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Wann ist ein Abfallbeauftragter Pflicht für einen Betrieb?

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Abfälle fallen in fast allen Unternehmen an. Ein Betriebsbeauftragter für Abfall bzw. Abfallbeauftragter wird für ein geregeltes Abfallmanagement im Unternehmen benötigt. In Betrieben fallen unterschiedliche Arten von Abfall an, sowohl in der Fertigung als auch in der Verwaltung. Vor dem Hintergrund der Kreislaufwirtschaft, muss der Abfall mit dem Abfallschlüssel (AVV) eingestuft und fachgerecht entsorgt werden. Sie fragen sich, ob Sie einen Abfallbeauftragten im Unternehmen benötigen? Finden Sie heraus, unter welchen Voraussetzungen ein Abfallbeauftragter Pflicht ist.

In diesem Artikel erfahren Sie außerdem mehr zu den Rechten und Pflichten des Abfallbeauftragten, die in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt sind.

Machen Sie hier den Test: Brauche ich einen Abfallbeauftragten?

Wann gilt die Pflicht, dass ein Abfallbeauftragter bestellt werden muss?

Der § 59 KrWG bestimmt zusammen mit § 2 Abs. 1 der Abfallbeauftragtenverordnung, dass die Betreiber von Abfallanlagen und von Anlagen, in denen mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird, sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen (im Rahmen der Produktverantwortung, aus § 23 KrWG) einen Abfallbeauftragten bestellen müssen. Entscheidend dafür sind die Art der Abfälle, die Mengen sowie die Branche der Firma.

Betriebe, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, sind:

Die Betreiber der nachfolgenden Anlagen

  • genehmigungsbedürftige Anlagen, welche in den nachstehend aufgeführten Nummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind:
    Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 und den Nummern 9 und 10, soweit mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen, und
    Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G angegeben ist,
  • Mülldeponien bis zur vollständigen Stilllegung,
  • Kliniken und Krankenhäuser, in denen pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen, und
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,

Hersteller und Vertreiber, die freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Anordnung nach §25 Abfälle zurücknehmen.

Das bedeutet, Hersteller und Vertreiber, die

  • mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen pro Kalenderjahr gemäß § 4 (1) der Verpackungsverordnung zurücknehmen.
  • mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Es sei denn, die von ihnen beauftragten Dritten haben bereits einen Abfallbeauftragten bestellt.
  • die Rücknahme von mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen garantieren, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen.
  • mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen, die gefährliche Stoffe enthalten, pro Kalenderjahr zurücknehmen.
  • freiwillig mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr zurücknehmen.
  • die Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten anbieten, es sei denn, die von ihnen beauftragten Dritten beschäftigen einen Abfallbeauftragten.
  • Auto- und Industriebatterien herstellen und Auto- und Industriebatterien in Übereinstimmung mit dem Batteriegesetz zurücknehmen. Hersteller, die Mitglied eines freiwilligen Rücknahmesystems für Fahrzeug- und Industriebatterien sind, sind davon ausgenommen.

Betreiber von Rücknahmesystemen, die

  • Verkaufsverpackungen zurücknehmen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen.
  • Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
  • Rücknahme von Geräte-Altbatterien (gemeinsame und herstellereigene Rücknahmesysteme) gemäß § 16 Abs. 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
  • Freiwillige Rücknahme von Auto- und Industrie-Altbatterien.

Was passiert, wenn man keinen Abfallbeauftragten bestellt, obwohl man dazu verpflichtet wäre?

Wird die Bestellung des Abfallbeauftragten – auch fahrlässig – unterlassen, sind Bußgelder gegen den Verpflichteten, d.h. den Geschäftsführer und ggf. die juristische Person, zu verhängen.

Mehr erfahren Sie in unserem Artikel „Abfallerzeuger Pflichten“.

Abfallbeauftragter Pflicht: Was ist in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt?

Die neue Abfallbeauftragtenverordnung (Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall , galt bis Juni 2017) enthält spezifische Anforderungen an die Bestellung von Abfallbeauftragten sowie an die Voraussetzungen, Ausbildung, Schulung und Ernennung von Abfallbeauftragten.

Die Abfallbeauftragtenverordnung nennt die Unternehmen, die verpflichtet sind, einen Abfallbeauftragten zu bestellen und listet die Anforderungen auf, die Abfallbeauftragte erfüllen müssen. Die Verordnung regelt auch die Aus- und Fortbildung für Betriebsbeauftragte für Abfall.

Dies wird durch die AbfBeauftrV geregelt:

  • Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 2),
  • Anzahl der Abfallbeauftragten (§ 3, § 4),
  • Abfallbeauftragte von außerhalb (§ 5),
  • Abfallbeauftragte in einer Gruppe (§ 6),
  • Möglichkeit der Befreiung (§ 7),
  • Anforderungen an Abfallbeauftragte (§§ 8 bis 10).

Wie werden Abfallbeauftragte / Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt?

Das Gesetz verweist in § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz auf § 55 BImSchG, der Vorgaben für die zu bestellende Person als Betriebsbeauftragten für Abfall enthält.

Die Bestellung bedarf der Schriftform (Muster: Bestellung) und ist ausnahmslos nur dann wirksam, wenn der zur Bestellung Verpflichtete die Willenserklärung zur Bestellung einer Person als Abfallbeauftragter schriftlich abgibt und persönlich unterzeichnet. Auch der Abfallbeauftragte muss das Dokument unterschreiben. Die Kopie der Ernennung zum Betriebsbeauftragten für Abfall muss direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Abfallbeauftragte erhält ebenfalls eine Kopie.

Die Bestellung des Abfallbeauftragten sollte seine Tätigkeit präzise beschreiben. Daher ist es notwendig, dass in der Bescheinigung die Verantwortungsbereiche und Einrichtungen, auf die sich die Übertragung von Aufgaben bezieht, detailliert beschrieben werden. Wenn mehr als ein Abfallbeauftragter ernannt wird, muss die Bescheinigung auch die jeweiligen Zuständigkeiten beschreiben – wer für welche Verantwortungsbereiche und Anlagen zuständig ist.

Was geschieht, wenn Betriebsbeauftragte für Abfall kündigen oder gekündigt werden?

Wenn sich der Zuständigkeitsbereich ändert oder wenn der Abfallbeauftragte abberufen wird, muss die Behörde darüber unverzüglich informiert werden.

Rechte und Pflichten als Abfallbeauftragter

Ein Abfallbeauftragter besitzt verschiedene Rechte, beispielsweise das Recht auf Förderung, Fortbildung, das Recht auf Stellungnahme zu Entscheidungen, die den Abfall betreffen, und das Recht, Themen der Geschäftsleitung vorzutragen. Außerdem hat der Abfallbeauftragte ein Benachteiligungsverbot und einen gesonderten Kündigungsschutz. Wenn nötig, müssen ihm Hilfskräfte sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, einen Immissionsschutzbeauftragten oder einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen, kann der Abfallbeauftragte auch diese Aufgaben und Pflichten wahrnehmen.

Abfallbeauftragte sind dem Unternehmen gegenüber für die ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben verantwortlich. Die letztendliche Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen im Unternehmen verbleibt beim Betreiber der Anlage oder dem Eigentümer der Abfälle.

Voraussetzungen: Wer kann Betriebsbeauftragter für Abfall werden?

Abfallbeauftragte können sowohl interne Mitarbeiter als auch externe Dienstleister sein. Wenn es im Unternehmen bereits einen Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragten gibt, können die Aufgaben und Pflichten des Abfallbeauftragten auch auf diesen übertragen werden. Um organisatorisches Verschulden auszuschließen, muss jedoch darauf geachtet werden, dass je nach Größe der Firma keine Aufgabenhäufung für einen Mitarbeiter entsteht.

Erforderlich ist eine einschlägige Qualifikation als Abfallbeauftragter. Einerseits ist das Fachwissen über Abfälle und Gefahren notwendig, um die Aufgabe zu erfüllen. Andererseits benötigen Abfallbeauftragte das Know-how über die Möglichkeiten der Abfallentsorgung. Die Fachkenntnis als Betriebsbeauftragter für Abfall dient der Qualitätssicherung im Unternehmen. Darüber hinaus dient die Zertifizierung als Abfallbeauftragter als Qualitätsnachweis gegenüber Kunden.

Damit ein Mitarbeiter oder eine betriebsinterne Person zum Abfallbeauftragten ernannt werden kann, müssen die nachfolgenden drei Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Person benötigt eine einschlägige Berufsausbildung.
  • Sie muss über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.
  • Teilnahme und erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs (Grundlehrgang nach der Abfallerlaubnisverordnung (AbfAEV) und Aufbaulehrgang nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV).

Wie Sie ein externer Abfallbeauftragter unterstützen kann

Für Firmen, die nicht über Spezialisten im Haus verfügen oder nicht die entsprechenden Kapazitäten haben, kann die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten sinnvoll sein. Darüber hinaus sind auch Verbesserungen von Betriebsabläufen zur Abfallvermeidung oder Nachhaltigkeit möglich. Wenn Sie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gern.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/

https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/BJNR278900016.html

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__60.html

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__55.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__58.html

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