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Rollen und Pflichten bei der Beförderung von Gefahrgut: Wer ist wofür verantwortlich?

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Der Name ist Programm: Gefahrgut stellt von der Herstellung bis zur Entsorgung potenzielle Risiken für Mensch, Umwelt und Natur dar. Deshalb werden unter anderem im Gefahrgut Regelwerk ADR („Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“) relevante Sicherheitsmaßnahmen für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße geregelt.

Aber wer wird eigentlich als Mitwirkender an der „Beförderung“ betrachtet? Und welche Verpflichtungen ergeben sich aus den einzelnen Rollen? Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen, was „Beförderung“ im Sinne des Gefahrgutrechts bedeutet, wer daran beteiligt ist und was sich entsprechend für Pflichten für die einzelnen Beteiligten ergeben.

Warum „Beförderung“ bei Gefahrgut mehr als der reine Transport ist

Offiziell wird im Bereich Gefahrgut immer von der „Beförderung“ der gefährlichen Güter gesprochen.

Dies führt jedoch oft zu Verwirrung: Anders als der Begriff es vermuten lässt, umfasst die „Beförderung“ nämlich nicht nur den reinen Transport der Güter von A nach B. Vielmehr ist der gesamte Prozess rund um die Beförderung gemeint, also von dem Moment, an dem klar ist, dass Gefahrgut transportiert werden soll, bis zum Empfang des gefährlichen Gutes. Damit dieser Prozess nämlich sicher und regelkonform ablaufen kann, werden die Informationen, dass und um welches Gefahrgut es sich handelt, an vielen verschiedenen Stellen benötigt. Und all diese Stellen müssen wiederum wissen, wie sie richtig mit den gefährlichen Gütern umgehen und ihre Pflichten im Gefahrgutprozess kennen.

Verantwortliche bei der Beförderung von Gefahrgut

Entlang des gesamten Gefahrgutprozesses und bzw. der Beförderung von Gefahrgut ergeben sich verschiedene Rollen der einzelnen Beteiligten. Diese Rollen ziehen wiederum Regeln und Verpflichtungen nach sich. Grundsatz ist dabei immer die Absicht, Risiken und Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt so gut es geht zu vermeiden. Daher gilt oft das 4-Augen-Prinzip. Das bedeutet, dass mindestens ein Beteiligter den anderen kontrollieren soll. Somit ist gewährleistet, dass die Vorschriften tatsächlich angewendet werden.

Die Verantwortlichen im Gefahrgutprozess auf einen Blick

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Beteiligte am Gefahrgutprozess

Pflichten relevanter Personen im Einzelnen

Die Aufgaben der einzelnen Personen bei der Beförderung von Gefahrgut sollen im Folgenden kurz umrissen werden. Dabei ist es schwierig, die Pflichten pauschal aufzuführen; je nach Konstellation der Beteiligten können noch andere Verpflichtungen auf die einzelnen Positionen zukommen, oder Aufgaben variieren.

Auftraggeber des Absenders

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Der Auftraggeber des Absenders ist die Person bzw. das Unternehmen, welches Gefahrgut versenden will. Meist liegt ein Kaufvertrag mit dem Empfänger vor.

Aufgaben:

  • Informationsbeschaffung: Liegt Gefahrgut vor? Welches Gefahrgut liegt vor?
  • Informationsweitergabe an den Absender (i.d.R. Spediteur): Welches Gefahrgut wird in welchen Mengen wann zum Transport bereitgestellt?

Zusätzlich: Aufgaben Käufer von Einkäufern und Verkäufern

Der Beschaffungsprozess von Stoffen oder Produkten, die im Transport als Gefahrgut eingestuft werden, wird im Vergleich zum weiteren Handlings-Prozess oft etwas vernachlässigt. Dies äußert sich darin, dass wichtige Informationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzusammenfassungen) bei der Beschaffung gar nicht mit angefragt werden und so auch im weiteren Prozess fehlen, oder aufwändig nachgeholt werden müssen. Um den Gefahrgutprozess von Anfang bis Ende regelkonform und gut strukturieren zu können ist es daher empfehlenswert, auch bei Mitarbeitenden im Bereich der Beschaffung auf eine gute Ausbildung (z. B. Unterweisung nach ADR 1.3) zu achten.

Sie benötigen eine Unterweisung im Bereich Gefahrgut? Hier geht’s zu unseren Unterweisungsterminen!

Absender

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Absender ist hier ein irritierender Begriff. Im Gefahrgutrecht sind dabei meist Spediteure gemeint. Es könnten aber auch Filialbetriebe des Auftraggebers damit gemeint sein, die wiederum über Kurierdienste (Frachtführer) ihre Ware an Kunden ausliefern.

Aufgaben:

  • Erstellen der Beförderungsdokumente
  • Weitergabe der Informationen vom Auftraggeber an den Frachtführer

Frachtführer

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Frachtführer ist das Unternehmen, dem die Fahrzeuge, in denen das Gefahrgut transportiert wird, gehören und bei dem die Fahrer beschäftigt sind.

  • Der Frachtführer muss den Fahrer unterweisen bzw. unterweisen lassen
  • oder der Fahrer hat einen gültigen ADR-Schein
  • das Fahrzeug muss richtig ausgerüstet sein

Verpacker

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Unabhängig davon, ob der Verpacker beim Auftraggeber direkt, oder bei einem Logistikdienstleister beschäftigt ist, der wiederum für den Auftraggeber tätig ist, müssen folgende Aufgaben erfüllt werden:

  • Der Verpacker verpackt die richtige Ware in die
  • richtige Verpackung,
  • sorgt für den Schutz (Füllmaterial)
  • kennzeichnet und bezettelt die Verpackung

Verlader

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Verlader ist derjenige, welche die Ware an den Fahrer übergibt. Dabei ist es nicht notwendig die Ware auf aufzuladen.

Wichtige Aufgaben des Verladers sind:

  • Überprüfen, ob das Fahrzeug für den Transport richtig ausgerüstet ist.
  • Überprüft zudem, ob der Fahrer den Transport durchführen darf (Unterweisung, ADR-Schein).
  • Prüft, ob Dokumente und Fracht übereinstimmen.
  • Prüft, ob die Ware richtig gekennzeichnet ist.
  • Überprüft, ob die Verpackung unbeschädigt ist.
  • Beachtet evtl. Zusammenladeverbote
  • Prüft, ob Stapelverbote beachtet werden
  • Überwacht die Ladungssicherung, die der Fahrer durchführen muss.
  • Überprüft, ob die Warntafel vom Fahrer geöffnet wird, wenn mehr als 1.000 Punkte übergeben wurden.

Fahrer

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Dieser Begriff ist selbsterklärend. Beim tatsächlichen Transport der Güter hat er wichtige Aufgaben zu erfüllen:

  • Überprüfen, ob das Fahrzeug für den Transport richtig ausgerüstet ist.
  • Überprüft auch, ob Dokumente und Fracht übereinstimmen.
  • Achtet darauf, dass die Verpackung unbeschädigt ist.
  • Führt die Ladungssicherung auf dem Fahrzeug durch.
  • Öffnet die orangefarbene Warntafel, wenn mehr als 1.000 Punkt transportiert werden.
  • Beachtet das Rauchverbot während der Be- & Entladung.

Entlader

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Entlader ist derjenige, der die Ware physisch in Empfang nimmt und evtl. auch ablädt. Hier muss folgendes beachtet werden:

  • Ware muss angenommen werden!
  • Es müssen schnellstmöglich und
  • sicher entladen
  • die richtigen Güter entladen werden.
  • Sind keine Gefahrgüter mehr an Bord? Warntafel verschließen.

Empfänger

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Der Empfänger ist das Unternehmen, welchem die Ware dann rechtlich gehört.

Im Gefahrgutprozess haben sie direkt keine Aufgaben. Da dieses Unternehmen das Gefahrgut evtl. jedoch weiterleitet oder verkauft, wird es wiederum zum Auftraggeber und der Prozess startet von vorne.

Unterweisung oder Gefahrgutbeauftragter?

Grundsätzlich gilt: Jeder, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss entsprechend unterwiesen sein. Und zwar bevor er seine Tätigkeit in dem Bereich aufnimmt. Diese Unterweisung muss regelmäßig und von einer fachkundigen Person durchgeführt werden – wie einem Gefahrgutbeauftragten. Beschäftigte, die davon meist betroffen sind, sind zum Beispiel leitende Mitarbeiter, Lagerarbeiter, Disponenten, Verpacker, aber auch Mitarbeitende, die beispielsweise Beförderungspapiere erstellen.
Sie benötigen eine Unterweisung nach den Bedürfnissen Ihres Unternehmens? Melden Sie sich bei uns! Wir unterstützen Sie gerne.

Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

Viele Beteiligte am Gefahrgutprozess sind zudem verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Dessen Aufgabe ist es vor allem sicherzustellen, dass die gefährlichen Güter entsprechend der Vorgaben behandelt werden. Ob ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss, hängt dabei von mehreren Kriterien ab. Ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, können Sie in unserem kostenlosen Test herausfinden: Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?

Zusammenfassung

  1. Die „Beförderung“ im Sinne des Gefahrgutrechts meint mehr als den reinen Transport der Güter.
  2. Die Regeln und Verpflichtungen der einzelnen Beteiligten im Gefahrgutprozess sind dazu da, um Gefährdungen für Mensch, Tier und Umwelt so gut es geht zu vermeiden.
  3. Rollen im Gefahrgutprozess sind: Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Frachtführer, Fahrer, Entlader und Empfänger.
  4. Die Aufgaben und Pflichten der Beteiligten bei der Beförderung von Gefahrgut greifen so ineinander, dass ein 4-Augen-Prinzip entsteht. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Vorschriften auch eingehalten und Gefährdungen vermieden werden.
  5. Jeder, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss entsprechend unterwiesen sein. Zudem ist die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für viele Beteiligte am Gefahrgutprozess vorgeschrieben.

Quellen

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften-strasse.html

https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/

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