Für Lkw-Fahrer und andere Beteiligte gelten beim Transport von Gefahrgut besondere Regeln. Denn der unsachgemäße Umgang mit Gefahrgut kann nicht nur die Umwelt, sondern auch den Fahrer selbst und andere Mitmenschen gefährden. In diesem Artikel wollen wir uns mit dem Thema Bußgeld und Gefahrgut beschäftigen. Dafür haben wir eine Bußgeldtabelle für Gefahrguttransporte mit den wichtigsten Bußgeldern im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten zusammengestellt.
Der Gefahrgut-Bußgeldkatalog
Aufgrund der international getroffenen Vereinbarungen unterliegen alle Gefahrguttransporte strengen Vorschriften. Mitunter kommt es aber auch zu Verstößen. Wenn diese bekannt werden, sind zuweilen hohe Bußgelder fällig. Denn die Folgen eines Gefahrgutunfalls können viel verheerender sein als die eines „normalen“ Unfalls.
Das Besondere an den Bußgeldern ist, dass sie sich nicht nur auf Fahrer beziehen, sondern gegen Verstöße im ganzen Gefahrgutprozess gerichtet sind. Sowohl Spediteure als auch Verlader und Halter der beteiligten Fahrzeuge können beispielsweise mit Bußgeldern für Fehlverhalten bestraft werden.
Ein Beispiel: Der Zustand des Fahrzeugs: Ein Gefahrgut-LKW für den Transport gefährlicher Güter muss immer in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Das bedeutet, dass er regelmäßig überprüft und gewartet werden muss. Hierfür ist nicht nur der Fahrer, sondern auch sein Vorgesetzter in der Rolle des Frachtführers verantwortlich. Dementsprechend kann ein Bußgeldbescheid an den Firmeninhaber verschickt werden, wenn die Pflichten beim Gefahrguttransport nicht erfüllt werden. Neben dem Bußgeld können in diesem Fall auch Punkte in Flensburg die Folge sein.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog
Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl von Bußgeldern, die im Zusammenhang mit Gefahrgutverstößen und Ordnungswidrigkeiten gegen § 28 GGVSEB:
Sachverhalt | Geldbuße |
(Nr. 1) ein Versandstück beförderte; | 250 Euro |
(Nr. 2) eine darin enthaltene Vorschrift zur Beförderungsein- oder -beschränkung missachtet hat; | 500 Euro |
(Nr. 3) weder Füllungsgrad noch Masse und Temperatur eingehalten hat; | 250 Euro |
(Nr. 4) eine darin enthaltene Vorschrift zum Betrieb von Tanks oder zusätzliche Vorschriften missachtete. | 100 Euro |
… Tanks bei denen mit Personen- & Umweltschäden gerechnet werden muss | 500 Euro |
… Tanks bei denen nicht mit Personen- & Umweltschäden gerechnet werden muss | 250 Euro |
(Nr. 5) nicht geprüft hat, ob der Tank dicht ist; | 250 Euro |
(Nr. 6) die Großzettel (Placards) nicht entfernte/anbrachte; | 100 – 250 Euro |
(Nr. 7) gegen Vorschriften zu orangefarbenen Tafeln oder Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6, indem die Tafel/Kennzeichnung … | |
… nicht richtig angebracht oder sichtbar gemacht wurde; | 100 Euro |
… gar nicht angebracht oder sichtbar gemacht wurde; | 300 Euro |
… nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt wurde; | 100 Euro |
(Nr. 8) eine Maßnahme der schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR nicht beachtet wurde | 250 Euro |
(Nr. 9) nicht nachprüft, ob das Warnkennzeichen befestigt wurde; | 250 Euro |
(Nr. 10) eine der nachfolgenden Bescheinigungen nicht mitführte oder nicht rechtzeitig aushändigte: | |
– Schriftliche Weisung | 150 Euro |
– Beförderungspapier | 150 Euro |
… zwar mitgeführt, dieses verstieß jedoch gegen die Vorschriften (z. B. weil Angaben fehlten) | 100 Euro |
– Lichtbildausweis | 150 Euro |
– Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat | 150 Euro |
– Zulassungsbescheinigung | 150 bis 400 Euro |
– Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt. Es fehlten … | |
… der Basiskurs (Erstschulung), | 300 Euro |
… der Aufbaukurs (Erstschulung), | 300 Euro |
… der Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), | 500 Euro |
… der Auffrischungskurs, | 300 Euro |
– Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich); | 150 bis 400 Euro |
– Kopie der behördlichen Genehmigung; | 140 bis 400 Euro |
– Feuerlöschgerät; | 150 Euro |
– Plombierung der Feuerlöschgeräte; | 50 Euro |
– Ausrüstungsgegenstände; | 150 Euro |
– Ausnahmezulassung; | 150 bis 400 Euro |
(Nr. 11) eine darin enthaltene Vorschrift zur Überwachung missachtet; | 250 Euro |
(Nr. 12) gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernte oder entfernen ließ; | 250 Euro |
(Nr. 13) die Fahrt nach der Einnahme alkoholischer Getränke angetreten hat; | 250 Euro |
(Nr. 14) sich nicht vergewisserte, dass eine Leitung/ein Rohr entleert wurde (nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR); | 250 Euro |
(Nr. 15) einen Tank selbst befüllt oder entleerte und nicht erdete; | 150 Euro |
(Nr. 16) die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR missachtete (z. B. Rauchverbot während Ladearbeiten) | 100 bis 250 Euro |
Was müssen Beteiligte beim Transport von Gefahrgut beachten?
Wer an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, trägt eine besondere Verantwortung. Die Missachtung der strengen Regeln werden entsprechend bestraft. Der Bußgeldkatalog hält eine Vielzahl von Bußgeldern für Fahrer, aber auch für andere Beteiligte an der Beförderung von Gefahrgut bereit, die ihren Pflichten nicht nachkommen und damit ein hohes Risiko eingehen. Die Grundregel lautet: Bei Gefahrguttransporten steht die Sicherheit an erster Stelle!
Hier finden Sie mehr Informationen zu den Rollen und Pflichten der Beteiligten am Versand von Gefahrgut.
Wichtig: Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten müssen eine ADR Unterweisung durchlaufen.
Sie möchten Bußgelder vermeiden?
Zusammenfassung
- Der sachgemäße Umgang mit Gefahrgut ist extrem wichtig, um Gefährdungen für Mensch, Tier und Umwelt zu vermeiden.
- Bußgelder im Bereich Gefahrgut betreffen nicht nur Fahrer, sondern können bei Verstößen gegen alle Beteiligten an der Beförderung von Gefahrgut verhängt werden.
- Die Höhe der Bußgelder liegt je nach Verstoß zwischen 100 Euro und 500 Euro. Strafen können jedoch je nach Schwere des Vergehens auch wesentlich höher ausfallen.
- Alle Beteiligten an der Beförderung von Gefahrgut müssen entsprechend unterwiesen sein.
Quellen
https://www.gefahrgutshop.de/pdfs/Anl-07_Buss-_und_Verwarngeldkatalog.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/