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Sicherheitsdatenblatt für Gefahrstoffe: Erstellung und Hinweise

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Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) oder Safety Data Sheets (SDS) liefer wichtige Informationen zur Identität des jeweiligen Produktes. Es empfiehlt dem Anwender die erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und dem Schutz der Umwelt beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen. Gleichzeitig kann es als Grundlage für die Risikobewertung über die jeweiligen Stoffe dienen.

Sinn der Sicherheitsdatenblätter

Das SDB oder SDS, stellt das wichtigste Instrument der Kommunikation zwischen dem Lieferanten und dem Verwender von Gefahrstoffen dar. Das Sicherheitsdatenblatt enthält Informationen über die Gefahren der Stoffe, Gemische oder des Produkts. Darüber hinaus enthält es Informationen über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung der Stoffe oder Gemische. Diese Angaben ermöglichen es den Anwendern, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz, Gesundheits- und Umweltschutz zu ergreifen.

Rechtliche Grundlage nach EU- und REACH-Verordnung

Anforderungen an den Inhalt und das Format eines Sicherheitsdatenblatts sind derzeit in der Verordnung (EU) 2020/878 festgelegt. Die Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 2015/830, die die materiellen und formalen Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter enthielt.

Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) erstellt werden?

Wenn Sie als Hersteller, Formulierer oder Importeur einen Stoff oder ein Gemisch an einen in der Lieferkette nachgeschalteten Verwender liefern und wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, müssen Sie ein Sicherheitsdatenblatt erstellen:

  • Der Stoff oder das Gemisch ist gemäß der CLP-Verordnung gefährlich,
  • der Stoff ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB),
  • die Substanz ist in der Liste der zulassungspflichtigen Stoffe aufgeführt (Art. 31 (1) REACH)

Sicherheitsdatenblatt: Informationen, Aufbau und Form gemäß 2020/878

Der Aufbau des SDS ist in Anhang II der REACH-Verordnung „Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts“ beschrieben. Die Sicherheitsdatenblätter müssen immer nach einem bestimmten Schema aufgebaut und strukturiert sein – genau wie die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe. Dadurch lässt sich der Inhalt viel einfacher übertragen.

Sicherheitsdatenblätter müssen Angaben enthalten zu:

Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemisches und des Unternehmens

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

Abschnitt 3: Zusammensetzung bzw. Angaben zu den Bestandteilen

Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

Abschnitt 5: Brandbekämpfungsmaßnahmen

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Abschnitt 7: Lagerung und Handhabung

Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Abschnitt 14: Angaben zum Transport

Abschnitt 15: Rechtliche Vorschriften

Abschnitt 16: Sonstige Angaben

Formatelemente eines Sicherheitsdatenblattes:

  • Auf dem Sicherheitsdatenblatt dürfen keine leeren Abschnitte enthalten sein. Es sollte deutlich angegeben werden, wenn bestimmte Daten nicht anzuwenden oder nicht verfügbar sind.
  • Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts kann auch andere Unterabschnitte anführen, vorausgesetzt, sie enthalten keine widersprüchlichen Informationen zu anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts.
  • Die Sprache, die in den Sicherheitsdatenblättern verwendet wird, muss einfach, klar und präzise sein. Fachjargon, Abkürzungen und Akronyme müssen vermieden werden.
  • Die Seiten des Sicherheitsdatenblatts, (auch etwaige Anhänge) müssen nummeriert sein und entweder mit einem Hinweis auf den Umfang des Sicherheitsdatenblatts (z. B. „Seite 2 von 10“) oder mit einem Hinweis darauf versehen sein, ob eine weitere Seite folgt.
  • Das Sicherheitsdatenblatt muss spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffs oder Gemischs (kostenlos) in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

In Sicherheitsdatenblättern werden die von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beschrieben und Informationen zur Risikominimierung, zu Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, zur Lagerung und zu Sofortmaßnahmen bei Unfällen gegeben. Sicherheitsdatenblätter bilden somit die Grundlage für jede Gefahrstoffbetriebsanweisung. Sie richten sich auch in erster Linie eher an diejenigen, die eine Gefährdungsbeurteilung oder eine Betriebsanweisung erstellen müssen.

Neues Format bei Sicherheitsdatenblättern

Seit dem 1. Januar 2023 muss das Sicherheitsdatenblatt für jedes auf dem Markt befindliche Produkt der Verordnung (EU) 2020/878 entsprechen. Sicherheitsdatenblätter, die nicht mit dem geänderten Anhang II der REACH-Verordnung übereinstimmen, dürfen ab dem 31.12.2022 nicht mehr im Umlauf sein.

Hersteller und Inverkehrbringer eines Produkts haben die Verantwortung vollständige und fachlich korrekt ausgefüllte Sicherheitsdatenblätter (SDB) zur Verfügung zu stellen. Diese müssen laufend nach Wissensstand aktualisiert werden. Daher müssen Lieferanten regelmäßig auf aktuelle SDB angesprochen werden. In diesem Jahr ist dies jedoch besonders wichtig, denn seit dem Januar 2023 gibt es die Verpflichtung neue Regelungen für SDB umzusetzen.

Die hinter der Änderung stehende Verordnung (EU) 2020/878 gilt bereits seit dem 01. Januar 2021. Hersteller und Inverkehrbringer konnten jedoch für eine Übergangsfrist die SDB nach der alten Regelung verwenden. Diese Frist ist jedoch am 31. Dezember 2022 ausgelaufen.

Ob Sie bereits ein SDB nach neuer Regelung oder noch eines nach alter Regelung haben, ist nicht immer leicht herauszufinden. Eine Möglichkeit besteht darin, den Lieferanten zu fragen, ob die Änderungen durch Verordnung (EU) 2020/878 berücksichtigt wurden.

Zudem gibt es noch eine weitere Möglichkeit die aktuellen SDB von den bisherigen zu unterscheiden:

  1. Denn in den aktuellen SDBs bekommt der Abschnitt 12 einen weiteren Unterabschnitt – 12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften.
  2. Auch im Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) wurden durch den Unterabschnitt 9.2 (Sonstige Angaben) neue Punkte aufgenommen. Hier müssen Angaben über „physikalische Gefahrenklassen“ und „Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen“ aufgeführt werden.

Die Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter ist ein permanent laufender Prozess und sollte daher im Unternehmen implementiert sein.

Missachtung der Pflicht für ein Sicherheitsdatenblatt: Bußgeld

Adressat 1: Lieferant / Distributor: Im Rahmen der REACH-Verordnung ist geregelt, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss. Ein Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Darüber hinaus wird in den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für den Inhalt eines Sicherheitsdatenblatts in jedem Fall beim Lieferanten des SDS liegt. Dies gilt auch dann, wenn dieser das Sicherheitsdatenblatt möglicherweise nicht selbst erstellt hat.

Adressat 2: Arbeitgeber als Endverwender / Anwender: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern, die mit einem als gefährlich eingestuften Stoff oder Gemisch umgehen, Zugang zu Informationen gewähren, die einen sicheren Umgang mit dem Stoff ermöglichen und auf seine Gefahren aufmerksam machen. Diese Informationen umfassen das Sicherheitsdatenblatt (und auch ein Betriebshandbuch für Gefahrstoffe). Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes kann ebenfalls bis zu 50.000 € betragen.

In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 400) wird das Sicherheitsdatenblatt als wichtigste Informationsquelle für die Risikobewertung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen genannt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, Sicherheitsdatenblätter auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder falsche Angaben zu überprüfen. Daraus lässt sich direkt ableiten, dass die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verfügbar sein müssen.

Ein Gefahrstoffverzeichnis wird nicht benötigt, sofern die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass im Hinblick auf die verwendeten Mengen und die Expositionssituation nur ein geringes Risiko besteht.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, oder eine Betreuung durch eine externe Fachkraft für ArbeitssicherheitDann melden Sie sich bei uns!

In welcher Sprache muss das Sicherheitsdatenblatt vorliegen?  

Das Sicherheitsdatenblatt muss dem Empfänger in der Amtssprache des jeweiligen Staates zur Verfügung gestellt werden, in welchem die Substanz oder der Stoffmix in Umlauf gebracht wird. Ausgenommen, der Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Zu diesem Zweck hat die ECHA eine Übersicht, über die in den verschiedenen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sprachen veröffentlicht. Das Sicherheitsdatenblatt muss in Deutschland in deutscher Sprache bereitgestellt werden.

Der jeweilige Lieferant der Lieferkette ist dafür verantwortlich, dass die richtige Sprachversion bereitgestellt wird.


Quellen:

https://reachonline.eu/reach/de/titel-iv-artikel-31.html

https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv/__6.html

https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__26.html

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html

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