Wenn ein Gefahrguttransport die 1000-Punkte übersteigt, müssen die schriftlichen Weisungen (früher Unfallmerkblatt) mitgeführt werden. Für die Beförderung von gefährlichen Gütern und Stoffen in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks sieht das ADR in den Abschnitten 5.4.3 bzw. 8.1.5 einheitliche schriftliche Weisungen vor. Die schriftlichen Weisungen enthalten alle stoffbezogenen Informationen, die für die Hilfeleistung in unfallbedingten Notsituationen erforderlich sind. Seit ihrer Einführung im ADR 2009 wurden die schriftlichen Weisungen mehrfach aktualisiert.
In diesem Artikel erklären wir die Bedeutung der schriftlichen Weisungen gemäß ADR und wie Sie im Gefahrgut Notfall handeln sollten.
Schriftliche Weisungen: Inhalte
Allgemeine Instruktionen
Die vierseitige Fahreranweisung enthält allgemeine Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall. Darüber hinaus enthalten die schriftlichen Anweisungen (früher Unfallmerkblätter genannt) Informationen zu den Gefahrenmerkmalen sowie spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit den einzelnen Gefahrenzetteln und Kennzeichnungen für umweltgefährdende Stoffe (5.2.1.8.3 ADR) sowie für erhitzte Stoffe (5.3.3 ADR).
Liste der an Bord mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände
Eine Liste der während der Beförderung mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände – unabhängig von der Gefahrgutklasse – ist ebenfalls Gegenstand der schriftlichen Weisungen. Die angegebenen Ausrüstungsgegenstände dienen sowohl dem persönlichen Schutz der Fahrzeugbesatzung als auch der Durchführung von Notfallmaßnahmen.
Die folgenden Ausrüstungsgegenstände müssen sich bei Beförderungen über 1000 Punkte an Board des Fahrzeugs befinden:
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug
- zwei selbststehende Warnzeichen
- Augenspühlflüssigkeit (nicht erforderlich für Gefahrzettel 1,1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3)
Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:
- eine Warnweste
- ein tragbares Beleuchtungsgerät
- ein Paar Schutzhandschuhe
- eine Augenschutzausrüstung
Für bestimmte Klassen ist außerdem folgende zusätzliche Ausrüstung vorgeschrieben:
Gefahrzettel 2.3 und 6.1:
- eine Notfallfluchtmaske pro Besatzungsmitglied
Gefahrzettelnummer 3, 4.1, 4.3, 8, 9 für feste und flüssige Stoffe:
- eine Schaufel
- eine Kanalabdeckung
- ein Auffangbehälter
Schriftliche Weisungen gemäß ADR
Im Falle eines Unfalls oder Notfalls mit Gefahrgut, der sich während des Transports ereignen kann, sollten Sie darauf vorbereitet sein. Deshalb sollten Sie die aktuellen schriftlichen Weisungen in 2024 kennen. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen die folgenden Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktikabel durchführbar sind:
- Betätigen Sie das Bremssystem, stellen Sie den Motor ab und klemmen Sie die Batterie ab, indem Sie den Hauptschalter betätigen, falls vorhanden;
- Vermeiden Sie Zündquellen, insbesondere rauchen Sie nicht und verwenden Sie keine elektronischen Zigaretten oder ähnliche Geräte und schalten Sie keine elektrischen Geräte ein;
- Benachrichtigen Sie die zuständigen Rettungskräfte und geben Sie so viele Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die beteiligten Substanzen an;
- Ziehen Sie eine Warnweste an und stellen Sie an geeigneten Stellen Warnschilder auf;
- Halten Sie Transportpapiere für das Eintreffen der Einsatzkräfte bereit;
- Treten Sie nicht in verschüttete Substanzen und vermeiden Sie das Einatmen von Rauch, Staub und Dämpfen, indem Sie sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufhalten;
- wenn es sicher ist, verwenden Sie Feuerlöscher, um kleine Brände/Zündungen an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
- Brände in Laderäumen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;
- wenn es sicher ist, die bordeigene Ausrüstung zu verwenden, um zu verhindern, dass Stoffe in Wasserwege oder die Kanalisation gelangen, und um ausgelaufene Stoffe einzudämmen;
- sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls zu entfernen, andere aufzufordern, sich zu entfernen, und den Anweisungen des Notfallpersonals Folge zu leisten;
- Entfernen Sie kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung und entsorgen Sie diese sicher.
Gibt es aktuelle Änderungen für schriftliche Weisungen?
Die schriftlichen Anweisungen gemäß ADR 2021 wurden in ADR 2023 und ADR 2025 nicht geändert und bleiben daher gültig.
Sprache der schriftlichen Weisungen (ADR)
Die schriftlichen Anweisungen müssen in einer Sprache verfasst sein und mitgegeben werden, die der Fahrer lesen und verstehen kann. Es liegt in der Verantwortung des Transportunternehmens, dafür zu sorgen, dass der Fahrer die schriftlichen Anweisungen in der richtigen Sprache erhält und in der Lage ist, sie anzuwenden.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die schriftlichen Anweisungen in ihrer Landessprache an das UNECE-Sekretariat zu senden. Die UNECE stellt diese schriftlichen Weisungen allen Vertragsstaaten unter unece.org zur Verfügung. Sprachversionen (ADR, Schriftliche Anweisungen). Hier finden Sie alle aktuell zur Verfügung stehenden Sprachversionen für die schriftlichen Weisungen nach ADR.
Deutschland, Österreich und die Schweiz haben sich auf eine gemeinsame Version geeinigt, sodass die schriftlichen Anweisungen nun in 26 verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen.
Weitere Vorgaben
Sie sollten jedoch im DIN A4-Format und in Farbe gedruckt werden, damit sie leicht lesbar sind. Sie müssen nicht zwingend kartoniert sein, müssen aber vollständig und in einem Stück sein.
Verantwortung und Konsequenzen
Beförderer: Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB ist der Beförderer für die Aushändigung der schriftlichen Weisungen verantwortlich. Darüber hinaus muss er dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese versteht und richtig anwenden kann. Tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld von 300 Euro geahndet wird. Ebenso muss der Beförderer sicherstellen, dass das Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Ausrüstung (Abschnitt 8.1.5) gemäß § 19 (2) Nr. 16 GGVSEB ausgestattet ist. Ansonsten droht ebenfalls ein Bußgeld von 200 Euro.
Fahrzeugführer: Der Fahrzeugführer muss die schriftlichen Weisungen an einem leicht zugänglichen Ort mit sich führen. Dies gilt auch für die mitzuführende Ausrüstung, um im Gefahrenfall schnell darauf zugreifen zu können. Der Fahrzeugführer muss sie auch den verantwortlichen Personen auf Verlangen vorlegen (§ 28 GGVSEB). Kommt der Fahrer der Verpflichtung zum Mitführen von schriftlichen Anweisungen oder Ausrüstungsgegenständen nicht nach, ist dies ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit 150 Euro für den Fahrer geahndet wird.
Quellen:
https://unece.org/linguistic-versions-adr-instructions-writing
https://unece.org/fileadmin/DAM/trans/danger/publi/adr/Instructions/German_2017.pdf