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Gefahrgut in Kfz-Werkstätten – Lithium-Batterien

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Wo Kfz-Werkstätten mit Gefahrgut in Berührung kommen

Die Anzahl an Elektro-Autos nimmt stetig zu – und damit auch die Anzahl an E-Fahrzeugen, die zu Wartungs- und Reparaturzwecken in Werkstätten müssen. Aber was bedeutet das für die Werkstätten? Was muss im Umgang mit Lithium-Batterien und anderen Gefahrgütern beachtet werden?

Um Fahrzeuge zu reparieren oder in Schuss zu halten werden viele gefährliche Stoffe gebraucht. Sei es das einfache Frostschutzmittel, das für die Scheibenwaschanlage im Winter eingefüllt wird, oder kniffligere Teile wie Gurtstraffer, oder Airbags. Werden solche Stoffe oder Ersatzteile auf den Transportweg zu Werkstätten geschickt, oder von diesen weiter in Richtung Entsorgung, handelt es sich um Gefahrgut. Gerade wenn es nun aber auch in den Bereich Elektro-Antrieb geht, kommt noch ein weiterer großer Posten hinzu: Lithium-Ionen-Batterien.

Wir erklären Ihnen im folgenden Beitrag, wann Sie als Kfz-Werkstatt einen Gefahrgutbeauftragten benötigen, welche Vorgaben Sie beachten müssen und was das für die Betreiber und Mitarbeiter von Werkstätten bedeutet.

Sie möchten direkt wissen, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten benötigen? Dann machen Sie hier den Test!

Gefahrgut, das sich in Kfz-Werkstätten tummelt

Gefährliche Stoffe gehören in Werkstätten zur täglichen Arbeit wie die Fahrzeuge selbst. Was oft unterschätzt wird: Werden diese Teile und Stoffe zwischen Standorten transportiert, oder zur Entsorgung gegeben, handelt es sich bei vielem um Gefahrgut. Gerade auch mit der Zunahme von Elektrofahrzeugen gewinnt das Thema weiter an Brisanz – Lithium-Ionen-Batterien, die für den Antrieb benötigt werden, ziehen einiges an Stolpersteinen im Handling nach sich. Dabei sind die Mitarbeiter der Werkstätten in der Pflicht, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten und es können auch noch andere Pflichten auf die Betreiber der Werkstätten zukommen.

Sie sind unsicher, welche Pflichten Sie im Bereich Gefahrgut haben? Kontaktieren Sie uns!

Beispiele für Gefahrgut in Werkstätten:

  • Lithium-Ionen-Batterien von E-Fahrzeugen
  • Gurtstraffer
  • Airbags
  • Gase (z. B. für Klimaanlagen)
  • Spraydosen
  • Klimagase
  • Brennbare Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, Lacke, Farben, Frostschutz)
  • Bremsenreiniger
  • Reinigungsmittel für Waschanlagen
  • Gebrauchte Ölfilter
  • Brems- und Kühlflüssigkeit
  • Altöl
  • Starterbatterien
  • Abschmiertücher bzw. ölverschmutzte Betriebsmittel

Wann wird aus gefährlichen Stoffen Gefahrgut?

In unserem Blogbeitrag Gefahrstoffe vs. Gefahrgut haben wir einmal ausführlich für Sie erklärt, was der Unterschied zwischen gefährlichen Stoffen und Gefahrgut ist. Vereinfacht gesagt: Werden gefährliche Stoffe transportiert – auch zur Entsorgung! – kann es sich um Gefahrgut handeln.

Die Besonderheit von Lithium-Ionen-Batterien: Streng nach Definition sind sie kein Gefahrstoff, sehr wohl aber Gefahrgut beim Transport! Gerade im Bereich der Hochvoltspeicher greifen üblicherweise auch keine Erleichterungen; es sind alle Vorgaben ausnahmslos zu beachten.

Was bedeutet das für die Werkstätten?

Jeder, der mit an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, muss sich an gewisse Regeln und Vorgaben halten. Diese sind im ADR, dem Gefahrgutrecht für den Straßentransport zusammengefasst.

Am Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich jeder beteiligt, der gefährliche Güter verpackt, Beförderungspapiere erstellt, den Versand beauftragt, verlädt, transportiert, entlädt und/oder empfängt. Wichtig: Dies gilt auch, wenn Gefahrgut in Richtung Entsorgung auf den Weg gebracht wird! Auch der Rückversand von Ersatzteilen oder defekten Teilen, die als Gefahrgut zählen, an OEMs und Lieferanten ist hier zu beachten. Damit sind auch Kfz-Werkstätten verpflichtet, sich an die Vorgaben zu halten.

Viele Werkstätten sind zudem vertraglich von den Herstellern dazu verpflichtet, bei der Verladung von defekten Lithium-Ionen-Batterien mitzuwirken – auch damit sind sie am Gefahrgutprozess beteiligt.

Welche Verpflichtungen gibt es im Bereich Gefahrgut?

Eine Faustregel, die immer gilt: Wenn Sie mit Gefahrgut umgehen (verpacken, verladen, transportieren, etc.), müssen Sie mindestens unterwiesen sein. Dabei handelt es sich um die sog. Unterweisung nach ADR 1.3. Hier werden sowohl Grundlagen des Gefahrgutrechts vermittelt, wie auch konkrete Vorgaben zu Verpackungen, Kennzeichnung und verschiedene Pflichten von Beteiligten am Gefahrgutprozess. Diese Unterweisung wird mittlerweile von einigen OEMs auch für ihre Werkstätten vorgeschrieben (Stichwort „Kenntnisse im Bereich Gefahrgut“).

Sie benötigen eine Unterweisung für sich oder Ihr Team? Klicken Sie hier!

Achtung, Gefahrgutbeauftragter benötigt:

Werden gefährliche Güter auf den Weg geschickt, die keinen Freistellungen (z. B. LQ), oder entsprechenden Erleichterungen (z. B. 1000 Punkte Regel) unterliegen, muss in der Regel ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden! Dabei ist die Menge des Gefahrguts, oder die Anzahl der Versandaufträge unerheblich; „nicht viel“ oder „wenig“ Gefahrgut gibt es nicht.

Gefahrgut in Elektro-Fahrzeugen

Wichtig auch zu wissen: Wer Lithium-Ionen-Batterien von Elektro-Fahrzeugen versendet, vor allem im Bereich der Hochvoltspeicher, sollte auf jeden Fall prüfen, ob ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist. Bei defekten Lithium-Batterien ist dies beispielsweise sofort der Fall – und es gibt viele Vorgaben zu beachten. In unserem Beitrag Einfach entsorgen? Kritisch defekte Lithium-Batterien finden Sie weitere hilfreiche und interessante Informationen.

Sie benötigen einen Gefahrgutbeauftragten? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

Zusammenfassung

  1. Mehr Elektro-Autos auf den Straßen bedeutet auch mehr Elektro-Autos in Werkstätten. Beim Transport von Lithium-Ionen-Batterien aus den E-Antrieben handelt es sich um Gefahrgut.

2. Kfz-Werkstätten gehen mit vielen gefährlichen Stoffen und Gegenständen um, die im Versand zu Gefahrgut werden. Bei Versand, Rückversand oder Entsorgung müssen entsprechend auch die Gefahrgut-Vorgaben eingehalten werden.

3. Jeder, der mit Gefahrgut umgeht (z.B. verpackt, verlädt, transportiert), muss nach ADR 1.3 unterwiesen sein. Das gilt auch für Mitarbeitende von Werkstätten.

4. Nicht zuletzt wegen des Umgangs mit Hochvolt-Speichern fallen viele Werkstätten in die Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Sie benötigen einen Gefahrgutbeauftragten? Melden Sie sich gerne bei uns!

5. Das Thema Gefahrgut wird auch in immer mehr Audits von Herstellern thematisiert. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

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