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Gewerbemüll: Die Abfallart gewerbliche Siedlungsabfälle (Gewerbeabfälle)

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Die Abfallvermeidung im Betrieb ist ein begrüßenswertes Vorhaben, aber leider lässt sich das nicht immer erreichen. In diesem Fall sollten Sie sicherstellen, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Abfälle dürfen keine Gefahr für die Umwelt darstellen und können im besten Fall sogar recycelt werden. Wenn es sich bei Ihrem Abfall um Gewerbeabfälle handelt, unterliegt die Entsorgung besonders strengen Vorschriften. Einerseits, weil einige Branchen extrem schädliche Abfälle erzeugen, und andererseits, weil Gewerbetreibende oft einfach sehr viel Abfall produzieren.

In diesen Artikel erfahren Sie, wie die gesetzlichen Bestimmungen für die Entsorgung von Gewerbeabfällen aussehen und erhalten Informationen zu allen wichtigen Fragen rund um gewerbliche Siedlungsabfälle.

Was ist Gewerbeabfall?

Gewerbeabfall bzw. gewerblicher Siedlungsabfall ist Abfall, der nicht aus dem Haushalt kommt, sondern im Gewerbe anfällt. Dabei ähnelt Gewerbemüll aufgrund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten.

Gewerbeabfall ist von besonderer Bedeutung, weil er in Deutschland in großen Mengen anfällt und viele verwertbare Stoffe enthält, jedoch nur selten recycelt wird.

Nach der Gewerbeabfallverordnung ist es Pflicht für Gewerbetreibende, ihre Abfälle nach den folgenden Fraktionen zu trennen:

  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Papier, Pappe und Karton (Ausnahme: Hygienepapier),
  • Glas,
  • Holz,
  • Textilien
  • biologische Abfälle
  • weitere Abfälle

Diese Trennung ist eine Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling der Abfälle. Im Gegensatz zu getrennt gesammelten Abfällen aus Privathaushalten gibt es jedoch keine Recyclingquoten, die für gewerbliche Siedlungsabfälle erfüllt werden müssen. Hinzu kommt das grundsätzliche Problem, dass Gewerbeabfall in der Praxis viel zu oft nicht gesondert gesammelt wird.

Für die gewerbliche Abfallentsorgung und für Abfälle aus Betrieben und aus dem Industriebereich ist auch der Sondermüll relevant. Gefährliche Abfälle oder Sonderabfälle sind Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind und nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.

Vorgaben und Verordnungen zur gewerblichen Müllentsorgung

Die gewerbliche Müllentsorgung gestaltet sich folglich anders als die eines Privathaushalts, denn es fallen zusätzliche gewerbliche Abfälle an. Aber wie muss die Entsorgung von Gewerbemüll aussehen? Was sind die Anforderungen?

Seit 2003 regelt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die 2017 und 2022 geändert und erneuert wurde, die gewerbliche Abfallentsorgung. Sie besagt:

  • Gewerbeabfall muss dort getrennt werden, wo er anfällt.
  • Die Mülltrennung wurde ausgeweitet
  • Die Abfallentsorgung von Gewerbemüll muss noch strenger dokumentiert werden.

Die GewAbfV schließt Elektroschrott und Batterien nicht ein, für die mit der WEEE-Richtlinie und dem BattG eigene Gesetze gelten.

Ziel der Gewerbeabfallverordnung für die gewerbliche Müllentsorgung ist die Sicherstellung, dass Gewerbeabfall so nachhaltig wie möglich verwertet wird.

Die Gewerbeabfallverordnung regelt die gewerbliche Abfallentsorgung für Besitzer und Erzeuger von Siedlungsabfällen aus Gewerbebetrieben. Dazu gehören Gewerbetreibende, private und öffentliche Einrichtungen und Selbständige. Die Gewerbeabfallverordnung gilt aber auch für Besitzer und Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen sowie für Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Hier gelten jedoch spezielle Abfallfraktionen.

Welche Stoffe gehören in den Gewerbemüll?

Die folgenden Materialien können Sie gemäß der Gewerbeabfallverordnung in der Gewerbeabfalltonne entsorgen:

  • Dosen
  • Folien
  • Plastik- oder Metallgeschirr
  • Holz (unbehandelt)
  • Klarsichthüllen
  • Kunststoffflaschen
  • Joghurtbecher
  • Metalle
  • Kunststofftüten
  • Verpackungen aus Schaumstoff
  • Textilien
  • Tetra Paks
  • Keramik

Was darf nicht in die Gewerbeabfalltonne?

Es gibt Abfälle, die keinesfalls im Gewerbemüll entsorgt werden dürfen. Dies gilt insbesondere für gefährliche Stoffe. Folgende Stoffe dürfen auch nicht über die Gewerbemülltonne entsorgt werden:

  • Asbest
  • Fahrzeugreifen
  • Batterien
  • Organische Abfälle und Lebensmittel
  • Elektrische Geräte
  • gefährliche Abfälle
  • Medizinische Abfälle
  • Öl-Wasser-Gemische
  • Styropor

Die vom Gesetzgeber geforderte konsequente Trennung aller Abfallarten, führt dazu, dass es keine Restabfälle mehr gibt bzw. dann auch nicht mehr geben darf. Lediglich die Abfälle, die von den Kommunen, Städten oder Kreisen in die dann zwangsweise zur Verfügung gestellten Schwarzen Tonne (Pflichttonnen) landen, werden nicht in den Gewerbeabfall betrachtet.

Zudem dürfen Gewerbetreibende auch keine (oder zumindest stark eingeschränkt), die Gelben Säcke bzw. Gelben Tonnen als Entsorgungsweg wählen.

Die Umsetzung dieser Regelung wird durch die entsprechenden Aufsichtsämter überwacht.

Dokumentation der gewerblichen Müllentsorgung

Die Dokumentation für die gewerbliche Abfallentsorgung umfasst die folgenden Bestandteile:

  • Die Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten, der Zusammensetzung des Abfalls und der Entsorgung.
  • Für jede Abfallart muss eine Beschreibung des vorgesehenen Verbleibs des Abfalls, der Menge und des Unternehmens, das die Entsorgung vornimmt, vorliegen.
  • Wenn es nicht möglich ist, alle anfallenden Abfälle zu trennen, müssen Sie die Umstände erklären, die zu den gemischten Gewerbeabfällen führen. Dies kann auf unzureichende technische Möglichkeiten oder wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein. Dies sind z.B. unzureichende Abfallmengen oder Verunreinigungen des Abfalls.

Die Dokumentation für die gewerbliche Müllentsorgung kann in Papierform oder digital erfolgen.

Unternehmen, die nicht über eigene Abfallspezialisten verfügen oder nicht die entsprechenden Kapazitäten haben, können auf externe Abfallbeauftragte zurückgreifen. Unsere Fachleute unterstützen Sie gerne beim Thema Abfall und beraten Sie zu den Anforderungen der Kreislaufwirtschaft.

Bußgelder für falsche Entsorgung von Gewerbeabfall

Verstöße gegen die Vorschriften zur gewerblichen Abfallentsorgung können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro oder sogar bis zu 100.000 Euro geahndet werden, je nach Sachverhalt. Dies ergibt sich aus den Bußgeldvorschriften in § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

Kritik an der GewAbfV – Bessere Trennung von Abfällen und Änderung der Müllentsorgung erforderlich

Die getrennte Sammlung in Gewerbebetrieben und hohe Recyclingquoten sind von grundlegender Bedeutung für ein hochwertiges Recycling von Gewerbeabfällen. Dafür müssen die Ausnahmen, in denen die getrennte Sammlung nicht obligatorisch ist, begrenzt und auf der Grundlage klarer Kriterien definiert werden. Zur Vereinfachung und effektiven Kontrolle sollten die Abfallerzeuger verpflichtet werden, den entsprechenden Behörden eine schriftliche Erklärung über die getrennte Sammlung der betreffenden Abfallfraktionen einzureichen. Für die Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, ist der Nachweis über die Einhaltung der Ausnahmeregelungen unaufgefordert zu erbringen.

Die Recyclingquoten dürfen nicht ausschließlich auf gemischten Gewerbeabfall bezogen werden. Sie sollten auch getrennt gesammelte Abfälle umfassen. Nur dann kann das Recycling von getrennt gesammelten Abfällen gewährleistet werden. Ansonsten droht die Gefahr, dass Abfälle in ungünstigen Marktsituationen in die Verbrennung gehen. Eine Recyclingquote, die nur gemischt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle umfasst, könnte außerdem nur erreicht werden, wenn wertvolle recycelbare Abfälle nicht getrennt gesammelt werden, sondern der gemischten Fraktion zugeführt werden.

Für einen höheren Umwelt- und Ressourcenschutz sind nicht nur weitergehende gesetzliche Vorgaben notwendig, sondern vor allem auch ein funktionierender Vollzug. Ein wesentliches Ziel der neuen Gewerbeabfallverordnung muss es daher sein, geeignete rechtliche Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug zu schaffen. Hierzu sollten konkrete Sanktionsmechanismen und erweiterte Meldepflichten für Händler und Betreiber von Vorbehandlungsanlagen gehören, die eine effiziente Überwachung der Abfallströme ermöglichen.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017/

https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-muell/

https://www.buzer.de/gesetz/633/index.htm

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