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ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge: Neufassung und Ziele

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Um sicherzustellen, dass alle anwesenden Personen im Brand- oder Gefahrenfall ein Gebäude schnellstmöglich verlassen können, müssen in jedem Unternehmen geeignete Fluchtwege und Notausgänge vorhanden sein. Zudem müssen alle Personen, die sich in Gebäuden aufhalten in der Lage sein, diese zu erkennen und im Ereignisfall zu nutzen. Gerade bei unübersichtlichen Gebäuden ist es daher zwingend erforderlich, dass neben der angebrachten Kennzeichnung für Notausgänge auch ein Flucht- und Rettungswegeplan erstellt und im Gebäude ausgehangen wird.

Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ gibt konkrete Regelungen vor, die Arbeitgebern helfen, die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen.

Neufassung der ASR A2.3

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 wurde zuletzt am 18.03.2022 umfangreich überarbeitet und ersetzt die bisherige ASR A2.3 vom August 2007. Die Neufassung der ASR A2.3 enthält u. a. Änderungen bei den Verkehrs- und Fluchtwegbreiten. Auch neue Ansätze zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen sind zu beachten.

Was sind die Ziele der ASR?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ präzisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, um Beschäftigte im Gefahrenfall umgehend in Sicherheit zu bringen und schnell retten zu können.

Sie legt die Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Rettungswegen und Notausgängen, Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen fest. Dazu zählt auch der Flucht- und Rettungsplan nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.

Im Gefahrenfall muss ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte nicht nur für die Beschäftigten, sondern auch für betriebsfremde Personen, wie Kunden oder Besucher, gewährleistet sein.

Für welche Einsatzbereiche ist die Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 Fluchtwege und Notausgänge gültig?

Die Arbeitsstättenregel A2.3 Fluchtwege und Notausgänge gilt für jeden Arbeitsplatz in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte während ihrer Tätigkeit Zugang haben. Sie spezifiziert die Anforderungen der ArbStättV an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie Sammelplätzen und an die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie an das Üben, nach diesen Plänen.

Außerdem gilt sie für die Errichtung und den Betrieb von Sicherheitsbeleuchtungen und optischen Sicherheitsleitsystemen für Rettungswege und Notausgänge und enthält Anforderungen an derartige Einrichtungen . Ebenfalls enthalten sind Hinweise zum Betrieb, Wartung und Prüfung der Einrichtungen.

Die Technische Regel gilt nicht für Gebäudebereiche, in denen sich Beschäftigte nur zu Wartungsarbeiten aufhalten, wie z. B. Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich betreten werden. Für Bereiche, in denen die ASR A2.3 nicht anwendbar ist, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ermittelt werden.

Darüber hinaus müssen sich Arbeitgeber wie bei jeder Arbeitsstättenregel nicht unbedingt an die Vorgaben der ASR A2.3 halten. Sie müssen aber im Gegenzug andere Maßnahmen festlegen, mit denen sie mindestens das gleiche Maß an Sicherheit für die Beschäftigten gewährleisten können. Halten sich Unternehmen hingegen an die Regelungen der ASR, erfüllen sie in der Regel bereits die gesetzlichen Anforderungen und müssen keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Was sind Hauptfluchtwege und was Nebenfluchtwege?

Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Hauptfluchtwege sind entsprechend der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie der maximalen Anzahl der anwesenden Personen festzulegen. Die Hauptfluchtwege sind übersichtlich zu gestalten. Die Länge des Hauptfluchtweges ist die kürzeste Entfernung (ohne Raumausstattung, aber nicht durch Wände gemessen) vom Beginn des Fluchtweges bis zu einem Notausgang. Die Länge der Hauptfluchtwege muss so kurz wie möglich sein.

Ein Nebenfluchtweg ist für die Flucht aus Bereichen erforderlich, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher benutzt werden kann. Zum Beispiel, wenn der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefahr führt.

Welche Breite müssen Flucht- und Rettungswege aufweisen?

Wie breit Hauptfluchtwege sein müssen hängt davon ab, wie viele Menschen sie im Gefahrenfall nutzen müssen:

  • für bis zu 5 Personen müssen sie mindestens 0,90 m breit sein (für Gebäude, die vor dem 30.09.2022 errichtet wurden, gelten Übergangsregelungen);
  • für eine Anzahl von bis zu 400 Personen sind 2,40 m erforderlich.

Für Rettungswege aus sogenannten Sonderbereichen, z.B. Flure zu persönlich zugeordneten Arbeitsplätzen, gelten andere Werte. Die Mindestbreiten für Nebenfluchtwege sollten sich an den Maßen für Hauptfluchtwege orientieren.

Hauptfluchtwege sollten mindestens 2,10 m hoch sein und dürfen 2 m nicht unterschreiten (Türen und Durchgänge mindestens 1,95 m).

Die Fluchtwege müssen so kurz wie möglich sein; je nach Brand- und Explosionsgefährdung sind die vorgeschriebenen Längen der Hauptfluchtwege für Räume mit explosionsgefährlichen Stoffen: bis zu 10 m, für andere Räume: max. bis zu 35 m (ASR A2.3). Die Bauordnungen der Bundesländer können im Bedarfsfall längere Rettungswege zulassen.

Quelle:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-A2-3.html

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