Home Blog Der Sicherungsplan nach 1.10 ADR – Anforderungen und Erstellung

Der Sicherungsplan nach 1.10 ADR – Anforderungen und Erstellung

4,7/5
Laut 28+ Google Bewertungen

Nach den Ereignissen vom 11. September 2001 sind auch im Bereich des Transports Maßnahmen zum Schutz vor möglichen terroristischen Bedrohungen erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse ist die Umsetzung dieser Bestimmungen dringend erforderlich. Auf der Grundlage entsprechender UN-Empfehlungen wurden Sicherheitsmaßnahmen – im Englischen als „Security“ im Gegensatz zum klassischen „Safety“ bezeichnet – in ein neues Kapitel 1.10 des (ADR/RID) aufgenommen.

Was ist ein Sicherungsplan nach ADR?

Im Mittelpunkt der Regelungen stehen die systematische Bewertung von Risiken beim Transport gefährlicher Güter durch die Unternehmen. Dazu gehören insbesondere transportbedingte Stopps. Neben allgemeinen Vorschriften zur Sicherheit, spezifischen Schulungsmaßnahmen und der persönlichen Identifizierung müssen dort insbesondere folgende Anforderungen umgesetzt werden:

  • Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen, die besonders gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.10.3 des ADR befördern, müssen “ Sicherungspläne“ mit einer Bewertung der üblichen Betriebsabläufe und der daraus resultierenden Sicherheitsrisiken (Risikobewertung), einer Beschreibung der Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken (Risikominimierung) und einer konkreten Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Unternehmen erstellen;
  • Fahrzeuge, die besonders gefährliche Güter transportieren, sowie ihre Ladung, müssen durch geeignete Verfahren vor Diebstahl geschützt werden. Darüber hinaus müssen Maßnahmen getroffen werden, die den Missbrauch von Gefahrguttransporten auf dem Firmengelände erschweren oder verhindern.

Die „Sicherheit “ bezieht sich auch auf die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter, die Personen, Güter oder die Umwelt gefährden können, zu minimieren.

Die in diesem Artikel genannten Anforderungen sind als Mindestanforderungen zu verstehen, die sich aus dem derzeit gültigen Industriestandard ergeben.

Wann muss ein Sicherungsplan erstellt werden?

Kapitel 1.10 ADR/ADN/RID beschreibt Maßnahmen zur Umsetzung dieser „Sicherheit“ bei der Beförderung von Gefahrgut. Der Begriff „Beförderung“ im Sinne des GGBefG umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern beispielsweise auch die Übernahme und Auslieferung der Güter, das Be- und Entladen sowie das Verpacken und Auspacken der Güter. In diesem Kapitel 1.10 ADR/ADN/RID ist in Abschnitt 1.10.3 ein Sicherungsplan auf der Grundlage der internationalen Anforderungen verankert.

Die Forderung nach Ausfertigung eines Sicherungsplans trifft demnach für alle Vor- und Nachbereitungshandlungen für Beförderungen und auf die Ortsveränderung zu. Es nimmt dabei üblicherweise die in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem ADR/ADN/RID definierten Rollen des Absenders, Auftraggeber des Absenders und/oder Empfängers ein. Das heißt, es muss bei Überschreitung bestimmter Mengengrenzen ein entsprechender Sicherungsplan erstellt werden.

Wer benötigt einen Sicherungsplan?

Jedes Unternehmen welches die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenden Gefahrgüter über die genannten Mengen befördert, verpackt, versendet oder enthält, ist Sicherungsplanpflichtig.

Der Sicherungsplan nach 1.10 ADR – Anforderungen und Erstellung | ProSafeCon
a)gegenstandslos 
b)Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht.
c)Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.
d)Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.

Wie sieht die Sicherungsplan Erstellung konkret aus

Für die Erstellung des Sicherungsplan ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich; der Gefahrgutbeauftragte muss im Rahmen seiner Aufgaben nur prüfen, ob er existiert. Der Sicherungsplan muss nicht als physische Einheit existieren. Verweise auf Elemente, die bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen bestehen, z.B. muss die Gefährdungsbeurteilung vor Ort einsehbar sein. Der Sicherungsplan ist ein Dokument, das der Vertraulichkeit unterliegt und sicher aufbewahrt werden muss.

In der Regel ist für die Erstellung des Sicherungsplans eine einzelfallbezogene Betrachtung der gefahrstoffrelevanten Tätigkeiten erforderlich. Die Verwendung von veröffentlichten Vorlagen muss beispielsweise auf ihre Übertragbarkeit auf den Einzelfall geprüft werden und kann nur eine ergänzende Unterstützung für die unternehmensspezifische Planung mit expliziter Zuweisung von Verantwortlichkeiten und Verfahren sein.

Jeder Sicherungsplan muss mindestens die folgenden Elemente enthalten:

  1. Spezifische Zuweisung von Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, die über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind.
  2. Liste der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter.
  3. Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Sicherheitsrisiken, einschließlich beförderungsbedingter Stopps, beförderungsbedingter Verweildauer der Güter in den Waggons/Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach dem Ortswechsel.
  4. Klare Darstellung der Maßnahmen, die zur Verringerung der Sicherheitsrisiken zu ergreifen sind, in Übereinstimmung mit den Verantwortlichkeiten und Pflichten der beteiligten Partei.
  5. Wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und Reaktion auf Bedrohungen, Sicherheitsverletzungen oder damit zusammenhängende Vorfälle.
  6. Verfahren zur Bewertung und Prüfung der Sicherungspläne und Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Pläne.
  7. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit des in den Transportinformationen enthaltenen Sicherungsplans.
  8. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Weitergabe der im Sicherungsplan enthaltenen Informationen auf die Personen beschränkt ist, die diese Informationen kennen müssen.

Bei der Erstellung eines Sicherungsplans sollte Unterstützung von fachkundiger Seite vorhanden sein.

Weitere Anforderungen

Die Erstellung eines Sicherungsplans muss alle Geschäftsbereiche eines Unternehmens abdecken:

  • Zugangskontrollen zu den Räumlichkeiten
  • Identitätskontrolle und Qualifikationskontrolle des Personals
  • Verfahren und Dokumentation für den Fall des Verlustes von Gefahrgut
  • Dokumentation zur Unterweisung (insbesondere zur Unterweisung zur Sicherung von Gefahrgütern)

Darüber hinaus sollte eine Erprobung des Sicherungsplans stattfinden.

Wo befinden sich die rechtlichen Grundlagen dafür?

Der erste Schritt besteht darin, im Unternehmen zu prüfen, ob ein Sicherungsplan erforderlich ist. Die Anforderungen richten sich auch nach 1.10 ADR. Sicherungspläne sind nicht nur für Beförderer und Absender nach 1.10.3.2.1 ADR, sondern auch für andere Beteiligte nach 1.4.2, 1.4.3 ADR verpflichtend, sobald gefährliche Güter mit einem hohen Gefahrenpotential transportiert werden. Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.

Sie wollen auch andere Leute schlau machen? Dann gleich teilen!

Ähnliche Artikel

5 Jahre voller Einsatz: ProSafeCon feiert Jubiläum
2024 ist für uns ein besonderes Jahr, denn ProSafeCon wird 5! Wir freuen uns, gemeinsam mit unseren Kunden Jubiläum zu feiern!
ProSafeCon erhält Zertifizierung nach ISO 9001
ProSafeCon hat die ISO 9001 Zertifizierung erhalten. Wir freuen uns darauf, unseren Kunden weiterhin erstklassige Dienstleistungen anzubieten
Gefahrzettel und Placards: Regel zur Kennzeichnung in der Übersicht
Welche Rolle spielen Gefahrzettel beim Gefahrguttransport? Erfahren Sie alles über die richtige Placards Kennzeichnung.
Der Sicherungsplan nach 1.10 ADR – Anforderungen und Erstellung | ProSafeCon

Sie möchten ein Angebot? Sie haben Fragen?

Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten und wir melden uns bei Ihnen!

*“ zeigt erforderliche Felder an

Untitled*