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Das neue Elektrogesetz [ElektroG] – Wann Sie einen Abfallbeauftragten benötigen

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Das neue ElektroG ist gerade für Anbieter von Elektro- und Elektronikartikel von Bedeutung. Es wird geregelt, welche Verkäufer von Elektroartikeln gebrauchte Artikel wieder zurücknehmen müssen.

Wir behandeln in diesem Blogbeitrag neben der Frage, welche Verkäufer verpflichtet sind, auch die Fragen,

  • welche Artikel zurückgenommen werden müssen,
  • wie die Sammlung erfolgen kann, und
  • welche Probleme die Sammlung aufwirft.

Wer muss nach dem Elektrogesetz gebrauchte Elektroartikel wieder zurücknehmen?

  • Verkäufer mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
  • Verkäufer von Lebensmitteln, mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
  • E-Commerce Anbieter. Diese E-Commerce Anbieter müssen die Altware abholen oder entgegennehmen, wenn weiterhin folgende Bedingungen erfüllt sind:
    • eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern oder
    • Lager- und Versandflächen (gesamt) von mindestens 800 Quadratmetern

Eine freiwillige unentgeltliche Rücknahme (durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, dem Hersteller oder Verkäufer) ist ebenfalls möglich und bleibt von den o.g. Bedingungen unberührt.

Welche Geräte müssen nach dem Elektrogesetz zurückgenommen werden?

Hat der Verkäufer eine Verkaufsfläche, so hat der Kunde beim Kauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes das Recht, das Altgerät der gleichen Geräteart (welches im Wesentlichen die gleichen Funktionen des neuen Gerät erfüllt) dem Käufer zurückzugeben. Diese Rückgabe ist kostenlos für den Kunden.

Zudem kann der Kunde jedes Elektrogerät abgeben, das keine Kantenlänge hat, welche größer als 25 cm ist. Dies sind Geräte wie Barttrimmer, Rasierer, Elektrozahnbürsten, Routenplaner, Smartphones, Kopfhörer, etc.). Dazu muss er kein neues Gerät erwerben!

E-Commerce Anbieter müssen dann Altgeräte annehmen bzw. abholen, die in die Kategorien 1, 2 oder 4 fallen.
Zu den einzelnen Kategorien gehören folgende Geräte:

  • Kategorie 1: Wärmeüberträger
    Dies sind Elektrogeräte, die mit dem Zweck der Kühlung oder Heizung oder Entfeuchtung benutzt werden.
  • Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte
    Sie stellen Bilder, Grafiken oder Informationen dar.
  • Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)).

Zudem müssen Sie auch alle Altgeräte zurücknehmen, wenn ein Kunde bei ihnen ein neues Produkt gleicher Art gekauft hat. Vor Auslieferung des Neugeräts muss also der Kunde darauf hingewiesen werden, dass das Altgerät kostenlos (für den Kunden) mitgenommen und entsorgt wird.

Wo muss der Kunde nach dem ElektroG das Altgerät abgeben?

Das Altgerät muss immer dort übergeben werden, wo auch das Neugerät übergeben wird. Bei der Anlieferung eines E-Commerce Anbieters ist das in der Regel die Anlieferungsadresse des Kunden.

Darauf hat der Verkäufer auch hinzuweisen und den Käufer zu befragen, ob Altgeräte zurückgegeben werden.

Welche Probleme entstehen bei der Entgegennahme und Sammlung?

Über die Möglichkeiten der Abgabe von Elektrogeräten muss der Verkäufer – insbesondere der Verkäufer mit Verkaufsräumen – deutlich sichtbar hinweisen. So muss etwa durch Aushänge darauf hingewiesen werden, dass

  • die Pflicht der Abfalltrennung besteht
  • es daher eine Entnahmepflicht des Endnutzers für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen – soweit dies möglich ist – gibt. Batterien und Leuchtkörper (Glühbirnen, etc.) sind separat zu sammeln und zu entsorgen.

Diese Informationstafel wird manch einen Kunden jedoch nicht davon abhalten, die Trennung von Gerät und Batterie nicht vorzunehmen. Dies hat jedoch eine ganz besondere Konsequenz: Der Transport muss nach Gefahrgutrecht erfolgen.

Während Elektroartikel ohne Lithium-Batterien kein Gefahrgut sind, sind Lithium-Batterien Gefahrgut, unabhängig davon, ob sie im Gerät sind oder nicht.

Bei einigen Geräten ließe sich auch der Akku nicht vom Gerät trennen.

Eine Nachkontrolle wäre also notwendig, damit aus dem Abfalltransport nicht auch noch ein Gefahrguttransport – mit all seinen Konsequenzen – wird.

Bei der Nachkontrolle durch eine Person sind auch hygienische Faktoren zu beachten. Dabei stellt die Elektrozahnbürste noch das geringste Übel dar.

Insgesamt stellt das Elektrogesetz auch Mindestanforderungen an die Lagerung und den Lagerplatz. Auch hinsichtlich des Brandschutzes muss überprüft werden, ob nicht neue bzw. zusätzliche Anforderungen zu erfüllen sind.

Wie könnte eine praktische Lösung aussehen?

Gemäß Batterierücknahmegesetz und Elektrogesetz müssen Batterien und Elektrogeräte getrennt werden. Dies wird dann wie folgt aussehen:

  • Altgeräte ohne Batterien (kein Gefahrgut)
  • Altgeräte mit Batterien (Gefahrgut)
  • Batterien (Gefahrgut)

Wie zu erkennen ist, sind zudem die Geräte mit und ohne Batterien zu trennen.

Idealerweise wird die Sortierung der Altgeräte nicht dem Kunden überlassen, sondern an einer Station (z.B. bei der „Information“) zentral abgegeben. Die entsprechenden Mitarbeiter sind hinsichtlich der Abfallsortierung und der Arbeitssicherheit (Hygiene, Gefährdung durch die Batterien und der Geräte) zu unterweisen. Des Weiteren ist ein Brandschutzkonzept zu erstellen.

Welche weiteren Konsequenzen ergeben sich daraus?

Bei der Sammlung von Elektrogeräten ergibt sich die Notwendig einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§2 2. f) Abfallbeauftragtenverordnung).

Der Transport ist zudem grundsätzlich ein Abfalltransport. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn eigene Fahrer und Fahrzeuge eingesetzt werden.

Benötigen Sie einen Abfallbeauftragen? – machen Sie gleich den Test!

Quellen:

Elektro-Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/

Abfallbeauftragtenverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/BJNR278900016.html

ADR 2021

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