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Limited Quantity (LQ) richtig verpacken | ProSafeCon
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Limited Quantity (LQ) richtig verpacken

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Gefahrgut muss nach der Gefährlichkeit richtig verpackt werden. Jedoch sind bei Gefahrgut in Begrenzter Menge die Anforderungen an die Verpackung nicht so hoch.

Dennoch Gefahrgut in Begrenzter Menge ist immer noch Gefahrgut! Die landläufige Meinung, dass man Gefahrgut in Begrenzter Menge verpacken kann, wie man möchte, ist daher falsch.

Auswahl der richtigen Verpackung

Die Verpackung muss NICHT bauartgeprüft sein. Allerdings fordert das ADR, dass die Verpackung eine Fallprüfhöhe aus 1,2 Metern Höhe besteht.

Diese Prüfung können Sie selber durchführen und dokumentieren. Idealerweise werden auch Bilder von der Verpackung nach dem Fallversuch beigefügt. Vergessen Sie nicht das Bruttogewicht bei zu notieren.

Eine andere Möglichkeit ist, den Verkäufer der Verpackung direkt darauf anzusprechen. Viele haben mittlerweile genau diese Dokumentation und können sie auch zur Verfügung stellen.

Auch auf eine bauartgeprüfte Verpackung zurückzugreifen stellt eine Möglichkeit dar. Achten Sie jedoch darauf, dass es sich um eine X oder Y-Verpackung handelt.

Beispiel:

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Die Angabe Y30 ist dabei besonders wichtig. Y bedeutet, dass die Verpackung eine Fallprüfung aus 1,2 Metern unterzogen wurde und bestanden hat. Die Zahl danach, stellt das max. Bruttogewicht dar.

Begrenzte Menge (LQ) richtig verpacken

Gefahrgut in begrenzter Menge muss sich immer in mindestens zwei Verpackung befinden. Die erste Verpackung ist dabei die Innenverpackung, die zweite dann die Außenverpackung. Zudem muss das Gefahrgut sicher verpackt sein, d.h. die Verpackung muss das Gut beim Transport schützen.

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Folgende Regelungen sind dabei zu beachten:

Es dürfen mehrere Einzelverpackungen (also Innenverpackungen) in einer Außenverpackung verpackt werden. So dürfen in einer Kartonage z.B. mehrere Dosen mit Acton verpackt werden. Dann stehen also mehrere Innenverpackungen in einer Außenverpackung.

Maximalgewicht beachten

Es gibt jedoch dazu die Begrenzung des Bruttogewichts zu beachten:

Das Bruttogewicht darf bei einer festen Außenverpackung (Kartonage z.B.) 30 Kg nicht überschreiten.

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Das Bruttogewicht eines Trays – also eines nicht-festen Außenverpackung – darf 20 Kg nicht überschreiten.

Neben den Gefahrgütern in Begrenzter Menge dürfen sich auch andere Gegenstände in der Außenverpackung befinden.

Gefahrgut zusammenpacken – Ein Beispiel

Sie möchten neben drei Spraydosen und einer Flasche Aceton auch noch ein paar andere Gegenstände versenden, die kein Gefahrgut sind? Da könnten also noch Werkzeuge, Büromaterialien, Schrauben, Nägel, etc. mit versendet werden.

Achten Sie darauf, dass die anderen Gegenstände das Gefahrgut nicht beschädigen! Achten Sie also stets auf gutes und sicheres Füllmaterial.

Solange das Bruttogewicht von 30 Kg (bei einer festen Außenverpackung) nicht überschritten werden, stellt das kein Problem dar. Eine Ausnahme jedoch gibt es: die Verpackung erlaubt nur ein geringeres Bruttogewicht (von z.B. 25 Kg).

Sie haben doch mehr als 30 Kg?

Auch das ist kein Problem. Sehe Sie bitte weiter unten unter der Überschrift „Umverpackung“.

Doch bevor es soweit ist, muss die Verpackung noch richtig gekennzeichnet werden.

Richtige Kennzeichnung von Begrenzten Mengen

Unabhängig von der Gefahrgutklasse, der UN-Nummer oder anderen Eigenschaftsmerkmalen werden Gefahrgüter, die im Rahmen der Begrenzten Mengen-Regelungen verpackt und transportiert werden immer mit der schwarz-weißen Raute gekennzeichnet. Sie wollen wissen, bis zu welcher Menge Sie Ihr Gefahrgut in Begrenzter Menge versenden können? Hier geht´s zum kostenfreien Begrenzte Mengen Checker.

Die Seitenlängen des Kennzeichens dürfen 100 x 100 mm nicht unterschreiten. Außer die Größe des Versandstücks erfordert es, d.h. das Packstück ist zu klein um die Raute mit 100 x 100 mm darauf anzubringen. Dann darf eine kleinere Kennzeichnung mit mindestens 50 mm × 50 mm verwendet werden.

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Weitere Kennzeichen, wie z.B. Umweltgefährdend oder auch die UN-Nummer sollen NICHT angebracht werden.

Dafür muss darauf geachtet werden, dass das Kennzeichen unbeschädigt ist und das auch keine Beschriftungen, Striche oder ähnliches darauf ist. Das Kennzeichen wäre somit sofort ungültig.

Hier ein Beispiel, wie es NICHT geht:

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Achten Sie zudem darauf, dass die Kennzeichen auch auf der Spitze stehen – und das auch richtig herum. Das folgende Bild zeigt, wie es FALSCH ist!

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Ausrichtungspfeile

Bei Flüssigkeiten besteht eine besondere Gefährdung des Austritts am Verschluss. Daher müssen diese immer aufrecht gelagert und transportiert werden. In manchen Fällen werden flüssige Gefahrgüter jedoch in weitere Verpackungen, wie z.B. Kartonagen verpackt.

Wenn also sichergestellt werden muss, dass flüssige gefährliche Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen Ausrichtungspfeile mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten angebracht sein, wobei die Pfeile in die richtige Richtung zeigen müssen.

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Umverpackung und Bündelung von Gefahrgut in Begrenzter Menge

Sie haben Ihr Gefahrgut bereits verpackt, gekennzeichnet und wollen es nun noch weiter er zusammenpacken? Dann können Sie auch das machen. Es müssen jedoch von außen alle Kennzeichen die verwendet worden sind, einmal repräsentativ angebracht werden. Dazu zählt das Kennzeichen für Begrenzte Menge und die Ausrichtungspfeile. Zudem muss das Wort „Umverpackung“ in mindestens 12 mm Größe angebracht werden.

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So können Sie also – z.B. in solch einer Kiste – weitere Waren hineinpacken. Das Gesamtgewicht darf nun, da es sich um eine Umverpackung handelt, auch deutlich über 30 Kg hinausgehen. 

Auch auf einer Palette dürfen mehr als 30 Kg Begrenzte Menge stehen. Achten Sie jedoch stets auf die Ausrichtungspfeile.

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Sollten die Kennzeichen von außen nicht mehr deutlich erkennbar sein, müssen auch hier die Kennzeichen von außen sichtbar wiederholt werden. Die Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten.

Umverpackung mit anderen Gefahrgütern

Sie haben nun Gefahrgut in Begrenzter Menge mit anderen Gefahrgütern auf einer Palette zusammengefasst. Vielleicht haben Sie sogar noch andere Gegenstände dazu gepackt?

Dann müssen Sie alle Kennzeichen 1 x jeweils wiederholt außen aufkleben, die UN-Nummer bei voll auszeichnungspflichtigen Gefahrgut nicht vergessen, das Wort „Umverpackung“ in mind. 12 mm Größe aufkleben und die Ausrichtungspfeile anbringen, wenn sich Flüssigkeiten (als Gefahrgut) im Inneren befindet.

Achten Sie unbedingt darauf, dass die Kennzeichen auch kontrastierend sind. Schwarzes Kennzeichen auf schwarzer Folie ist nicht erlaubt!

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Zusammenfassung zum Verpacken von Gefahrgut in Begrenzter Menge

  • Gefahrgut in Begrenzter Menge ist Gefahrgut, bringt jedoch Vereinfachungen im Handling.
  • Die Verpackung muss NICHT bauartzugelassen sein, aber eine Fallprüfung aus 1,2m sollte sie bestehen – insbesondere, wenn sie mit einem Paketdienst versendet wird. Lange Zeit galt in den AGBs der Paketdienste immer diese Vorgabe. Diese sind seit einiger Zeit nicht mehr in den AGBs enthalten, sollten aber grundsätzlich immer noch eingehalten werden.
  • Gefahrgut in Begrenzter Menge muss sich immer in einer Innen- UND einer Außenverpackung befinden.
  • Das Gesamtgewicht eines Packstücks mit Begrenzter Menge darf 30kg bei Trays (nicht-festen Außenverpackungen) 20 kg nicht überschreiten.
  • Es muss nur der Gefahrzettel für Begrenzte Menge angebracht werden. Weitere Kennzeichnungen wie UN-Nummer oder Umweltgefährdend werden nicht benötigt.
  • Gefahrgut in Begrenzter Menge darf mit anderen (Gefahr-) Gütern zusammengepackt werden. Es muss dabei das Gesamtgewicht beachtet werden, sowie eine korrekte Kennzeichnung der Umverpackung.

Quellen:

ADR Kapitel 3.4

https://prosafecon.de/begrenzte-menge-checker

https://prosafecon.de/begrenzte-menge-lq

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