Unfälle in Tunneln haben oft verheerende Auswirkungen. Im Falle eines Brandes, einer Explosion oder der Freisetzung giftiger Substanzen werden meist viele Menschen gleichzeitig verletzt und Rettungskräfte können nur unter schwierigen Bedingungen eingreifen. Deshalb sind Tunnelvorschriften im ADR enthalten. Das ADR sieht einheitliche Vorschriften für die Beschränkung von Tunneln für den Transport von Gefahrgut vor. Seit dem 1. Januar 2010 müssen Tunnel, durch die nicht jedes Gefahrgut passieren darf, entsprechend kategorisiert und gekennzeichnet werden. Wie Sie den sogenannten Tunnelbeschränkungscode ermitteln und warum der Tunnelcode wichtig ist , können Sie in diesem Artikel nachlesen.
Tunnelbeschränkungscode: die Fünf Tunnelkategorien
Es gibt fünf Kategorien von Tunnelzeichen/Codes, wobei A für den am wenigsten restriktiven Tunnel steht und nicht ausgeschildert wird. Der restriktivste Tunnel ist mit E gekennzeichnet. Die Vorschriften zur Kategorisierung von Tunneln sind in Abschnitt 1.9.5 und in Kapitel 8.6 ADR beschrieben. Die zuständige Behörde muss ihre Straßentunnel einer der definierten Tunnelkategorien zuordnen. Dabei sind insbesondere die Eigenschaften des Tunnels, die Risikobewertung sowie die Verfügbarkeit und Eignung von alternativen Strecken und Verkehrsträgern zu berücksichtigen.
Die Tunnel sind in fünf Tunnelkategorien unterteilt, denen die Buchstaben A bis E zugeordnet sind. Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Beschränkungen für den Gefahrguttransport. Wenn ein gefährlicher Stoff keiner Tunnelbeschränkung unterliegt, wird anstelle des Codes für die Tunnelbeschränkung die Kennzeichnung „(-)“ in Spalte (15) der Tabelle A in Kapitel 3.2 angezeigt.
Im Allgemeinen gilt: Je höher die Tunnelkategorie, desto strenger sind die Beschränkungen für die transportierten Güter.
- Tunnelkategorie A: keine Beschränkung für gefährliche Güter. Daher kann diese Kennzeichnung weggelassen werden.
- Tunnelkategorie B: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können.
- Tunnelkategorie C: Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einer großen Freisetzung von giftigen Stoffen führen können.
- Tunnelkategorie D: Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können.
- Tunnelkategorie E: Durchfahrtsverbot für alle gefährlichen Güter, mit Ausnahmen von UN2919, UN3291 und UN3373.
Hauptgefahren in Tunneln
Die Tunnelkategorien werden unter anderem nach der Annahme der drei Hauptgefahren, die im Tunnel bestehen, definiert
- Explosion (siehe auch Explosionsschutzdokument Erstellung)
- Freisetzung von giftigen Gasen oder flüchtigen giftigen flüssigen Substanzen
- Brände
sind definiert.
Wie kann ich den Tunnelbeschränkungscode ermitteln?
Der Tunnelbeschränkungscode für jeden Gefahrgut ist in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR in Spalte 15 zu finden.
Tunnelbeschränkungscode für Gefahrgut nach ADR
Der Tunnelbeschränkungscode gibt an, welche gefährlichen Güter einen Tunnel passieren dürfen und welche nicht. Tunnelbeschränkungen gelten für alle Beförderungseinheiten, für die eine orangefarbene Kennzeichnung gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR vorgeschrieben ist.
Wichtig zu wissen: Wenn ein LKW Gefahrgut mit verschiedenen Beschränkungscodes transportiert, gilt der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes für die gesamte Ladung.
Tunnelbe-schränkungscode | Beschränkung |
B | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, C, D und E |
B1000C | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B, wenn die ges. Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 1.000 kg ist; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E |
B/D | bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie B sowie C, sonst D und E verboten. |
B/E | bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B, C und D, sonst Tunnel der Kat. E verboten |
C | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E |
C5000D | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C wenn die ges. Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 5.000 kg ist; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E |
C/D | bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. D und E |
C/E | bei Nutzung von Tank für die Beförderung ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. C und D verboten, sonst generell für Tunnel der Kat. E |
D | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E |
D/E | Verbot der Durchfahrt von Tunnel der Kat. D, bei Transport in Tanks oder in loser Schüttung, sowie generelles Durchfahrtverbot von Tunnel der Kat. E |
E | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. E |
ohne | Durchfahrt freigegeben (bei Gefahrgütern von UN-Nr. 2919 und 3331 können Beschränkungen, hinsichtlich der Nutzung, gemäß Unterabschnitt 1.7.4.2 gelten) |
Gefahrgutbezogene Vorschriften
Das Verbotszeichen 261 verbietet den Streckenabschnitt für Kraftfahrzeuge mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrgütern. Transporte mit Mengenbefreiungen nach der 1000-Punkte-Regel sind erlaubt. Wenn Ausnahmen von der LQ-Verordnung genutzt und Versandstücke über 8 Tonnen auf die Transporteinheit geladen werden, wird der Transport kennzeichnungspflichtig und der Tunnelcode muss berücksichtigt werden.
Tunnelbeschränkungscode Beispiel
Jedem Stoffeintrag in Tabelle A Kapitel 3.3 ADR ist einer von 11 möglichen Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet, siehe Kapitel 8.6 ADR. Die Tunnelbeschränkungscodes sind in der Regel auf dem Beförderungsdokument einzutragen. Für die Gesamtladung der Transporteinheit ist der strengste Code aller geladenen Güter zu verwenden. In vielen Fällen unterscheidet der Tunnelbeschränkungscode zwischen Tank- und Massengutbeförderung und Beförderung von Versandstücken.
UN 1203 Benzin im Tankwagen.
Der Tunnelbeschränkungscode lautet (D/E). Der erste Buchstabe gilt für den Tankverkehr. Die Tunnel mit D und E dürfen also nicht durchfahren werden, die Tunnel A, B und C sind erlaubt.
Geldstrafe für die Missachtung der Durchfahrtsbeschränkung
Die Nichtbeachtung der Bschränkung wird gemäß den Richtlinien für die Durchführung der Gefahrgutvorschriften für Straße, Schiene und Binnenschifffahrt (RSEB) mit einem Bußgeld von 500 € geahndet.
Fazit zum Tunnelcode für Gefahrgut
Bei der Überarbeitung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, allgemein bekannt als ADR (Veröffentlichung im Jahr 2007) wurden allen gefährlichen Stoffen in Abhängigkeit von ihrem Schadenspotenzial, ihrer Menge (Masse) und ihrer Transportart Tunnelbeschränkungscodes (TBC) zugewiesen. Diese Codes dienen als Grundlage für eine einheitliche europäische Regelung für den Transport von Gefahrgut durch Straßentunnel. Davon betroffen sind Gefahrguttransporte, die zum freiwerden giftiger Stoffe führen, zu einer großen Explosion führen oder zu einem Brand führen können, sowie andere Arten von Unfällen. Um Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge, die durch einen Tunnel fahren, durchzusetzen, ordnen die zuständigen nationalen Behörden den Tunnel einer im ADR definierten Kategorie zu:
- Wenn der Tunnelbeschränkungscode „D“ auf die Ladung zutrifft, kann sie nur durch die Tunnel der Codes B und C fahren.
- Wenn der Tunnelbeschränkungscode „E“ gilt, kann die Ladung durch die Tunnel mit den Codes B, C und D fahren.
- Wenn es sich um verpackte Güter handelt und der Code D/E zutrifft, kann die Ladung durch die Tunnel mit den Codes B, C und D fahren.
- Wenn es sich bei den Gütern um Tankladungen handelt und der Code D/E zutrifft, kann die Ladung durch die Tunnel mit den Codes B und C fahren.
Den jeweiligen Tunnelcode können Sie in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR in Spalte 15 ermitteln.