6.1 (3), I, (C/D) oder UN 1098, Allylalkohol, 6.1 (3), VG I, (C/D)

Die folgenden Informationen müssen ebenfalls vorkommen – hier ist die Reihenfolge aber nicht so streng geregelt:

  • Versandstücke – sofern anwendbar – Anzahl und Beschreibung der Versandstücke. Unter Beschreibung einer Verpackung ist die Art der Verpackung zu verstehen.         z. B. 2 Kanister à 10l
    Achtung: Ein Versandstück ist immer eine Verpackung, die die Ware vollständig umschließt. Eine Palette oder Gitterbox ist also kein Versandstück.
    UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung angegeben werden – z.B. eine Kiste (4G).
  • Gesamtmenge – Netto-Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm oder Liter.      z. B. 20l
  • Absender/Empfänger – Name und Anschrift
  • Sondervereinbarung – Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung

Was passiert, wenn eine offizielle Bezeichnung mehrere Einträge hat?

Die Auswahl der offiziellen Bezeichnung kann dann ein Problem darstellen, wenn es mehrere Einträge gibt. Ein Beispiel ist UN 1263 mit zwei Einträgen: „FARBE“ und „FARBZUBEHÖRSTOFFE“. Es darf im Beförderungspapier nur noch ein Name auftauchen, also FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE.

Auch knifflig: Stoffe mit Zusatz „n.a.g.“. So sieht dies in Tabelle A Abschnitt 3.2 ADR aus:

UN 2902PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.

Bei einigen Stoffen ist hinter der Bezeichnung des Stoffes ein n.a.g. zugesetzt („nicht anderweitig genannt“). Dieser Zusatz gehört zur offiziellen Stoffbezeichnung und muss somit im Beförderungspapier eingetragen werden. Hinter n.a.g. ist in Klammern immer die technische Bezeichnung anzugeben, also der Stoff, der die Gefahr auslöst. Diesen finden Sie im Sicherheitsdatenblatt.

Beispiel:

UN 2902 Pestizid, flüssig, giftig, n.a.g. (Drazoxolon),6.1,I,(C/E)

Sonderbedingungen bei begrenzten Mengen

  • Überschreitet ein Packstücke nicht die Mengengrenze in Spalte 7a

und

  • besteht die Verpackung aus einer Innen- und Außenverpackung und
  • sind die Packstücke entsprechend gekennzeichnet,

so können die Angaben auf dem Beförderungspapier reduziert werden. Es ist lediglich das Bruttogewicht anzugeben.

Z. B.: Bruttogewicht begrenzte Mengen nach ADR 3.4: 20 KG

Sie möchten wissen, ob Ihr gefährliches Gut im Rahmen der Begrenzten Menge transportiert werden kann? Nutzen Sie unseren kostenlosen Begrenzte Menge Checker!

Beförderungspunkte in das Beförderungspapier eintragen

Die Beförderungskategorie sagt aus, mit welchem Faktor das Gewicht (Netto in KG oder Liter) multipliziert wird.

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Beförderungskategorie und zugehöriger Faktor zur Ermittlung der Punktezahl

Bei einem Gewicht von 5 KG und einer Beförderungskategorie von 1 ergibt sich folgende Rechnung:

5 KG x 50 Punkte = 250 Punkte.

Die Punkte müssen auf dem Beförderungspapier je Beförderungskategorie ausgewiesen werden:

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Mögliche Darstellung einer Punkteübersicht im Beförderungspapier

Die Höhe der Punkte entscheidet, ob es sich um eine freigestellte Beförderung handelt oder nicht. Freigestellte Beförderung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht alle Vorgaben des ADR zu beachten sind – aber viele eben doch. Wichtig für den Fahrer: liegt die Gesamtpunktzahl bis einschließlich 1.000, so muss er keinen „ADR-Schein“ haben und keine orangefarbene Warntafel öffnen.

In unserem Artikel zum Thema 1000-Punkte-Regel erfahren Sie mehr über die Einzelheiten zur Berechnung der Gefahrgut Punkte. Unser eigens dafür entwickelter 1000-Punkte-Rechner hilft Ihnen außerdem bei der konkreten Berechnung Ihres Falls!

Ergänzungen: Ist ein Gefahrgut als umweltgefährdend eingestuft (Angabe siehe Sicherheitsdatenblatt) muss dies im Beförderungspapier angegeben werden.

Weitere mögliche Einträge im Beförderungspapier

Wird Gefahrgut beispielsweise in Form von Abfall oder leeren, ungereinigten Verpackungen transportiert, so muss auch dies als Vermerk auf dem Beförderungspapier aufgeführt werden. Auch wenn von Sondervorschriften oder Erleichterungen Gebrauch gemacht wird, ist dies entsprechend zu vermerken.

EintragGrund
„Abfall“ zwischen UN-Nr. und offizieller BezeichnungGefahrgut-Abfalltransport
Bruttomenge (in Kg) der Begrenzten MengeBegrenzte Menge
Kein vorgegebener InhaltLi-Io-Batterien gem. SV 188
Vor oder nach der offiziellen Bezeichnung: „leer, ungereinigt“Ungereinigte Verpackungen, Container, Tanks, etc.

Bei dieser Aufzählung handelt es sich um einen kleinen Auszug an Beispielen – es gibt eine ganze Menge spezielle Vorschriften im ADR, die zu weiteren Einträgen im Beförderungspapier führen. Auch zu beachten ist, dass die Regelungen für Beförderungspapieren bei anderen Verkehrsträgern (Seefracht / IMDG-Code, Luftfracht / IATA) zum Teil wesentlich strenger und genauer geregelt sind.

Sie benötigen Unterstützung dabei, Beförderungspapiere richtig zu erstellen?


Strafen bei Fehlern im Beförderungspapier

Da die Angaben im Beförderungspapier wichtige Aufschlüsse über die beförderten Güter geben, die zum Beispiel im Falle eines Unfalls sogar Leben retten können, werden Fehler entsprechend bestraft und sind mit Bußgeldern belegt.

Fehlerhafte Dokumente verletzen vor allem die Pflichten des Absenders (§18 GGVSEB).

Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes begeht dabei, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass eine Angabe im Beförderungspapier eingetragen wird:

Wenn der Absender nicht dafür sorgt, dass

  • sichergestellt ist, dass eine Angabe im Beförderungspapier richtig oder vollständig (relevante Informationen) eingetragen ist (Verstoß der Kategorie I).

kostet dies 500 EURO Bußgeld für den Absender

  • eine Angabe vollständig in das Beförderungspapier eingetragen wird (andere fehlende Angaben als unter 9.1) (Verstoß der Kategorie II)

kostet dies 200 EURO Bußgeld für den Absender

Übrigens: Für die Angaben und die Vollständigkeit des Beförderungspapiers haftet, wer die Erstellung übernimmt und unterschreibt.

Beförderungspapier Gefahrgut Vorlage – so sieht Ihr Beförderungspapier gut aus

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es nicht gerade wenig ist, was ein Beförderungsdokument enthalten muss. Auch wenn es keine grundsätzlichen formalen Anforderungen gibt, so sind doch einige Dinge inhaltlich zu beachten, ansonsten drohen Bußgelder.

Eine vorgefertigte Vorlage für ein Beförderungspapier für Gefahrgut hilft, Zeit zu sparen und im Falle einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu sein. In unserem Beispiel für eine Vorlage für das Beförderungspapier Gefahrgut können Sie sehen, wie Sie ein Beförderungspapier gut strukturiert aufbauen können.

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Muster für ein Beförderungspapier mit allen vorgeschriebenen Angaben

Sie möchten eine Vorlage für Ihr Beförderungspapier erstellen und benötigen Unterstützung? Melden Sie sich bei uns!

Das elektronische Beförderungspapier

Selbstverständlich geht die Digitalisierung auch am Bereich Gefahrgut nicht vorbei. Seit einiger Zeit ist es auch möglich und zulässig, das Beförderungspapier als elektronisches Dokument mitzuführen. Für die Praxis ist dabei zu beachten:

  • Nicht alle Verfahren sind erlaubt, sondern müssen speziell zugelassen sein. Es reicht nicht, einfach dem Fahrer ein Dokument (z. B. PDF) des Beförderungspapiers auf sein Smartphone zu schicken!
  • Trotz digitalem Beförderungspapier muss der Absender dem Beförderer die Information auch in Form eines Papierdokuments zur Verfügung stellen können. Hier ist auch wieder auf die Reihenfolge und Vollständigkeit der Informationen zu achten.


Zusammenfassung zum Beförderungspapier für Gefahrgut

  1. Bei jeder Beförderung von Gefahrgut ist ein Beförderungspapier mitzuführen. Dies kann beispielsweise auch in Form eines Lieferscheins, einer Ladeliste oder einer Handelsrechnung sein. Wichtig ist die Vollständigkeit der geforderten Angaben.
  2. Zwingend und in der folgenden Reihenfolge müssen im Beförderungspapier folgende Angaben aufgeführt werden: UN-Nummer (mit UN davor), Stoffbezeichnung, Gefahrzettelmuster (Nr.), Verpackungsgruppe und Tunnelbeschränkungscode
  3. Weitere verpflichtende Angaben: Versandstücke, Gesamtmenge, Absender/Empfänger, Sondervereinbarungen
  4. Fehler im Beförderungspapier führen zu Geldbußen zwischen 200 € und 500 €.
  5. Es ist sinnvoll, eine Vorlage zur Hand zu haben, um keine wichtige Angabe zu vergessen.

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