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Betriebsbeauftragter für Abfall: Aufgaben eines Abfallbeauftragten nach KrWG

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Abfallbeauftragte besetzen wichtige Positionen in Unternehmen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Aufgaben Betriebsbeauftragte für Abfall bzw. Abfallbeauftragte eines Unternehmens haben.

Welche Vorschriften regeln die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für Abfall?

Die folgenden Vorschriften und Rechtsprechungen regeln die Aufgaben eines Abfallbeauftragten:

  • §§ 55 bis 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Diese Aufgaben hat ein Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)

Nach § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Abs. 1 zählt zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten die Überwachung der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle. Dazu gehört auch die Überwachung des Weges von der Entstehung bis zur Entsorgung. Außerdem muss ein Abfallbeauftragter die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen überwachen. Die Aufgaben im Detail sind:

  • Beratung des Anordnungspflichtigen und der Betriebsangehörigen in den Belangen der Abfallvermeidung und des Abfallmanagements,
  • Kontrolle der Entsorgungswege vom Entstehen oder Anliefern der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung (§ 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abs. 1 Nr. 1),
  • Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Erzeugung und Entsorgung von Abfällen (§ 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abs. 1 Nr. 2),
  • Aufklärung der Mitarbeiter über die Auswirkungen möglicher schädlicher Umwelteinflüsse und den sachgerechten Umgang mit Abfällen (§ 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abs. 1 Nr. 3),
  • die Erarbeitung von Vorschlägen und die Einführung von Maßnahmen zur Reduzierung von Abfällen (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 4 und 5),
  • bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, auch auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 6), und
  • die Erstellung eines jährlichen Berichts über die ergriffenen und vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Entsorgung von Abfällen (§ 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abs. 2).

Regelungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

§ 9 Abs 1 AbfBeauftrV

Der § 9 Abs 1 der Abfallbeauftragtenverordnung beinhaltet die allgemeinen Vorschriften:

  • Anwendungsbereich
  • Pflicht zur Bestellung
  • Mehrere Abfallbeauftragte
  • Gemeinsamer Abfallbeauftragter
  • Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
  • Abfallbeauftragter für Konzerne
  • Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten

§ 9 Abs 2 AbfBeauftrV

Der § 9 Abs 2 der Abfallbeauftragtenverordnung beinhaltet die folgenden Anforderungen an Abfallbeauftragte:

  • Zuverlässigkeit
  • Fachkunde
  • Übergangsvorschriften

In unserem Artikel zum Thema: „Was ist in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt?“ erfahren Sie mehr Details.

Zusammenfassung der Aufgaben des Abfallbeauftragten

Betriebsbeauftragte für Abfall müssen in erster Linie die im Unternehmen anfallenden Abfälle und deren Wege vom Entstehen bis zur Entsorgung kennen und diese regelmäßig kontrollieren. Zugleich müssen ihnen die gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein, deren Einhaltung sie überwachen.

Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist auch für die Beseitigung festgestellter Mängel verantwortlich.

Darüber hinaus muss ein Betriebsbeauftragter für Abfall die Mitarbeiter und die Werksleitung über schädliche Auswirkungen auf die Umwelt informieren und Schulungen zur Abfallvermeidung und -verwertung anbieten. Er überwacht auch die Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren.

Betriebsbeauftragte für Abfallwirtschaft erstellen für die Geschäftsführung einen Jahresbericht über die im Laufe des Jahres getroffenen und geplanten Maßnahmen. Seine Maßgabe ist in erster Linie die Vermeidung von Abfall, dann die Zuführung von wiederverwertbaren Rohstoffen in den Abfallkreislauf und schließlich die ordnungsgemäße, d.h. umweltverträgliche Entsorgung von problematischen oder schädlichen Abfällen.

Eine wichtige Aufgabe des Abfallbeauftragten besteht aus der Initiativpflicht, z.B. festgestellte Mängel zu melden und zu beseitigen. Des Weiteren zählt die Kontroll- und Überwachungspflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu den Aufgaben für Betriebsbeauftragte für Abfall. Hinzu kommt die Pflicht für Abfallbeauftragte zur Information und Schulung der Mitarbeiter und der Werksleitung über schädliche Umweltauswirkungen, Vermeidung von Abfall, Recycling und ordnungsgemäße Entsorgung. Zuletzt ist auch die jährliche Berichterstattung gegenüber der Werksleitung eine wichtige Aufgabe für Abfallbeauftragte.

Wie Sie ein externer Abfallbeauftragter unterstützen kann

Unternehmen, die nicht über eigene Abfallspezialisten verfügen oder nicht die entsprechenden Kapazitäten haben, sind gut darin beraten, einen externen Abfallbeauftragten einzusetzen. Gerne unterstützen unsere Experten Sie beim Thema Abfall. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__59.html

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__60.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__55.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__56.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__57.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__58.html

https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/BJNR278900016.html

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