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Begrenzte Menge im Gefahrguttransport und Tunnelbeschränkungen: Regeln und Risiken

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Mit der „begrenzten Menge“ (Limited Quality – LQ) greifen bestimmte Erleichterungen beim Gefahrguttransport – klar so weit.  Auch Tunnelbeschränkungen sind Gefahrgut-Transporteuren bekannt: Sie limitieren den Gefahrguttransport durch Tunnel.

Doch was passiert, wenn beide Themen zusammenkommen? Was gilt es zu beachten? Wir haben die Antworten für Sie.

Dieser Artikel richtet sich an Fahrer und alle anderen, die am Transport begrenzter Mengen beteiligt sind. Berufskraftfahrer dürfen begrenzte Mengen ohne gültige ADR-Schulungsbescheinigung (ADR-Schein) befördern. Sie brauchen lediglich eine Unterweisung gemäß ADR 1.3. Das bringt zwar Erleichterungen mit sich, kann aber auch zu Problemen für Fahrer und weitere Beteiligte führen.

Wichtig: ADR 1.3 zwingend erforderlich

Grundsätzlich sind Unternehmen, die Güter in begrenzten Mengen (ADR 3.4) transportieren, nicht verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen (siehe GbV § 2 Abs. 1 Nr. 6).

Aber aufgepasst: Das bedeutet, dass eine Unterweisung gemäß ADR 1.3 zwingend erforderlich ist.

Mögliches Durchfahrtverbot für Tunnel der Kategorie E

Seit dem ADR 2017 regelt das Gefahrgutrecht ein mögliches Durchfahrtverbot für Tunnel der Kategorie E, wenn begrenzte Mengen befördert werden. Diese Regel kann zutreffen, wenn ein Transport in begrenzten Mengen durchgeführt wird und gleichzeitig weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Kennzeichnungspflicht bei Beförderungseinheiten

Bei einem Transport mit LQ ist eine Kennzeichnung für die Beförderungseinheit oder den Container verpflichtend, wenn die Gesamtmasse der Beförderungseinheit bzw. des Containers über 12 Tonnen beträgt und mehr als 8 Tonnen in begrenzten Mengen transportiert werden.

In diesem Fall muss Folgendes beachtet werden:

  • Die Beförderungseinheit ist vorne und hinten mit dem entsprechenden Großzettel (250 mm x 250 mm) zu kennzeichnen (ADR 3.4.13 a bis 3.4.15).
  • Ein Container muss von allen vier Seiten gekennzeichnet sein (ADR 3.4.13 b bis 3.4.15).

Treffen die beschriebenen Voraussetzungen zu, gilt eine Tunnelbeschränkung der Kategorie E: Der Fahrer darf nicht durch einen Tunnel der Kategorie E fahren (ADR 3.4 in Verbindung mit 8.6.3.3 + 8.6.4 Bem. 2).

Begrenzte Menge im Gefahrguttransport und Tunnelbeschränkungen: Regeln und Risiken | ProSafeCon

Risiken und Konsequenzen für Fahrer ohne ADR-Schein

Erfahrene Berufskraftfahrer, die keine ADR-Schulungsbescheinigung besitzen, laufen regelmäßig Gefahr, gegen das geltende ADR zu verstoßen.  Das kann Bußgelder nach sich ziehen.

Die Durchführungsrichtlinien des Gefahrguts (RSEB) sehen bei Verstößen folgende Strafen vor:

  • Missachtung des Durchfahrtverbots von Tunneln: 500 € pro Verstoß in Kategorie I
  • Möglicher Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit bzw. des Containers: 300 € pro Verstoß in Kategorie II

Bei einem Verstoß der Kategorie I (siehe GGKontrollV Anlage 3) kann die kontrollierende Behörde die Weiterfahrt untersagen oder das Fahrzeug stilllegen. Für Transportunternehmen entstehen dann zusätzliche Kosten, wie etwa die Staplermiete, um auf ein Ersatzfahrzeug umzuladen, oder Verdienstausfall, weil sie Kundentermine nicht einhalten können.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Zwar müssen Berufskraftfahrer regelmäßig Modulschulungen besuchen, um ihren „95er-Eintrag“ im Führerschein aufrechtzuerhalten – doch darin lernen sie in der Regel nichts über die Risiken beim Transport begrenzter Mengen.

Für alle Transportunternehmen gilt daher: Lassen Sie sich und Ihre Fahrer schulen, um Probleme zu vermeiden.

Zusammenfassung

Kurzer Überblick über den Transport begrenzter Mengen und Tunnelbeschränkungen:

  • Auch Fahrzeuge mit einem Ladungsgewicht von über 8 Tonnen begrenzter Mengen müssen gekennzeichnet sein.
  • Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge unterliegen einer Tunnelbeschränkung der Kategorie E.
  • Wenn die Vorschriften nicht beachtet werden, können rechtliche Konsequenzen (Bußgelder und mehr) drohen.

Eine Liste der aktuellen Tunnelbeschränkungen in Deutschland finden Sie hier: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html.

Weiterlesen

Sie möchten sich weiter informieren?

Zu Informationen über die Handhabung von begrenzten Mengen als Gefahrgut geht es hier. Der Beitrag erläutert die Grundlagen und gibt einen detaillierten Überblick über die mit LQ verbundenen Erleichterungen.

Mehr über den Tunnelbeschränkungscode lesen Sie hier.

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