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Abfallschlüssel: Abfall nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) klassifizieren

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Wenn Ihr Unternehmen Abfälle erzeugt oder besitzt, müssen diese Abfälle vor der Entsorgung eindeutig definiert und dokumentiert werden. Dazu gehört neben einer genauen Bezeichnung der Abfallart und des Entstehungsprozesses auch eine Einstufung hinsichtlich der Gefährlichkeit des Abfalls. Diese Anforderungen sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. Eine genaue Bestimmung des Abfallschlüssel ist durchaus wichtig. Viele Genehmigungen, Zulassungen, Mitteilungen und mehr, die in der Abfallgesetzgebung vorgeschrieben sind, beziehen sich auf ihn. Bei der Zuweisung muss ein strenges Verfahren befolgt werden. Ein weiterer komplizierter Faktor ist, dass für bestimmte Abfälle mehrere Abfallschlüsselnummern in Frage kommen können. Die Verantwortung zur korrekten Einstufung und Deklaration Ihrer Abfälle liegt bei Ihnen als Abfallerzeuger. Über die ermittelte Abfallschlüsselnummer wird der weitere Entsorgungsweg und geeignete Entsorgungsfachbetriebe ermittelt. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Abfälle mit dem Abfallschlüssel korrekt einstufen.

Was ist der Abfallschlüssel?

Mit der Abfallschlüsselnummer (ASN) werden Abfälle auf der Grundlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) eingestuft. Sie besteht aus sechs Ziffern, die sich aus drei Zahlenpaaren zusammensetzen:

  • Entstehungsbranche
  • branchenspezifischer Prozess
  • numerische Aufzählung
  • gefährliche Abfälle werden mit einem angehängten * gekennzeichnet.

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

In den Kapiteln 01 bis 05 des Abfallkatalogs werden solche Abfälle beschrieben, die für bestimmte Industriezweige typisch sind. Typisch bedeutet, dass diese Abfälle in der Regel nur in diesen Industrien anfallen, unabhängig von ihrer spezifischen Zusammensetzung.

In den Kapiteln 06 bis 12 und 17 bis 20 werden Abfälle beschrieben, die nicht typisch für die Industrie sind, aber für bestimmte Prozesse charakteristisch sind.

Die Kapitel 13 bis 15 enthalten die Abfallcodes für die Abfallarten „Altöl“, „flüssige Abfälle (z.B. Lösungsmittel, Kühlmittel, Treibstoffe)“ und „Verpackungsabfälle, Absorptionsmittel“, die in der Regel in allen Branchen und Prozessen anfallen können. Kapitel 16 schließlich dient als Auffangkapitel für alle Abfälle, die sich nicht den anderen Kapiteln zuordnen lassen, wie z.B. „Altreifen“ oder „Laborchemikalien“.

Kapitel nach Branchen

  1. Abfälle, die bei der Prospektion, dem Abbau und der Gewinnung sowie der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen anfallen
  2. Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Teichwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln
  3. Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoff, Papier und Pappe
  4. Abfälle aus der Leder-, Textil- und Pelzindustrie
  5. Abfälle aus der Erdölraffination, der Erdgasreinigung und der Pyrolyse von Kohle
  6. Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen
  7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
  8. Abfälle aus der Herstellung, der Zubereitung, dem Vertrieb und der Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacken, Emaillen), Klebstoffen, Dichtungsmitteln und Druckfarben
  9. Abfälle aus der fotografischen Industrie
  10. Abfälle aus thermischen Verfahren
  11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbehandlung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
  12. Abfälle aus der mechanischen Formgebung und der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen

Stoffbezogene Kapitel

  1. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
  2. Abfälle aus organischen Lösungsmitteln, Kühlmitteln und Treibstoffen
  3. Verpackungsabfälle, Absorptionsmittel, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung
  4. Abfälle, die nicht an anderer Stelle im Verzeichnis aufgeführt sind
  5. Bau- und Abbruchabfälle
  6. Abfälle aus der tierärztlichen oder humanmedizinischen Forschung und Versorgung

Abfälle aus der Abfallbehandlung und -sammlung

  1. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Kläranlagen und der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
  2. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

Abfallschlüssel auswählen in 5 Schritten

Schritt 1: Abfallherkunft auswählen

Sehen Sie nach, ob in den 20 Kapiteln Ihre Branche oder der Prozess, der Ihren Abfall erzeugt, aufgelistet ist. Wählen Sie je nach Herkunft des Abfalls eines der Kapitel 1 bis 12 oder 17 bis 20. Wenn in Ihrem Unternehmen verschiedene Abfälle anfallen, müssen Sie diese je nach Tätigkeit auf mehrere Kapitel unterteilen.

Schritt 2: Stoff- und materialbezogene Abfallschlüssel prüfen

Wenn die Kapitel 1 bis 12 oder 17 bis 20 keinen geeigneten Abfallcode enthalten, muss geklärt werden, ob in den Kapiteln 13 bis 15 ein geeigneter stoff- oder materialbezogener Code genannt wird.

Schritt 3: Abfallgruppe bestimmen

Anschließend entscheiden Sie innerhalb des Kapitels, welche Gruppe die Herkunft des Abfalls am besten beschreibt. Der Abfallschlüssel, der den Abfall am genauesten charakterisiert, ist immer maßgeblich. Die spezifischere Bezeichnung hat immer Vorrang vor der allgemeineren Bezeichnung.

Wenn keiner der Abfallschlüssel 1 bis 15 oder 17 bis 20 zutrifft, muss der Abfall gemäß Kapitel 16 bestimmt werden. Haben Sie sich für ein Kapitel entschieden, ist die Bestimmung des Abfallschlüssels noch nicht abgeschlossen. Sie müssen dann noch das zutreffende 4-stellige Unterkapitel und dann den 6-stelligen Abfallschlüssel auswählen.

Schritt 4: Spiegeleinträge identifizieren

Sobald Sie eine passende Abfallschlüsselnummer gefunden haben, überprüfen Sie unbedingt die Einträge über und unter dieser Nummer. Möglicherweise gibt es nämlich einen Spiegeleintrag für Ihren Abfall, der weitere Überprüfungen erfordert. Spiegeleinträge sind Abfallarten in der AVV, die – je nach dem konkreten Einzelfall – mal als gefährliche, mal als nicht gefährliche Abfälle gelten. Der AVV-Katalog enthält insgesamt ca. 200 Spiegeleinträge.

Schritt 5: Untergruppe wählen

Bei der Auswahl des passenden Schlüssels bleibt Ihnen das Studium der jeweiligen Untergruppen und Abfallarten nicht erspart. Sie müssen sich die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sehr genau ansehen. Für die Untersuchung der gefährlichen Eigenschaften sieht Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie insgesamt 15 Gefahrenmerkmale (HP-Klassen) vor. Wenn Abfälle als gefährlich eingestuft sind, werden sie mit einem Sternchen (*) hinter der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet.

Darüber hinaus enthält das Abfallverzeichnis auch sogenannte „Spiegeleinträge“ für Abfälle, deren Einstufung als „gefährlicher Abfall“ von den Eigenschaften des Abfalls abhängt. Prüfen Sie in einem solchen Fall die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls anhand von Anhang III der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG). Wenn der Abfall eine dort aufgeführte Eigenschaft aufweist, ist er als gefährlich einzustufen und muss dementsprechend der entsprechenden Abfallschlüsselnummer zugeordnet werden.

Rechtliche Folgen der Zuordnung zu einem Abfallschlüssel

Die Abfallschlüssel werden als Klassifizierungs- und Beschreibungskriterium in den Entsorgungsnachweisverfahren verwendet. Dies gilt insbesondere für die Entsorgungsnachweise, die Begleitscheine und die Übernahmescheine. Darüber hinaus werden sie in den Entsorgungsregistern, den Bescheinigungen und Genehmigungen der Entsorgungsunternehmen sowie in den Anlieferungs- und Zuordnungsnachweisen für anlieferungspflichtige Abfälle verwendet.

Schließlich wird auf die Abfallschlüssel in Genehmigungen oder anderen Verwaltungsdokumenten verwiesen, wie z.B. in den Genehmigungen oder Bescheiden von Beförderern, Sammlern, Händlern und Maklern, in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von Entsorgungsanlagen oder in den Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen von Deponien.

Sie als Abfallerzeuger kennen die Entstehung und die durchlaufenden Prozesse sowie die Eigenschaften am besten. Daher obliegt die Verantwortung der korrekten Einstufung bei Ihnen.

Unternehmen, die nicht über eigene Spezialisten verfügen oder die entsprechenden Kapazitäten nicht haben, sind gut darin beraten, auf einen externen Abfallbeauftragten zu setzen. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/avv/AVV.pdf

https://www.bmuv.de/gesetz/verordnung-ueber-das-europaeische-abfallverzeichnis

https://www.bmuv.de/gesetz/richtlinie-2008-98-eg-ueber-abfaelle-und-zur-aufhebung-bestimmter-richtlinien

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