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Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Definition und Anwendung für Unternehmen

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Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Entsorgung von Abfällen aus Gewerbebetrieben (Gewerbemüll) regelt. Sie wurde mit dem Ziel erlassen, die Umwelt zu schützen, Ressourcen zu schonen und die Abfallvermeidung zu fördern. Zudem sollen Abfälle möglichst frühzeitig und sortenrein getrennt werden, um eine hochwertige Verwertung zu ermöglichen. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte und Regelungen der Gewerbeabfallverordnung erläutert.

Inhalte der Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit Abfällen, die in Gewerbebetrieben anfallen. Hierzu zählen Abfälle aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungsbetrieben und anderen gewerblichen Einrichtungen. Die Verordnung definiert genau, welche Abfallarten erfasst werden.

Es müssen auf jeden Fall mindestens die folgenden Fraktionen gewerblicher Siedlungsabfälle getrennt gesammelt, transportiert und durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling verwertet werden:

Die folgenden Abfälle 1 bis 7 mit Abfallschlüsseln aus Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

  • Papier, Pappe und Karton (Ausnahme Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle gemäß § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); unterteilt in verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, und unverpackte Bioabfälle sowie
  • andere vergleichbare Gewerbe- und Industrieabfälle (einschließlich Abfallschlüssel aus anderen AVV-Kapiteln).
  • Ungefährliche Produktionsabfälle
  • Ungefährliche Krankenhausabfälle
  • Gefährliche Abfälle (inkl. gefährlicher Produktionsabfälle wie Säuren, Laugen etc)

Für wen gilt die Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung betrifft Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende, Freiberufler, private und öffentliche Organisationen), Erzeuger und Besitzer bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung können Bußgelder verhängt werden. Die Sanktionen dienen als Instrument, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

Was sind die Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung?

  • Kleine Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle können wie bisher zusammen mit Abfällen aus privaten Haushalten, die auf dem jeweiligen Grundstück anfallen, in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden (haushaltsübliche Mengen). Weitere Einzelheiten regelt die Hausmüllverordnung.
  • Wenn nicht genügend Platz zum Aufstellen der Sammelbehälter vorhanden ist.
  • Wenn die separate Sammlung nicht gewährleistet werden kann, weil die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Sammelstellen von einer großen Anzahl von Erzeugern gefüllt werden.
  • Wenn die Kosten der getrennten Sammlung die Kosten der gemischten Sammlung und der anschließenden Vorbehandlung aufgrund der sehr geringen Mengen der einzelnen Abfallfraktionen deutlich übersteigen. Richtwert: Bis zu 10 kg pro Abfallfraktion und Woche sind als geringe Menge anzusehen.

Anforderungen an die Dokumentation

  • Der Nachweis der Getrenntsammlung muss mit Hilfe von Lageplänen, Fotos, Liefer- und Wiegescheinen oder ähnlichen Dokumenten erbracht werden. Auch die Gründe für ein Abweichen von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung müssen auf die gleiche Weise dokumentiert werden.
  • Bei der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling muss eine schriftliche Bestätigung der Person, die die Abfälle annimmt, über die Masse und den beabsichtigten Verbleib der Abfälle eingeholt werden.
  • Für Abfallfraktionen, die nicht getrennt gesammelt werden, müssen die Gründe, warum dies technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, dokumentiert werden.
  • Die Übergabe von Gemischen an eine Anlage zur Vorbehandlung oder die Zufuhr zur energetischen Verwertung muss durch Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsaufträge oder Nachweise des Übernehmers dokumentiert werden.
  • Darüber hinaus muss bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage eingeholt und aufbewahrt werden.
  • Die Unterlagen müssen aufbewahrt und der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorgelegt werden (die Abfallbehörde kann auf einer elektronischen Übermittlung bestehen).

Fazit zur Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung ist Teil des gesamtgesellschaftlichen Bemühens um eine nachhaltige Abfallwirtschaft ebenso wie die Getrenntsammlungsquote. Durch die Umsetzung dieser Vorschriften sollen Ressourcen geschont, Umweltauswirkungen minimiert und eine effiziente Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Unternehmen sind daher aufgerufen, ihre Prozesse entsprechend anzupassen und aktiv zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

Firmen, welche keine eigenen Spezialisten im Bereich Abfall haben oder nicht über die entsprechenden Kapazitäten verfügen, sind gut beraten, auf einen externen Abfallbeauftragten zu setzen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017/

https://www.bmuv.de/gesetz/verordnung-ueber-die-entsorgung-von-gewerblichen-siedlungsabfaellen-und-von-bestimmten-bau-und-abbruchabfaellen

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