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Wegeunfall – was tun? Das müssen Arbeitgeber wissen

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Wer sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg befindet, ist im Falle eines Unfalls im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. In diesem Artikel erfahren Sie Wissenswertes rund um den Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall und was nicht unter die Definition eines Arbeitsunfalls fällt.

Was ist ein Wegeunfall? Die Definition

In der DGUV ist per Definition die Rede von einem Wegeunfall, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte einen Unfall hat. Dies ist im § 8 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung) geregelt. 

Arbeitnehmer sind auf ihrem Weg zur Arbeit besonders geschützt. Der Weg zur und von der Arbeitsstätte ist nämlich Teil des arbeitsrechtlichen Versicherungsschutzes. In diesem Zusammenhang werden Schadensereignisse als Wegeunfälle bezeichnet.

Beispiele für Wegeunfälle

Klassische Beispiele für Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. Ein Unfall, z.B. ein Wildunfall, auf dem Weg zur Arbeit kann ebenso als Wegeunfall eingestuft werden, wie ein Sturz beim Einsteigen in den Bus oder ein Sturz auf einem rutschigen Bürgersteig als Fußgänger. Auch wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall auf Inline-Skates haben, sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Unter Umständen sind Beschäftigte auch dann versichert, wenn sie eine Umleitung nehmen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Beschäftigte:

  • sein Kind vor Arbeitsbeginn zum Betreuungsplatz bringt.
  • in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeitsstelle kommt.
  • wegen eines Staus einen Umweg in Kauf nehmen muss, um pünktlich zur Arbeit zu kommen.
  • nicht direkt nach Hause fährt, sondern an einen dritten Ort. Wenn die Entfernung dorthin ähnlich ist wie der übliche Heimweg, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz hängt nicht vom gewählten Verkehrsmittel ab. Es ist unerheblich, ob ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, dem Moped oder auf Inlineskates zur Arbeit fährt. Er beginnt und endet auch an der Außentür der Wohnung unabhängig davon, ob es ein Einfamilienhaus oder ein Wohnblock ist. Das heißt, sobald Sie die Haustür passieren und sich bei einem Sturz im Treppenhaus verletzen, handelt es sich nicht mehr um einen Wegeunfall.

Der Versicherungsschutz gilt ebenfalls nicht, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen verlässt. Dies ist zum Beispiel in folgenden Situationen der Fall:

  • Die Fahrt zu einer Tankstelle
  • Frühstückseinkauf in der Bäckerei
  • Besuch bei Freunden auf dem Heimweg von der Arbeit

Der Arbeitnehmer ist erst wieder versichert, wenn er den korrekten Weg zur Arbeit wieder aufnimmt. Dies gilt jedoch nur, wenn dazwischen nicht mehr als zwei Stunden liegen.

Unfälle, die durch Alkoholeinfluss verursacht wurden, können nicht als Arbeitsunfälle anerkannt werden. Dies gilt auch bei Fahruntüchtigkeit aufgrund von Drogen- und ggf. Medikamenteneinfluss.

Wenn die DGUV und/oder die Berufsgenossenschaft unsicher ist, ob es sich tatsächlich um einen Wegeunfall handelt, wird sie die genauen Umstände analysieren. Erst wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers bewiesen sind, übernimmt die BG die Kosten für die Rehabilitation. In Härtefällen wird eine Gerichtsverhandlung durchgeführt, um die Ansprüche des Arbeitnehmers zu klären.

Pflichten als Arbeitgeber bei einem Wegeunfall

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Wegeunfall bei der Berufsgenossenschaft zu melden. Anhand der übermittelten Informationen beurteilt die Berufsgenossenschaft den Vorfall als Wegeunfall oder Freizeitunfall.

Tödliche Unfälle melden Sie sofort, nachdem Sie informiert worden sind. Wenn ein Wegeunfall tödlich endet, müssen Sie auch die höchste Landesbehörde informieren.

Normale Wegeunfälle müssen innerhalb von drei Tagen nach dem Vorfall gemeldet werden. Die dreitägige Frist ist notwendig, weil ein Wegeunfall mit weniger als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit von der Meldepflicht befreit ist. Der Arbeitgeber ist also erst verpflichtet, den Unfall zu melden, wenn der Arbeitnehmer mindestens vier Tage arbeitsunfähig ist.

Auch Ihr Mitarbeiter muss den Unfall melden. Dies geschieht hauptsächlich mithilfe eines Formulars. In den meisten Fällen ist es auf der Website des Versicherungsanbieters verfügbar. Um den Wegeunfall korrekt zu melden, werden folgende Informationen benötigt:

  • Eigener Name und Adresse
  • Name der Krankenkasse
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens
  • Uhrzeit und Ort des Unfalls
  • Beschreibung der Verletzung und an welchem Körperteil
  • Angaben zu den Zeugen des Wegeunfalls
  • Angaben zum behandelnden Arzt

Sobald die Meldung eingegangen ist, kann die Berufsgenossenschaft den Unfall entsprechend beurteilen. Eine weitere Verpflichtung besteht darin, die Regelentschädigung zu berechnen und an den Versicherer weiterzuleiten.

Wer trägt die Kosten für Wegeunfälle?

Im Allgemeinen ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) für die Übernahme der Kosten der Erstbehandlung zuständig. Sie unterstützt Arbeitnehmer auch bei den Kosten der Rehabilitation. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer durch seinen Unfall so schwer verletzt ist, dass er nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.

Wenn eine vollständige Rehabilitation aufgrund einer schweren Verletzung nicht möglich ist, unterstützt die DGUV den Betroffenen oder seine Angehörigen in Form von Verletztengeld, Pflegegeld oder Unfallrente – entweder als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung.

Gilt im Home-Office derselbe Versicherungsschutz?

Home-Office ist kein juristischer Begriff, steht in diesem Beitrag aber für Telearbeit, d.h. die regelmäßige Arbeit an einem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz, der sich in den Privaträumen des Arbeitnehmers befindet.

Es gibt auch die mobile Arbeit, bei der der Arbeitnehmer mit Hilfe von Laptops auch von anderen Orten aus arbeiten kann und der Arbeitgeber nicht im Voraus einen Arbeitsplatz einrichten muss.

Zum Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (kurz BMAS) in Kraft getreten. Dieses Gesetz erweitert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten. Wird die versicherte Tätigkeit in der Wohnung des Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang, wie wenn die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens ausgeübt wird. Allerdings wird nicht jeder Unfall, der sich im Home-Office ereignet, automatisch als Arbeitsunfall eingestuft.

Sind Geschäftsreisen auch versichert?

Ja, Personen, die eine Geschäftsreise unternehmen, sind bei einem Unfall über die Berufsgenossenschaft versichert, ebenso wie während der Arbeit im Unternehmen und auf dem Weg zur Arbeit. Versichert sind Beschäftigte auch, wenn Sie Tätigkeiten ausüben, die für den Antritt der Geschäftsreise unerlässlich waren und die zwangsläufig in engem Zusammenhang mit der Reise stehen.

Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Freizeitunfälle

Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei einem Arbeits- oder Wegeunfall. Die gesetzliche Versicherung deckt Behandlungskosten oder eventuelle Unfallrenten. Freizeitunfälle bleiben unversichert: Ob beim Sport, im Urlaub, bei der Gartenarbeit oder bei der Hausarbeit – viele Bereiche des täglichen Lebens sind nicht durch die gesetzliche Versicherung abgedeckt. Wer kein Risiko eingehen und auf diese Versicherungslücke verzichten will, sollte für sich und seine Familie eine private Unfallversicherung abschließen.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__193.html

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