Der Transport von Gefahrgut erfordert eine besondere Verpackung und sichere Transportvorschriften. Diese sind in dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ARD) festgelegt. Die ARD enthält eine Reihe von Vorschriften für die Verpackung, Kennzeichnung und Ladungssicherung von Gefahrgütern im Straßentransport. In diesem Artikel erfahren Sie alles wichtige, was Sie rund um das Thema der Verpackungsgruppe im Bezug auf Gefahrgut.
Was ist eine Verpackungsgruppe?
Eine Verpackungsgruppe fasst gefährliche Güter einer Gefahrenstufe zusammen. Stoffe mit ähnlichen gefährlichen Eigenschaften werden einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet. Je gefährlicher die Güter sind, desto höher sind die Anforderungen an die sichere Verpackung und den Transport.
Auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Gefahr werden Gefahrgüter in die verschiedenen Verpackungsgruppen I, II und III eingeteilt. Die Verpackungsgruppen werden immer in römischen Ziffern angegeben! Darüber hinaus werden die Gruppen X, Y und Z verwendet, um die Verpackungsanforderungen für die gefährlichen Güter zu definieren.
Verpackungsgruppe 1 bis 3 (I-III) nach ADR
Entfällt die Möglichkeit das Gefahrgut nach Begrenzter Menge zu verpacken, so ist zuerst einmal zu klären, welche Verpackung zu wählen ist.
Die nächste wichtige Information für den Versender ist somit die Verpackungsgruppe. Fast jedes Gefahrgut ist einer Verpackungsgruppe (VG) zugeordnet. Es gibt 3 davon und die sind wie folgt unterteilt (2.1.1.3):
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Die Verpackungsgruppe I dient der Einordnung von Materialien, die ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt darstellen, falls sie freigesetzt werden. Verpackungen dieser Gruppe müssen besonders strenge Anforderungen an Festigkeit, Dichtigkeit und Stoßfestigkeit erfüllen, um den sicheren Transport zu gewährleisten. Beispiele sind hochgiftige, explosive oder stark ätzende Stoffe, die besondere Vorsicht beim Umgang erfordern.
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Die Verpackungsgruppe II steht für Stoffe und Gegenstände mit mittlerem Gefährdungspotenzial. Die Einstufung basiert auf Kriterien wie Entflammbarkeit, Toxizität oder Korrosivität. Verpackungen für VG II müssen spezielle Anforderungen erfüllen, um ausreichenden Schutz während Transport und Lagerung zu gewährleisten. Diese Verpackungen sind robuster als für Verpackungsgruppe III, aber weniger aufwendig als für VG I.
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Die Verpackungsgruppe III bezeichnet Stoffe mit geringer Gefahr, die dennoch besondere Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen. VG III steht für die niedrigste Gefahrenstufe innerhalb der drei Verpackungsgruppen. Verpackungen für VG III müssen Mindestanforderungen wie Stoßfestigkeit und Dichtheit erfüllen, um eine sichere Beförderung zu gewährleisten.
Die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften für die Verpackung hängen auch von der jeweiligen Transportart ab. Für den Transport auf der Straße gelten die ADR-Vorschriften. Der Gefahrguttransport per Bahn, Schiff oder Flugzeug ist gesondert geregelt (RID – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; IMDG-Code – Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr; IATA-DGR – International Dangerous Goods Regulations for the Carriage of Dangerous Goods by Global Air Transport / Dangerous Goods Regulations).
Regel: Je niedriger die Verpackungsgruppe, desto höher ist die Gefahr
Welche Verpackungsgruppe einem Gefahrgut zugeordnet wird, ist dem ADR (in Spalte (4) der Tabelle A in Kapitel 3.2) – beim Transport auf der Straße – oder RID/ADN/IMDG/IATA-DRG – zu entnehmen. So ist beispielsweise Benzin mit der UN 1203 der Verpackungsgruppe II zugeordnet, während Diesel (UN 1203) der Verpackungsgruppe III angehört. Einige Gefahrgüter sind jedoch nicht einer, sondern mehrere Verpackungsgruppen zugeordnet. Bei Farben (UN 1263) sind mehrere Einträge im ADR vorhanden. Welche Verpackungsgruppe zu wählen ist, ist in diesem Fall dem (aktuellen) Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.
Beispiel Aceton:
Prüfkennzeichnung für Verpackungen von Gefahrgütern
Grundsätzlich dürfen für Gefahrgüter nur geprüfte Verpackungen verwendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden: Die Konstruktion der Gefahrgutverpackung wird geprüft, um festzustellen, ob sie dicht schließt und bestimmte Anforderungen erfüllt. In Deutschland ist diese Zulassungsstelle die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, abgekürzt „BAM“. Diese Abkürzung wird dann auch ider Codierung der Verpackung erscheinen.
Beispiel einer Codierung auf der Verpackung:
Die Codierung zeigt nun an, dass diese Verpackung baumustergeprüft worden ist. Deshalb darf nun jede Verpackung, die genauso hergestellt wurde wie die bemusterte Verpackung, diese Codierung tragen.
Entscheidend für die Wahl, welches Gefahrgut in eine Verpackung gepackt werden darf, ist der Buchstabe hinter dem ersten Querstrich (/)
Welche Gefahrgüter dürfen nun in die entsprechende Verpackung verpackt werden?
Code-Buchstabe X: (wie oben abgebildete Baumusterzulassung – auch „X-Verpackung“ genannt.)
Gefahrgüter der Verpackungsgruppe I, II und III
Code-Buchstabe Y: (auch „Y-Verpackung“ genannt.)
Gefahrgüter der Verpackungsgruppe II und III
Code-Buchstabe Z: (auch „Z-Verpackung“ genannt.)
Gefahrgüter der Verpackungsgruppe III
Wenn also die Bauart einer Verpackung mit „Z“ gekennzeichnet ist, darf sie nur für Stoffe mit geringer Gefahr (Verpackungsgruppe III) verwendet werden; wenn die Bauart einer Verpackung mit „X“ gekennzeichnet ist, entspricht sie der höchsten Sicherheitsstufe und ist für Stoffe mit hoher Gefahr (VG I) geeignet, aber auch Stoffe mit mittlerer und geringer Gefahr könnten jederzeit damit verpackt werden.
Die drei ADR-Verpackungsanforderungen sind in neun Gefahrgutklassen unterteilt.
Auswahl der richtigen Verpackung
Jede ADR-Klasse hat strenge Vorschriften, die Anforderungen an die Verpackung festlegen. Je nach Gefahrgutklasse können verschiedene Verpackungsmaterialien für die Verpackung von Gefahrgut verwendet werden. Dazu gehören Fässer, Kisten, Container, Druckbehälter, Kanister, Säcke, Verpackungen aus Naturholz sowie Verpackungen aus Kunststoff, Glas oder Keramik. Für mehr Sicherheit werden in der Regel mehrere Verpackungen verwendet (Primär-, Sekundär- sowie Tertiärverpackungen). Die gefährlichen Güter müssen sowohl auf der Primärverpackung als auch auf der Außenseite anderer Verpackungsarten (z.B. Container) mit einem Gefahrzettel gekennzeichnet sein.
Beispiele für Verpackungsgruppen
Nachfolgend finden Sie einige Verpackungsgruppen Beispiele:
X-Verpackung: Die Verpackung ist für gefährliche Stoffe wie Zyanid geeignet. Die Verpackungen dieser Gruppe müssen verschiedene Falltests aus einer Höhe von 1,8 m überstehen.
Y-Verpackung: Die Verpackung ist für Gefahrstoffe wie Benzin geeignet. Verpackungen müssen verschiedenen Falltests aus einer Höhe von 1,2 m standhalten.
Z-Verpackung: Die Verpackung ist für Gefahrstoffe wie Diesel geeignet. Die Verpackungen müssen verschiedene Falltests aus einer Höhe von 0,8 m überstehen.
Besonderheit bei Lithium-Batterien: Für die Einstufung von Lithiumbatterien und -zellen als Gefahrgut finden sich die relevanten UN-Vorschriften aktuell unter den UN-Nummern 3090 und 3091 sowie 3480 und 3481:
- UN- 3090: Lithium-Metall-Batterien (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)
- UN-3091: Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)
- UN-3480: Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
- UN-3481: Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
Sollte die zu versendende Batterie nicht unter die Sondervorschrift 188 fallen, so muss die Außenverpackung eine X- oder Y-Codierung haben. Beachten Sie jedoch, dass trotz dieser Vorschrift die Batterien keine Verpackungsgruppe haben. Das ist zwar verwirrend, aber muss trotzdem so hingenommen werden. In unseren Artikel zum Transportvorschriften Lithium-Batterien finden Sie weiterführende Informationen.
Sonderfälle mit besonderen Anforderungen
Für die Bergung von Gefahrgütern werden spezielle Verpackungen verwendet, für deren Verpackung und Transport es jedoch gesonderte und sehr strenge Vorschriften gibt. Ebenso strenge Regeln gelten für Verpackungen, die nach einer ersten Verwendung wiederaufbereitet und wiederverwendet werden sollen: Da Gefahrstoffe keine Spuren in der Verpackung hinterlassen dürfen, damit sie bei einer späteren Verwendung nicht zu unerwünschten Reaktionen führen, gilt hier eine besondere Sorgfaltspflicht. Alle Reste des früheren Inhalts müssen entfernt werden, ebenso wie äußere Beschichtungen oder die Beschriftungszettel mit Gefahrenhinweisen.
Fazit
Die VG entscheidet über die Verpackung, die genutzt werden darf. Je höher die Gefahr, desto qualitativ höherwertiger muss die Verpackung sein.
Sie benötigen Hilfe zur Auswahl der richtigen Verpackungsgruppe? Als externer Gefahrgutbeauftragter sind wir in ganz Deutschland für Sie im Einsatz.