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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Gewerbeabfall

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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten. Dabei löste es das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab.

Im folgenden Artikel geben wir Ihnen groben Überblick über die wichtigsten Bestandteile und Regelungen im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG).

Definition: Was ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten. Das KrWG regelt die deutsche Abfallwirtschaft bundesweit einheitlich. Es richtet sich direkt an Unternehmen, die im Zusammenhang mit Abfall als Sammler, Beförderer oder Händler auftreten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird begleitet von verschiedenen Rechtsverordnungen, die einzelne Abfallthemen spezifizieren.

Das Abfallrecht bestand über lange Zeit aus der dreistufigen Hierarchie vermeiden, verwerten und beseitigen. Sie wurde bereits im Rahmen der Novelle 2012 erweitert. Seitdem gilt die fünfstufige Abfallhierarchie:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. stoffliche Verwertung/ Recycling
  4. sonstige Verwertung (insb. energetische Verwertung und Verfüllung)
  5. Beseitigung

Die Punkte 2 bis 4 gelten als Verwertungsmaßnahmen. Vorrangig gilt die Maßnahme, die den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Entstehung und Bewirtschaftung von Abfällen am besten gewährleistet. Dabei muss stets das Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip beachtet werden. Siehe §§ 6, 7 und 8 KrWG.

Ergänzt wird diese Pflichtenhierarchie durch die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§ 7) und durch die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallentsorgung). Hinzu kommt die sogenannte Produktverantwortung, nach der derjenige, der Produkte entwickelt, herstellt, verarbeitet oder verkauft, für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft verantwortlich ist (§ 23).

Das KrWG enthält darüber hinaus Vorschriften über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen (§§ 34 ff.). Außerdem enthält es eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Zwecke des Gesetzes beizutragen (§ 45) sowie eine Abfallberatungspflicht der Abfallbehörden (§ 46). Die Überwachungsvorschriften sind in den §§ 47-55 enthalten. Die Bestellung eines Abfallbeauftragten welche Aufgaben ein Betriebsbeauftragter für Abfall hat, sind in den §§ 59, 60 geregelt.

Betriebe, die keine eigenen Abfallspezialisten haben oder nicht über die entsprechenden Kapazitäten verfügen, können auf externe Abfallbeauftragte zurückgreifen. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne beim Thema Abfall und beraten Sie zu den Anforderungen der Kreislaufwirtschaft.

Welche Ziele hat das Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Abfallwirtschaft?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verfolgt folgende Ziele:

  • Schonung der natürlichen Ressourcen
  • Sicherstellung einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung
  • Erhebliche Reduzierung der Abfälle auf umweltbelastenden Deponien
  • Abfallvermeidung im Betrieb (Vermeidung von vermeidbarem Abfall & Mehrfachverwendung von Verpackungen)

Das federführende Umweltministerium verfolgt das Ziel, die Abfallwirtschaft zu einer Quelle für die Rohstoffbeschaffung und für die Produktion von Gütern zu entwickeln. Um die Abfallverwertung zu fördern, wurden auf Bundesebene unter anderem Recyclingquoten eingeführt, die in der Vergangenheit durch das so genannte Input-Prinzip charakterisiert waren.

Entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erfolgt die Weiterverarbeitung von Abfällen auf umweltverträgliche Art und Weise, d.h. sie werden recycelt und verbleiben im Umweltkreislauf. Beim Verwerten werden schädliche Stoffe aus dem Abfall zerstört und isoliert, um die Umwelt zu schützen. Die verbleibenden schädlichen Reststoffe, die nicht recycelt werden können, werden in der Regel in so genannten Deponien und Verbrennungsanlagen entsorgt und gegebenenfalls als Sonderabfall deponiert. Darüber hinaus gibt es in einigen Regionen auch biologisch-mechanische Anlagen zur Abfallbehandlung. Diese genügen jedoch manchmal nicht den hohen Anforderungen an das zu deponierende Material.

Was versteht man unter gewerblichen Abfällen?

Am 1. August 2017 trat die geänderte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Daraus ergeben sich neue Anforderungen für gewerbliche Abfallproduzenten und Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Wie bisher gilt die GewAbfV für den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.  Neu ist vor allem, dass die Abfallerzeuger ihr „Entsorgungskonzept“ entsprechend dokumentieren müssen. Diese Dokumentation muss künftig im Unternehmen aufbewahrt und – allerdings nur auf Anforderung – der zuständigen Behörde (auch elektronisch) vorgelegt werden. Gewerbliche Abfallerzeuger sind Gewerbetreibende, Industrie, Freiberufler, öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kindertagesstätten und vergleichbare öffentliche und private Einrichtungen. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln, transportieren und anschließend für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereiten:

  • Papier, Karton und Pappe (Ausnahme Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Bioabfälle (nach § 3 Absatz 7)
  • andere Abfallarten, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind.

Die Verpflichtung, Abfälle getrennt zu erfassen, besteht nur insoweit, als dies technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Sind die anfallenden Abfallmengen zum Beispiel sehr gering, können sie auch ungetrennt in einer Restmülltonne gesammelt werden. Dann muss allerdings gewährleistet sein, dass der eingesetzte Entsorger diese Abfälle sortiert und Ihnen zur Erfüllung Ihrer Pflichten als Abfallserzeuger eine Sortierquote Ihrer Abfalljahresmenge übermittelt.

Für wen gilt das KrWG?

Die Vorschriften des KrWG über Abfälle und Abfallentsorgung müssen im Prinzip von jedem beachtet werden. Bestimmte Vorschriften gelten dann für die Wirtschaft (Beförderer, Händler und Makler von Abfällen usw.), andere für jeden Haushalt.

Wer ist zuständig?

Zuständigkeiten sind u. a. in der Abfallzuständigkeitsverordnung der Länder geregelt. Nachfolgend finden Sie die direkten Links einiger Bundesländer:


Auf unserem Blog finden Sie viele weitere Informationen zu den Themen Abfall, Arbeitssicherheit, Brandschutz und Gefahrgut.

Quellen:

https://www.bmuv.de/download/anwendung-der-abfallhierarchie-der-6-8-kreislaufwirtschaftsgesetz-krwg-in-der-praxis/

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