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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG): Ablösung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

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Das zentrale Ansinnen der Abfallpolitik ist es, Abfälle zu vermeiden und zu recyceln. Auf diese Weise sollen die ökologischen Ressourcen bewahrt werden. Mittelfristiges Ziel ist es, alle Siedlungsabfälle umweltgerecht zu verwerten. Dazu bedarf es nicht nur technischer, sozialer und politischer Rahmenbedingungen, sondern auch rechtlicher Entscheidungen.

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten. Das KrWG wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts verkündet. Es löst das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab. Das KrWG setzt die Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in nationales Recht um. Die Kreislaufwirtschaft soll verstärkt auf den Ressourcen-, Umwelt- und Klimaschutz ausgerichtet werden (§ 1 KrWG).

Was sind die wichtigsten Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gleicht den Abfallbegriff an die Europäische Abfallrahmenrichtlinie an und erweitert ihn (§ 3 Abs. 1). Die Einschränkung auf „bewegliche Sachen“ gilt nicht mehr. Er umfasst nun „alle Stoffe oder Gegenstände“. Durch den Ausschluss von z.B. „nicht ausgehobenem Boden und Bauwerken“ gilt das Abfallrecht jedoch auch weiter nur für bewegliche Sachen.

Eine neue Bestimmung wurde eingeführt, um zwischen Abfällen und Nebenprodukten, die nicht dem Abfallrecht unterliegen, zu unterscheiden (§ 4). Ein Nebenerzeugnis ist ein Stoff, der bei der Herstellung eines anderen Stoffes oder Produktes entsteht. Es ist also nicht der Hauptzweck der Produktion. Ein Nebenerzeugnis muss außerdem vier Bedingungen erfüllen

  • eine weitere Verwendung des Stoffes muss gewährleistet sein,
  • eine Vorbehandlung, die über einen normalen industriellen Prozess hinausgeht, ist entbehrlich
  • die Herstellung des Stoffes ist ein integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses,
  • die Weiterverwendung ist legal (Erfüllung aller Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen und Unbedenklichkeit für Mensch und Umwelt).

Für wen gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Die Zielgruppe des Gesetzes sind die Abfallerzeuger, sowie die Besitzer, Händler, Makler, Sammler, Transporteure usw. von Abfällen, aber auch die Hersteller und Vertreiber von Produkten und den nach der Verwendung verbleibenden Abfällen.

Wann ist ein Stoff nach dem KrWG nicht mehr als Abfall einzustufen?

Die neue Bestimmung über das Ende der Abfalleigenschaft klärt auch den Begriff des Abfalls. Entsprechend § 5 ist ein Stoff nicht mehr als Abfall einzustufen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens,
  • Nutzung für spezifische Zwecke,
  • es existiert ein Markt oder eine Nachfrage,
  • Erfüllung bestimmter technischer und rechtlicher Anforderungen und
  • Unbedenklichkeit der Verwendung.

Das Kernelement des KrWG in § 6 ist die fünfstufige Abfallhierarchie (früher dreistufig). Demnach gilt grundsätzlich die folgende Rangfolge der abfallwirtschaftlichen Maßnahmen:

  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwertung,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  • Beseitigung.

Auf der Grundlage dieses Grundsatzes ist diejenige Abfallbewirtschaftungsmaßnahme festzulegen, die am bestmöglichen den Schutz von Menschen und Umwelt gewährleistet. Dabei sind technische, wirtschaftliche und soziale Aspekte zu berücksichtigen. Die Abfallhierarchie wird durch die Grundpflichten in den Paragraphen 7 und 8 konkretisiert. Im Hinblick auf die neu aufgenommenen Verwertungsmöglichkeiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung) sieht § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und die Anforderungen an die hohe Qualität der Verwertung für bestimmte Abfallarten durch Rechtsverordnung zu bestimmen sind.

Die sogenannte Heizwertklausel in Absatz 3 (alte Fassung) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. März 2017 aufgehoben. Durch die Aufhebung gilt der grundsätzliche Vorrang der stofflichen Verwertung (Recycling) vor der energetischen Verwertung unabhängig vom Heizwert des Abfalls gemäß § 6 Abs. 1. 1. Darüber hinaus formuliert § 9 Abs. 2 ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle.

Seit dem 1.1. 2015 gilt nach § 11 eine Getrennthaltungspflicht für Bioabfälle, nach § 14 für Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle. Zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung werden in § 14 Recyclingquoten eingeführt, die seit 2020 einzuhalten sind.

Weiterführende Prozesse und Maßnahmen finden Sie in unserem Artikel zum Thema Abfallmanagement im Unternehmen.

Firmen, die nicht über einen eigenen Abfallspezialisten verfügen oder nicht die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung haben, können auf eine externen Abfallbeauftragten setzen. Unsere Experten unterstützen Sie gerne beim Thema Abfall.

Quellen:

https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/umwelt/abfall/aktuelle-informationen/die-neue-eu-abfallrahmenrichtlinie-4160290

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/

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